„In its six-decade history, the German Federal Constitutional Court has become one of the most powerful and influential constitutional tribunals in the world. It has played a central role in the establishment of liberalism, democracy, and the rule of law in post-war West Germany, and it has been a model for constitutional tribunals in many other nations.“ (aus: “Guardian’s of Democracy. A History of the German Federal Constitutional Court, 1951-2001”, von Justin Collings, 2015)
Am 29. Januar 2026 hat das BVerwG ein Urteil erlassen, dass die Bundesregierung verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die im Klimaschutzgesetz von 2024 festgelegten Klimaschutzziele sicher eingehalten werden. Insbesondere ist damit das Ziel angesprochen, bis 2030 die CO2-Reduktion auf 65 Prozent des Wertes von 1990 zu senken.
Das Urteil muss im Kontext der Entscheidung des BVerfG von 2021 gesehen werden. In dieser Entscheidung hat das oberste deutsche Gericht der Bunderegierung bindend vorgeschrieben, dass sie Klimaschutz mit dem Ziel betreiben muss, möglichst schnell Klimaneutralität zu erreichen. Daraufhin ist das Klimaschutzgesetz 2019 (zuletzt geändert 2024) so verschärft worden, dass es einen CO2-Vermeidungspfad vorschreibt, der 2045 zur vollständigen Dekarbonisierung führt. Das BVerwG sieht diesen Vermeidungspfad gefährdet und fordert deshalb eine weitere Verschärfung der Klimaschutzgesetzgebung. Es verweist dabei ausdrücklich auf die Entscheidung des BVerfG von 2021 und hebt hervor, dass es sich dabei um die gültige Rechtsprechung handelt. Es ist diese Bestärkung der Entscheidung des BVerfG, das die eigentliche Brisanz des Urteils ausmacht, denn diese Entscheidung hat Deutschland in eine Situation gebracht, in der es gezwungen ist, eine hochgradig nicht rationale Klimapolitik zu betreiben, die das Land mittelfristig in höchste Schwierigkeiten bringen kann. Die Hoffnung Vieler (auch vieler Juristen) richtete sich deshalb darauf, dass das BVerfG seine Entscheidung revidieren würde. Diese Hoffnung ist mit dem neuen Urteil extrem beschädigt.
Aber warum sind die beiden Urteile unserer höchsten Richter so problematisch? Die Antwort darauf ergibt sich, wenn wir zwei Fragen näher untersuchen.
- Ist es eine rationale Klimapolitik, die die Gerichte einfordern? Dient die geforderte Klimapolitik tatsächlich dem Ziel, der Klimawandel zu stoppen, und ist es die bestmögliche Politik in diesem Sinne?
- Die Gerichte fordern die vollständige Dekarbonisierung Deutschlands innerhalb von 20 Jahren. Das ist die größte Transformationsanforderung, die je an ein demokratisches Industrieland in Friedenszeiten gerichtet wurde. Welche Konsequenzen würde es für die ökonomische Basis unseres Landes und für die drauf errichteten sozialen Sicherungssysteme haben, wenn diese Transformation tatsächlich gesetzgeberisch durchgesetzt würde?
Beginnen wir mit der zweiten Frage, denn die Antwort darauf wird für die erste Frage eine große Rolle spielen.
