Am 12.4.2018 veröffentlichte die EU-Kommission einen Vorschlag zur Steigerung der „Fairness“ in der Lebensmittelversorgungkette.[1] Als Ziel wird unter anderem angegeben, dass Handelspraktiken in der vertikalen Versorgungskette, die Zulasten der Erzeuger, also insbesondere der Landwirte, gehen, verhindert werden. Das Echo, so wie es in den Medien dargestellt wurde, war wenig überraschend.[2] Während die Produzenten diesen Eingriff als nicht hinreichend erachteten, war auch die Kritik von Seiten der Wirtschaftsverbände, die Eingriffe in die Vertragsfreiheit als problematisch sehen, nicht überraschend.[3] Die Kommission sieht dabei diesen Eingriff als komplementär zum Wettbewerbsrecht, möchte allerdings bestimmte Praktiken mit einer niedrigeren Eingriffsschwelle verbieten, ohne dass eine sogenannte dominante Position eines Unternehmens vorliegt.[4] Zur Begründung wird von der Kommission die Position des Handels per se als ausreichend stark und somit rechtfertigend gesehen.
Was bedeutet daher dieser spezielle Vorschlag der Einschränkung „unfairer“ Handelspraktiken? Von der reinen Begrifflichkeit und Kommunikation scheint ein solcher Eingriff gegen „Unfairness“ erst einmal nicht problematisch zu sein – wie kann man auch etwas gegen Fairness haben. Und wenn das Ganze ja komplementär zum Wettbewerbsrecht ist, kann man diesen Eingriff doch sicherlich auch aus einer wettbewerbsökonomischen Logik begründen. Die tatsächliche Fallbetrachtung ist jedoch – wie so oft – etwas komplizierter.
Hierzu ist es hilfreich sich zu veranschaulichen, was die Zielfunktion von wettbewerbsökonomischen Eingriffen ist. Vereinfachend gesagt, soll der Wettbewerb auf Märkten sichergestellt werden. Wie hier genau dieses Ziel operationalisiert wird, sei an dieser Stelle dahingestellt und es sei auf die allgemeine Literatur verwiesen.[5] An dieser Stelle unterstellen wir, ebenso stark vereinfachend, dass wettbewerbsökonomisch motivierte Eingriffe darauf ausgerichtet werden, das Verhalten, welches Wettbewerb einschränkt und somit die Gesamtwohlfahrt, oder aus praktischer Sicht auch die Konsumentenwohlfahrt, reduziert, verhindert wird.
Tatsächlich hilft es für die Analyse des Vorschlages der EU-Kommission exemplarisch einen betroffenen Markt, hier den deutschen Lebensmitteleinzelhandel, zu betrachten. Hier gibt es wenige Große Händler, respektive Handelsketten, die den Endkundenmarkt in Deutschland bedienen und es wird dabei davon ausgegangen, dass diese Händler in einem verhältnismäßig intensiven Endkundenwettbewerb stehen, d.h. die Verbraucher haben in der Tendenz -Stand heute- die Möglichkeit relativ günstig Lebensmittel einzukaufen.[6] Diese Händler beziehen nun aus unterschiedlichen Quellen, von kleinen wie sehr großen Lieferanten, ihre Produkte. Es ergeben sich typische vertikale Lieferketten, die Produkte über verschiedene Wertschöpfungsebenen weiterhandeln.
