Die Ergebnisse des Länderfinanzausgleichs 2025 bestätigen die Kritik der Zahlerländer an den überzogenen Umverteilungseffekten des Systems. Zudem verstoßen die Bundesergänzungszuweisungen nach der Gemeindesteuerkraft gegen das verfassungsrechtliche Übernivellierungsverbot.
Den Ausgangspunkt des Länderfinanzausgleichs bildet die Steuerkraft der Länder. Sie basiert auf den Steuereinnahmen, die den Ländern nach dem örtlichen Aufkommen zufließen (Ländersteuern, Anteile an Einkommen- und Körperschaftsteuer). Hinzu kommen die Umsatzsteueranteile der Länder, die ihre Steuerkraft um denselben Pro-Kopf-Betrag erhöhen. Abbildung 1 zeigt die daraus resultierende Steuerkraft „vor Finanzkraftausgleich“ in Euro pro Einwohner.

Die großen Unterschiede in der Ländersteuerkraft gehen auf die Steuern nach dem Aufkommen zurück. Für den Finanzkraftausgleich werden drei (!) Instrumente eingesetzt: (1) Zuschläge und Abschläge bei der Umsatzsteuer, (2) allgemeine Bundesergänzungszuweisungen und (3) Bundesergänzungszuweisungen für unterproportionale Gemeindesteuerkraft. Im Ergebnis deuten die Einnahmen „nach Finanzkraftausgleich“ allerdings nicht auf eine gleichmäßige Annäherung der Finanzkraft der relativ armen und reichen Bundesländer.
Die Rangfolge der Länder bleibt nicht einmal erhalten, sondern wird komplett durcheinandergewürfelt. Zum Beispiel rutscht Hessen von Platz 3 auf Platz 10, während sich Bremen umgekehrt von Platz 10 auf Platz 2 verbessert. Im Finanzausgleich verliert Hessen 638 Euro pro Einwohner, während Bremen 2.112 Euro gewinnt. Danach übertreffen die Bremer Einnahmen pro Einwohner mit 6.241 Euro die hessischen Einnahmen von 4.594 Euro um 36 Prozent.
Die unsystematisch wirkende Umverteilung ist nach den Maßstäben des Finanzausgleichsgesetzes in Ordnung. Der Finanzkraftausgleich orientiert sich nicht an der relativen Pro-Kopf-Steuerkraft der Länder, sondern am Verhältnis zwischen Finanzkraft- und Ausgleichsmesszahl. Die Finanzkraftmesszahl (FMZ) umfasst neben der Steuerkraft der Länder auch 75 Prozent der Steuerkraft der Gemeinden. Die Ausgleichsmesszahl (AMZ) entspricht im Prinzip der durchschnittlichen Finanzkraftmesszahl pro Kopf, basiert aber nicht auf tatsächlichen, sondern auf gewichteten Einwohnern.
Die erheblichen Finanzkraftzuwächse der ostdeutschen Bundesländer in Abbildung 1 sind insofern nicht überraschend, denn sie basieren auf der geringen Steuerkraft dieser Länder und ihrer Gemeinden. Dagegen profitieren die Stadtstaaten primär von der Gewichtung ihrer Einwohner mit 135 Prozent. Dadurch reduziert sich ihre relative Pro-Kopf-Finanzkraft (FMZ/AMZ) enorm, was die hohen Finanzausgleichsgewinne von Bremen und Berlin sowie die geringen Verluste von Hamburg erklärt.
Abbildung 2 illustriert den Finanzkraftausgleich (FKA) anhand der Normen des Finanzausgleichsgesetzes. Die Länder werden hier nach dem Verhältnis zwischen Finanzkraftmesszahl und Ausgleichsmesszahl geordnet. Infolge der Stadtstaatenwertung ist Bremen nun das ärmste Bundesland. Auch Berlin und Hamburg rutschen in der Finanzkraftrangfolge deutlich nach hinten.

Der Finanzkraftausgleich bewirkt eine starke Nivellierung der relativen Finanzkraftpositionen. Die Zuschläge und Abschläge bei der Umsatzsteuer kompensieren die AMZ-FMZ-Differenzen zu 63 Prozent. Die verbleibenden Finanzkraftlücken werden durch allgemeine Bundesergänzungszuweisungen (a BEZ) mit einem Ausgleichssatz von 80 Prozent nahezu vollständig geschlossen.
Aus ökonomischer Sicht ist der bis dahin erreichte Nivellierungsgrad zwar weit überzogen, aber die Finanzkraftrangfolge der Länder hat sich noch nicht verschoben. Das ändert sich durch die Bundesergänzungszuweisungen für unterproportionale Gemeindesteuerkraft. Für diese Zuweisungen ist kein systematischer Grund ersichtlich, denn die Gemeindesteuerkraft wird bereits in der Finanzkraftmesszahl berücksichtigt. Die Extrazuweisungen verzerren vielmehr den Finanzkraftausgleich und erzeugen Übernivellierungseffekte.
Abbildung 2 zeigt, dass die Empfänger der Gemeindesteuerkraftzuweisungen (g BEZ) Länder überholen, die zuvor in der Finanzkraftrangfolge vor ihnen liegen. Auch innerhalb der Empfängergruppe treten Rangfolgeverschiebungen ein. Drei der sechs Empfängerländer erreichen nach Finanzausgleich sogar eine FMZ-AMZ-Relation über 100 Prozent (TH, ST, SL), was auf eine unberechtigte Überkompensation ihrer Finanzkraftlücken hinausläuft.
Im Ergebnis verletzen die Gemeindesteuerkraftzuweisungen auch 2025 das verfassungsrechtliche Übernivellierungsverbot. Ihre Abschaffung erscheint sowohl ökonomisch als auch verfassungsrechtlich geboten. Der Bund hätte die Mindereinnahmen der Länder 2025 durch eine Erhöhung ihres Umsatzsteueranteils um ca. 0,93 % kompensieren und damit eine kleine Reform des Länderfinanzausgleichs unterstützen können.
Hinweis: Eine frühere Fassung des Beitrags mit Daten für das Ausgleichsjahr 2024 findet sich hier: Übernivellierung im Länderfinanzausgleich.
Blog-Beiträge zum Thema:
Wolfgang Scherf (JLU, 2024): Ergebnisse des Länderfinanzausgleichs 2023
- Gastbeitrag
Übernivellierung setzt sich fort
Ergebnisse des Länderfinanzausgleichs 2025 - 25. Februar 2026 - Gastbeitrag
Ein Vorschlag zur Unternehmensteuerreform - 29. November 2025 - Gastbeitrag
Die steuerliche Diskriminierung der Kapitalerträge - 30. September 2025

Sehr fundierte Analyse, aber werden das die Richter beim Bundesverfassungsgericht auch verstehen?