Die Konsequenzen der Dekarbonisierung
Zunächst ist es wichtig, sich klarzumachen, dass Investitionen in die Energiewende (oder einer der anderen „Wenden“) einen anderen Charakter haben als eine „normale“ Investition. Normalerweise führen Investitionen dazu, dass man in der Lage ist mehr oder bessere Produkte herzstellen. Durch den Verkauf dieser Produkte lässt sich dann die Investition refinanzieren. Nebenbei entstehen auf diese Wiese wirtschaftliches Wachstum und eine bessere Versorgung mit Gütern. Bei der Energiewende geht es jedoch darum, einen funktionierenden fossilen Kapitalstock abzureißen und durch einen neuen, nicht fossilen, zu ersetzen. Im Idealfall hat man nach der Investition das Gleiche wie vorher: Die gleiche Menge Stahl, die gleiche Menge Energie und so weiter. Der Idealfall wird selten eintreten. Wir werden eher weniger Energie haben als vorher und eine eingeschränkte Versorgungssicherheit. In jedem Fall schaffen die Energiewendeinvestitionen keine zusätzlichen Güter, deren Verkauf die Investition refinanziert. Das hat zwei wichtige Implikationen. Erstens ist damit die einzige ökonomische Wirkung dieser Investitionen, dass die Preise (vor allem die Energiepreise) steigen und zweitens müssen diese Investitionen – da sie sich nicht selbst finanzieren – aus der Wertschöpfung der in Deutschland ansässigen Unternehmen finanziert werden, denn das ist die einzige Quelle, über die wir verfügen. Alle Einkommen in Deutschland und damit auch die gesamte Finanzierung aller staatlichen Aktivitäten (vom Rentenzuschuss über die Grundsicherung, die Pensionsleistungen, die Beamtengehälter, die Rüstungsausgaben, die Infrastrukturinvestitionen und so weiter) entstehen durch die Wertschöpfung der Unternehmen. Das bedeutet, dass alle Wertschöpfungsbestandteile, die in die Energiewende fließen, für alle diese Aufgaben nicht mehr zur Verfügung stehen.
Dass dies zulasten der deutschen Wirtschaft geht, ist unmittelbar einsichtig. Aber wie hoch sind die Lasten? Wieviel Wertschöpfung muss erbracht werden, um die diversen Wenden zu finanzieren? Laut einer Schätzung des DICE aus dem Jahre 2016 (!) belaufen sich die Kosten der Energiewende bis 2025 auf etwa 520 Mrd. Euro.[1] Das entspricht zwar bereits einem kompletten Bundeshaushalt, ist aber vermutlich eine deutliche Unterschätzung der wahren Kosten, denn die privaten Investitionen sind darin nicht enthalten. Für sie gilt aber das Gleiche wie für öffentliche Investitionen. Wird eine funktionierende Gasheizung durch eine Wärmepumpe ersetzt, kann danach nicht mehr oder besser (oder billiger) geheizt werden. Die Investition ist deshalb aus dem Einkommen des betreffenden Haushalts zu finanzieren – und das stammt aus der Wertschöpfung von Unternehmen.
Leider wird die Energiewende nicht von einem sorgfältigen Monitoring begleitet, das wissenschaftlich belastbare Aussagen über die bisherigen und die zukünftigen Kosten der Energiewende erlauben würde. Dazu müssten neben den direkten Investitionskosten auch die indirekten Effekte erfasst werden, die durch die massive Veränderung der relativen Preise und den Ausfall erheblicher Teile der Wertschöpfung ergeben. Deshalb ist man bei der Abschätzung der auf Deutschland zukommenden Lasten auf grobe und damit sehr ungenaue Schätzungen angewiesen. Dennoch wird sehr schnell klar, dass es in der Zukunft extrem teuer werden wird, die Zielvorgaben des Klimaschutzgesetzes zu erreichen. Eine relativ genaue Abschätzung liegt für den notwendigen Ausbau der Netze (Übertragungs- und Verteilnetze) vor. Das EWI (Energiewirtschaftliches Institut der Universität zu Köln) schätzt die bis 2045 anfallenden Kosten auf etwa 730 Mrd. Euro (etwa 1,5-mal der Bundeshaushalt). Dieser Betrag ist notwendig, um den Strom aus erneuerbaren Energien so nutzbar zu machen, dass er den Strombedarf Deutschlands zu 100 Prozent decken kann. Allerdings müssen die Wind- und Solarenergie dafür noch erheblich ausgebaut werden und vor allem müssen sie mit hoch dimensionierten Speichern kombiniert werden. Bis heute sind davon einzelne Batteriespeicher gebaut, die auf Stundenskala in der Lage sind Stromlücken zu decken. Die reinen Speicherkosten betragen im Moment bei Großspeichern 4 bis 10 Cent pro kWh. Strom aus solchen Speichern ist damit deutlich teurer als Strom, der ohne Zwischenspeicherung eingesetzt werden kann. Batteriespeicher werden aber nicht reichen, denn für die langen Zeiträume bracht man Power-to-Gas Lösungen, von denen es in Deutschland nur einzelne Pilotanlagen gibt und deren Speicherkosten noch einmal deutlich über denen der Batteriespeicher liegen dürften, weil die Energieverluste bei den Umwandlungsprozessen höher sind.