Eine Eigenart dieser vertikalen Lieferketten ist nun, dass, wenn Produkte zu linearen Preisen, d.h. zu Preisen pro Produkt (1l Milch 0,30€, 5l Milch 1,50€) verkauft werden, es hier zu sogenannten Problemen des doppelten Preisaufschlags kommen kann.[7] D.h. falls es zu signifikanter Marktmacht auf einzelnen Stufen kommt, schlagen die Akteure auf diesen Stufen jeweils einen Aufschlag auf die Grenzkosten auf. Am anschaulichsten ist das Ganze im Extremfall zweier Monopolisten erklärt, bei denen auf der ersten Stufe der Zulieferer dem einkaufenden Unternehmen ein Gut zu Monopolpreisen anbietet. Auf diesen Monopoleinkaufspreis wird dann in der zweiten Stufe für den Weiterverkauf auch wiederum ein Monopolaufschlag gesetzt. Es kommt hier zu einer Preiserhöhung über den Monopolpreis hinaus, mit einer geringeren abgesetzten Menge als der Monopolmenge. Tatsächlich verdienen beide Unternehmen in Summe weniger, da der Monopolpreis auf die integrierte Wertschöpfungskette der höchstmögliche, oder auch profitabelste Preis ist. Dieses Problem ist tatsächlich auch nicht unbekannt und wird dadurch gelöst, dass Händler und Zulieferer komplexe mehrteilige Verträge schließen, die den Ertrag der Lieferkette maximieren und den gemeinsamen Gewinn aufteilen. Um im Beispiel zu bleiben, anstatt einen doppelten Monopolaufschlag zu verlangen, wird stattdessen der Monopolpreis gewählt und der Gewinn aufgeteilt. Tatsächlich ein für alle Seiten (hier sogar für den Konsumenten) vorteilhaftes Geschäft.
Das diese Verhandlungen vorteilhaft sind, ist grundsätzlich wenig bestritten, was aber oftmals kritisch gesehen wird, ist, dass Händler Nachfragemacht haben könnten.[8] Inwiefern das immer der Fall ist, sei hier nicht diskutiert, stattdessen aber was diese Position bedeutet. Nachfragemacht beeinflusst entweder die Aufteilung des Gewinns, nicht aber die Maximierung des gemeinsamen Gewinnkuchens von Herstellern und Händlern, oder aber sie führt dazu, dass die Lieferkonditionen für den Handel grundsätzlich vorteilhafter werden und, falls nun der Endkundenwettbewerb intensiv ist (und bleibt), diese an den Kunden weitergeben werden. Hieraus folgt, dass diese Käufermacht für den Kunden erst einmal entweder neutral oder positiv ist. Dies ist darin begründet, dass der Handel – wenn der Preisaufschlag bei einem Produkt durch intensiven Wettbewerb gering ist – gute Konditionen an die Kunden entweder weitergeben muss, da sonst ein anderer Händler dasselbe Gut, oder ein enges Substitut, dem Kunden günstig weitergibt. D.h. Schlüssel in der Wohlfahrtsbetrachtung ist der intensive Wettbewerb zwischen den Händler und das ausreichende Vorhandensein von Substituten.
Es sei darauf hingewiesen, dass es auch bei Käufermacht Schadenstheorien gibt, die problematisch werden können[9]: die sogenannte Spiraltheorie (Nachfragemacht führt zu Marktdominanz), oder die sogenannte Wasserbetttheorie (Nachfragemacht führt dazu, dass kleinere, weniger mächtige Händler mehr zahlen und es folgt mehr Konzentration). Ebenso wird angefügt, dass hohe Nachfragemacht sich schädlich auf Investitionen von Herstellern in Innovationen auswirken könnte. All diesen Schadenstheorien ist jedoch gemein, dass sie auf bestimmten Annahmen basieren, die im Einzelfall durchaus kritisch hinterfragt werden können.[10]
Wie wirkt nun die Einschränkung der „Unfairness“? Tatsächlich könnte man diese Politik als eine Einschränkung eines etwaigen Missbrauchs käuferseitiger Marktmacht sehen. Diese Einschränkung ist gemäß der oben dargelegten Wirkbeschreibung, bei intensiven Endkundenwettbewerb im günstigen Fall wohlfahrtsneutral, kann aber auch wohlfahrtsschädigend sein, wenn die Weiterleitung von Preisvorteilen reduziert wird. Zumindest, wenn man das Vorhandensein der oben angesprochenen Schadenstheorien nicht als automatisch gegeben ansieht.[11] Darüber hinaus besteht die Frage, ob die Möglichkeit beschränkt wird, effiziente Verträge zur Verhinderung des doppelten Preisaufschlags zu verringern. Hier gilt ebenso, dass es bestenfalls nicht schadet, aber auch nicht nützt. Zusammenfassend ist dieser Vorschlag demnach mit Glück wohlfahrtsneutral, birgt aber die Gefahr, dass die Wohlfahrt reduziert wird. Er trägt somit nicht dazu bei die Wohlfahrt zu vergrößern, sondern diese gemäß politischer Vorstellungen zu verteilen. Dieser Vorschlag ist daher aus einer wettbewerbsökonomischen Perspektive verfehlt, da er eben nicht dem Ziel der Wohlfahrtsmaximierung entspricht. Es wird nicht der Wettbewerb gefördert (um langfristig die Wohlfahrt zu erhöhen), sondern einzelne Wettbewerber. Daher ist der Link der Komplementarität zum Wettbewerbsrecht eben problematisch in der Begründung, da hier ein ebenso wohlfahrtssteigernder Effekt suggeriert wird. Hinsichtlich des Wettbewerbs und der Wohlfahrt, insb. immer im Blick auf Endverbraucher, wäre es wichtiger sicherzustellen, dass intensiver Endkundenwettbewerb dauerhaft sichergestellt ist. Hinsichtlich großer Konzentration in europäischen Handelsmärkten sicherlich keine einfache Aufgabe.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass es ein legitimes gesellschaftliches Ziel sein kann, Hersteller von Lebensmitteln zu fördern. Dies ist dann aber kein primär ökonomisches Problem, sondern ein verteilungspolitisches Problem. Wenn man jedoch dieses verteilungspolitische Problem verfolgt, sollte im Sinne der Minimierung von ökonomischen Kosten nicht durch Vertragsregulierung und somit Eingriffen in die freie Vertragsgestaltung, sondern durch Steuern und Transfers, die in dem üblichen demokratischen Prozess bestimmt werden, eine Problemlösung gefunden werden.
Referenzen
Bundeskartellamt (2014), Sektoruntersuchung Lebensmitteleinzelhandel – Bericht gemäß Â§ 32 e GWB, Az. B2 – 15/11, Bonn.
European Commission (2018), Proposal for Directive of the European Parliament and of the Council on unfair trading practices in business-to-business relationships in the food supply chain, COM(2018) 173 final, 2018/0082 (COD), Brüssel.
Monopolkommission (2012), Stärkung des Wettbewerbs bei Handel und Dienstleistungen, 19. Hauptgutachten der Monopolkommission, Bonn.
Inderst und Mazzarotto (2008), Buyer power in distribution, In: W. D. Collins (ed.), Issues in competition law and policy, Chicago, ABA Section of Antitrust Law, Vol 3, 1953-1978.
Inderst und Wey (2008), Die Wettbewerbsanalyse von Nachfragemacht aus verhandlungstheoretischer Sicht, Perspektiven der Wirtschaftspolitik, 9/14, S. 465-485.
Inderst (2008), Die Ökonomische Analyse von Nachfragemacht in der Wettbewerbspolitik, Wirtschaft und Wettbewerb, 12/2008, S. 1261-1272.
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[1] Vgl. European Commission (2018).
[2] Vgl. http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/eu-initiative-soll-landwirte-gegenueber-handelskonzernen-staerken-15538744.html [letzter Download 25.05.2018].
[3] Vgl. ebenda.
[4] Vgl. European Commission (2018, S. 3f).
[5] Vgl. für eine ausführliche Darstellung verschiedener konkurrierender Ziele, die in diesem Absatz behandelt werden, Motta (2004), Kapitel 1.3.
[6] Vgl. für eine detaillierte Darstellung des Marktes, z.B. Monopolkommission (2011, Kapitel 3).
[7] Vgl. für eine Lehrbuchdarstellung Motta (2004, S. 307 ff.).
[8] Vgl. Bundeskartellamt (2014, S. 4ff). Vgl. für die Beschreibung der Wirkung und der Einschätzung von Nachfragemacht auch die zusammenfassenden Arbeiten von Inderst und Mazzarotto (2006), Inderst (2008) oder Inderst und Wey (2008).
[9] Vgl. ebenda, insb. Bundeskartellamt (2014, S. 16ff).
[10] Vgl. Inderst (2008, S. 1268).
[11] Falls diese Schadenstheorien bei marktmächtigen Unternehmen zuträfen, wäre diesem Verhalten bei Bedarf über das übliche Wettbewerbsrecht beizukommen.
- Mindestpreise für Lebensmittel - 4. Februar 2020
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