Weiterhin müssen wir für die Energiewende eine komplette Wasserstoffindustrie nebst bundesweitem Netz aufbauen, tausende Kommunen mit Wärmenetzen ausstatten, die Stahl- und die Chemische Industrie dekarbonisieren, in sämtliche Häuser und Unternehmen CO2-freie Heizungen einbauen, umfangreiche Dämmmaßnahmen durchführen und den gesamten Verkehr auf E-Fahrzeuge nebst Infrastruktur umstellen. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat einmal die vorliegenden Kostenschätzungen zusammengestellt und kommt auf einen Wert zwischen 10 und 13 Billionen Euro. Das sind 2- bis 3-mal das gesamte BIP Deutschlands innerhalb von 20 Jahren, die aus der Wertschöpfung der Unternehmen entnommen werden müssten. Das ist eine Belastung, unter der selbst eine Hochleistungswirtschaft, wie sie Deutschland einmal hatte, zusammenbrechen würde. Deutschland befindet sich aber in einem Prozess der Deindustrialisierung. Das Statistische Bundesamt weist 2026 aus, dass die Produktion in der energieintensiven Industrie um ca. 20 Prozent unter dem Wert liegt, der vor Corona erreicht wurde. Bei der Industrie insgesamt sind es 15 Prozent (Statistisches Bundesamt, 2026, siehe Abb. 1 im Anhang). Eine solche Wirtschaft hat nicht die geringste Chance, die Lasten einer kompletten Dekarbonisierung bis 2045 zu tragen. Besteht die Bundesregierung auf der Durchsetzung des Klimaschutzgesetzes, wäre der wirtschaftliche Niedergang Deutschlands und der Verlust des Sozialstaates nicht aufzuhalten.
Wie prekär die Lage ist, zeigt sich, wenn man berücksichtigt, dass wir nicht nur beim Klima unter Druck stehen. Die Ausgaben für die Verteidigung sollen auf 5 Prozent des BIP wachsen, die Bundeszuschüsse zu den Rentenkassen liegen schon jetzt bei 126 Mrd. Euro jährlich und die Zinslasten werden ebenfalls kontinuierlich ansteigen, bis die fast eine Billion neue Schulden ausgegeben sind. Rechnet man noch die Ausgaben für Soziales hinzu, werden allein diese Positionen in Kürze den gesamten Bundeshaushalt in Anspruch nehmen.
Die Frage, ob es sich bei der Politik, zu der das BVerfG die Bundesregierung verpflichtet hat, eine rationale Antwort auf die Herausforderung des Klimawandels ist, lässt sich damit leicht mit einem entschiedenen „Nein“ beantworten. Die Einsparung von 1,4 Prozent der globalen Emissionen würde dem Klima nicht helfen, aber unserem Land erheblichen Schaden zufügen. Das ist nicht rational und es hat nichts mit ethischem Verhalten zu tun.
Die Position den BVerfG
Was sagt das BVerfG dazu? So gut wie nichts. Denn einer der Kardinalfehler der Entscheidung besteht darin, dass eine Erörterung der ökonomischen und sozialen Nebeneffekte einer extensiven Klimapolitik nicht stattfindet. Das Gericht tut so, als seien die Verfassungsrechte vollkommen unabhängig von den ökonomischen Bedingungen des Landes gesichert. Das sind sie jedoch keineswegs. Ein einfaches Beispiel: Das Gericht nimmt die Regierung in die Pflicht, „Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen“ (Leitsätze des Urteils). Tatsächlich kann die Regierung das nicht, weil der Klimawandel bekanntlich von den globalen Emissionen abhängt, und nicht von den nationalen. Leben und Gesundheit hängen mit oder ohne Klimawandel aber sehr eng mit der Qualität des Gesundheitssystem zusammen. Wenn dieses unter der Last der Kosten der Klimapolitik beschädigt oder im Extremfall zerstört wird, wäre die Klimapolitik unmittelbar dafür verantwortlich zu machen. Solche Überlegungen finden in den Urteilen der höchsten deutschen Gerichte nicht statt.
Nun könnte man einwenden, dass neben die rein ökonomischen Überlegungen, die bis hierher angestellt wurden, die juristische Logik, d.h. die vom BVerfG verfolgte Argumentationskette zu stellen ist, weil nur diese die Sinnhaftigkeit des Urteils aufdecken kann. Diese Kette ist relativ schnell erzählt. Sie besteht im Wesentlichen in dem Verweis auf zwei völkerrechtliche Abkommen, denen die Bundesrepublik beigetreten ist und denen sie folgen muss. Da ist zunächst die Klimarahmenkonvention UNFCCC von 1992 (in Kraft getreten 1994), die von insgesamt 198 Staaten ratifiziert wurde. Die Konvention verpflichtet die Länder dazu, die Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystem verhindert wird (Art. 2 UNFCCC). Das zweite Abkommen ist das Paris Abkommen, das die Unterzeichnerstaaten verpflichtet darauf hinzuwirken, dass der Temperaturanstieg möglichst unter 2 Grad gehalten wird. Außerdem verpflichteten sich in dem ursprünglichen Abkommen eine Reihe von Staaten (längst nicht alle) zu konkreten CO2-Reduktionen, die im Rhythmus von fünf Jahren angepasst werden sollen. Die EU hat sich ursprünglich (2015) zu einer Reduktion der Treibhausgase bis 2030 um 40 Prozent verpflichtet. Diese Selbstverpflichtung allerdings 2020 und 2025 selbst verschärft auf zunächst 55 Prozent bis 2030 und zuletzt auf ein Ziel von 65,25 Prozent bis 2035. Allerdings ist die EU ein inzwischen relativ bedeutungsloser Spieler in dem globalen CO2-Spiel, denn der Anteil der gesamten EU an den globalen Emissionen beträgt aktuell noch 5,9 Prozent.
Wie sind diese beiden völkerrechtlichen Vereinbarungen zu bewerten und welche Rolle spielen sie in dem Urteil des BVerfG? Beginnen wir mit der letzteren Frage. Grundlage des Urteils ist eine sehr weitgehende Interpretation des Art. 20a GG, in dem festgelegt ist, dass die Regierung auch für den Schutz der Tiere und der Umwelt zuständig ist. Das BVerfG folgert aus dieser Verpflichtung, dass die Regierung dafür Sorge zu tragen hat, dass Klimaneutralität hergestellt wird. Dabei notwendige und nicht zu vermeidende Grundrechtseinschränkungen sind in Kauf zu nehmen und der CO2-Reduktionspfad ist so anzulegen, dass die Lasten und Grundrechtseinschränkungen gleichmäßig über die Generationen verteilt werden. Kritisch ist dazu anzumerken, dass das Gericht bei der Herleitung der Notwendigkeit einer massiven Klimapolitik ausschließlich auf Extremszenarien zurückgreift (114, S. 53 BVerfG) und teilweise von objektiv falschen Voraussetzungen ausgeht. So wird beispielsweise festgestellt, dass in Deutschland bereits jetzt verstärkt Dürren auftreten und Wassermangel herrscht (26, S. 28 BVerfG Entscheidung). Das ist weder durch die Niederschlagsdaten des Deutschen Wetterdienstes (https://www.dwd.de/DE/leistungen/zeitreihen) noch durch die Grundwassermessungen der Bundesanstalt für Geologie und Ressourcen (BDR) (https://gruvo.bgr.de/website/mapapp) und erst recht nicht durch die Wasserentnahmedaten des UBA (https://www.umweltbundesamt.de/daten/) zu belegen. Wie weit das Gericht offenbar zu gehen bereit ist, um die Gefahren des Klimawandels abzuwehren wird an folgendem Zitat deutlich:
„Soll die derzeitige Lebensweise einschließlich so verbreiteter und sogar alltäglicher Verhaltensweisen wie der Errichtung und Nutzung neuer Bauten und dem Tragen von Kleidung klimaneutral sein, sind demnach grundlegende Einschränkungen und Umstellungen von Produktionsprozessen, Nutzungen und alltäglichem Verhalten erforderlich.“ (37 Seite 32f BVerfG). Welche Konsequenzen sich aus dieser Feststellung ergeben, lässt das Gericht offen.
Die Interpretation von Art. 20a GG
Die entscheidende Frage ist, ob der Artikel 20a GG so interpretiert werden darf, wie es das Gericht tut. Konkret ist zu fragen, ob auch dann eine Verpflichtung zu einem Grundrechte einschränkenden Klimaschutz besteht, wenn weder der einzelne Mensch, noch die Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit besitzt, den Klimawandel zu stoppen? Angesichts eines deutschen Anteils von 1,4 Prozent an den globalen Emissionen ist genau davon auszugehen. Das Klimaproblem ist ein globales Problem und ist auch nur global zu lösen. Professor Frauke Rostalski, Strafrechtlerin an der Universität Köln und Mitglied des Ethikrates, verneint dies energisch.[2] Sie führt aus, dass Eingriffe in die Freiheit nur dann verfassungsrechtlich begründet werden können, wenn sie „geeignet, erforderlich und angemessen“ sind. Im Fall der Klimapolitik wären sie das nur, wenn die Maßnahmen im Kontext eines globalen Abkommens erfolgen würden, das in der Lage ist, das Klimaproblem zu lösen, wenn sich die Unterzeichnerstaaten an das Abkommen halten. Im Hinblick auf die Verpflichtung einzelner Menschen zu „klimagerechtem Verhalten“ führt sie aus: “Ein Verhalten, das das Klimaziel nicht messbar näherbringt, kann nicht verpflichtend geboten sein.“
Im Prinzip stimmt das BVerfG mit dieser Haltung überein. Zunächst einmal räumt das Gericht ein, dass eine Lösung allein durch deutsches Handeln nicht möglich ist: „Das Problem der Erderwärmung und deren (rechtliche) Bekämpfung sind genuin globaler Natur. (…) Kein Staat kann die globale Erwärmung allein verhindern. (…) Eine Lösung des globalen Klimaproblems ist nur möglich, wenn weltweit Maßnahmen zum Klimaschutz ergriffen werden.“ (200, S. 82 BVerfG).
Daraus folgt, dass die Voraussetzung der Wirksamkeit einer Maßnahme nur dann erfüllt sein kann, wenn diese im Kontext eines globalen Abkommens erfolgt: „In internationaler Einbettung können nationale Klimaschutzabkommen die durch den Art. 20s GG geforderte Wirksamkeit entfalten.“ (199, S. 81 BVerfG).Mit anderen Worten, damit der Art. 20a GG eine Verpflichtung auslösen kann und eine damit einhergehende Freiheitsbeschränkung verfassungsrechtlich zulässig ist, muss ein globales Abkommen vorliegen, das geeignet ist, bei Erfüllung der darin von den Staaten eingegangenen Verpflichtungen das Klimaproblem zu lösen. Eine wichtige Implikation für die Bewertung von Abkommen findet sich in 204 S. 83: „Die praktische Lösung des globalen Klimaschutzproblems ist insofern maßgeblich auf das wechselseitige Vertrauen in den Realisierungswillen der anderen angewiesen.“ Diese Feststellung ist wichtig, weil sie hilft die Frage zu beantworten, ob die deutsche Klimapolitik in ein globales Abkommen eingebettet ist, das die Voraussetzung für eine Wirksamkeit von Art. 2a GG schafft. Das BVerfG geht davon aus, dass das Paris Abkommen genau dies tut. Und damit kommen wir zum „Knackpunkt“ des Urteils, der unlösbare Bezug zum Paris Abkommen und der damit verbundenen Frage, ob dieses Abkommen geeignet ist das Klimaproblem zu lösen.
Ist das Paris Abkommen ein global wirksames Abkommen?
Die Antwort darauf ist eindeutig „Nein“. Um das Klimaproblem zu lösen müsste ein hinreichend großer Teil der Weltemissionen im Abkommen erfasst und mit Vermeidungsauflagen versehen sein. Das war nie der Fall und ist immer weniger der Fall. Betrachten wir die Länder, die einen höheren Anteil an der globalen Emission haben als Deutschlands 1,4 Prozent. China rangiert auf dem ersten Platz, und gehört genau wie Indien (Platz 3) zu den Entwicklungsländern, die das Paris Abkommen zu keinen Emissionsreduktionen verpflichtet. Auf Platz 2 liegen die USA, die aus dem Abkommen ausgetreten sind und die damit genauso wenig zur Emissionsminderung beitragen wollen wie Russland auf Platz 4. Die Plätze 5 und 6 nehmen Brasilien und Indonesien ein, die großzügige Emissionsminderungen zugesagt haben. Aber anstatt diese einzuhalten, haben sie die Emissionen bis 2024 gesteigert und Indonesien wird die noch bis 2035 weiter tun. Auf Platz 7 liegt mit Japan das einzige Land, das seine Emissionen von 2023 auf 2024 gesenkt hat. Iran, Kanada und Mexiko haben ebenfalls ihre Emissionen erhöht. Hinter Deutschland muss man weitere zehn Plätze zurückgehen, um mit UK wieder auf ein Land zu treffen, dass seine Emissionen von 2023 auf 2024 gesenkt hat. Insgesamt haben nur 46 von 210 Ländern ihre Emissionen gesenkt, aber nur drei waren in der Lage eine zweistellige Absenkung zu erreichen (Japan, Deutschland und UK). Über alle 210 Länder sind die Emissionen um 660 Millionen Tonnen gestiegen (alle Daten entstammen Crippa et al. 2025).
Ein Abkommen, das geeignet ist das Klimaproblem zu lösen, sähe anders aus und könnte anderer Ergebnisse vorweisen. Das Paris Abkommen war von Beginn an zum Scheitern verurteilt, weil es zwar völkerrechtlich verbindlich war, aber keinerlei Instrument vorsah, mit dem Freifahrerverhalten unterbunden werden konnte. Außerdem waren die Minderungsverpflichtungen von Beginn an nicht geeignet, substantielle Emissionsminderungen umzusetzen. Das Paris Abkommen ist aber nicht nur wirkungslos und deshalb eben nicht geeignet, den Art. 20a GG im Hinblick auf den Klimaschutz wirksam werden zu lassen, es verstößt auch gegen die Klimarahmenkonvention von 1992.
Die Konvention belässt es nicht bei der oben bereits genannten Aufforderung des Art. 2! In Artikel 3 erlegt sie den Ländern die Verpflichtung auf, dass „Politiken und Maßnahmen zur Bewirkung der Klimaänderungen kostengünstig sein müssen, um weltweite Vorteile zu möglichst geringen Kosten zu gewährleisten.“ (Art. 3 Abs. 3). Allerdings ist die Vorschrift des Art. 3 auf den ersten Blick widersprüchlich. Denn dort wird nicht nur das gefordert, was Ökonomen „Kosteneffizienz“ nennen würden, sondern auch, dass die Maßnahmen „alle Wirtschaftsbereiche einschließen“. Dies könnte im Widerspruch zur Kosteneffizienz stehen, weil es implizieren könnte, dass auch in solchen Bereichen CO2 zu vermeiden ist, in denen die Vermeidungskosten prohibitiv hoch sind. Aber die beiden Forderungen lassen sich miteinander in Einklang bringen. Der Emissionshandel schafft genau das. Bei entsprechender Ausgestaltung umfasst der Handel alle Wirtschaftsbereiche, d.h. jeder Akteur, der CO2 emittiert, muss ein Emissionsrecht erwerben, wenn er darauf verzichtet, die Emission zu vermeiden. Im Ergebnis wird dort vermieden, wo die Vermeidungskosten geringer als der CO2-Preis sind und dort emittiert, wo sie höher sind. Diejenigen, die emittieren, bezahlen mit dem CO2 Preis die Emissionsvermeidung, die an anderer Stelle als Kompensation notwendig ist. Auf diese Weise werden alle Wirtschaftsbereiche einbezogen und der Handel stellt Kosteneffizienz her. Der Emissionshandel ist damit ein Instrument, das sich unmittelbar aus der Klimarahmenkonvention ergibt – auch wenn das vermutlich eher unbeabsichtigt geschehen ist. Fakt ist, dass nur die Möglichkeit umfassender Kompensation – durch den Kauf von Emissionsrechten – geeignet ist allen Forderungen der Konvention zu genügen. Das Paris Abkommen lässt zwar im Prinzip eine Art Emissionshandel zu, installiert ihn aber nicht ausdrücklich und fördert ihn auch nicht. Neben der grundsätzlichen Wirkungslosigkeit des Paris Abkommens verstößt dieses Abkommen damit gegen eine zentrale Forderung der völkerrechtlichen Vereinbarung, die als die Grundlage des Paris Abkommens gilt. Auch das spricht dagegen, dass es dazu geeignet ist, die Wirksamkeit des Art. 20a GG im Hinblick auf die deutsche Klimapolitik zu begründen.
Der tiefe Fall
Zusammenfassend lässt sich damit folgendes festhalten. Das BVerfG ist bei seiner Entscheidung von einer überraschend selektiven und einseitigen Literaturauswahl im Hinblick auf die Schwere der Klimawirkungen ausgegangen und benutzt teilweise falsche Narrative, die zwar in den Medien allgegenwärtig sind, aber einer Überprüfung an den Fakten nicht standhalten. Weiterhin ist die Entscheidung davon geprägt, dass die ökonomischen Voraussetzungen für eine freiheitliche, die Grundrechte nutzende Lebensführung komplett ignoriert werden. Ebenso ignoriert werden die Auswirkungen der eingeforderten Klimapolitik auf eben diese ökonomischen Grundlagen des Lebens in Deutschland. Dafür reklamiert das BVerfG, dass der Art. 20a GG eine nationale Klimapolitik bis hin zur Klimaneutralität fordert. Damit beschreitet es einen Weg, der zu massiven Einschränkungen der Grundrechte aller jetzt und später lebenden Generationen führen kann, ohne dass durch diese Einschränkungen eine Wirksamkeit hinsichtlich des Klimawandels auslösen würde. Die dafür notwendige Einbindung in ein global wirksames Abkommen war durch die in Paris vereinbarte Übereinkunft nie gegeben. Nach nunmehr 10-jähriger Wirksamkeit des Abkommens ist seine Unwirksamkeit klar an den Emissionen der Länder abzulesen, die in Paris unterschrieben haben. Zu guter Letzt missachtet das Gericht auch noch den Artikel 3 der Klimarahmenkonvention, auf die es sich explizit bezieht, indem es nicht erkennt, dass Kosteneffizienz eine notwendige Voraussetzung für eine rationale, die Freiheitsrechte schonende Klimapolitik ist.
Alles das kann dazu führen, dass die deutsche Wirtschaft durch das Klimaurteil des BVerfG schweren Schaden nimmt. Das würde nicht ohne Folgen für die Stabilität des Sozialstaates und damit für die Stabilität des Landes insgesamt bleiben. Sollten diese Folgen eintreten, hätte sich das BVerfG vom Guardin of Democracy zu einer Gefahr für eben diese entwickelt. Das wäre wahrlich ein sehr tiefer Fall.
Anhang

Literatur
BVerfG: Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021 zur Verfassungsbeschwerde gegen das Bundes Klimaschutzgesetz.
Bundes-Klimaschutzgesetz von 2019, zuletzt geändert Juli 2024 (BGBL. I S. 2513).
DICE Consult 2016: Kosten der Energiewende. Gutachten im Auftrag der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM), Düsseldorf.
Ef. Ruhr GmbH, Energiewirtschaftliches Institut an der Universität zu Köln, Abschätzung der Netzausbaukosten und resultierende Netzentgelte für Baden-Württemberg und Deutschland zum Jahr 2045, 2024.
Crippa, M., Guizzardi, D., Pagani, F., Banja, M., Muntean, M. et al., GHG emissions of all world countries – 2025 Report, Publications Office of the European Union, Luxembourg, 2025, doi:10.2760/9816914, JRC143227.
[1] Es sei angemerkt, dass es sich dabei um die Zusatzkosten der Energiewende handelt, d.h. die Einsparungen bei dem Import von fossilen Brennstoffen sind dabei berücksichtigt.
[2] Interview in der Welt vom 17.09.2025: https://www.welt.de/wissenschaft/plus68c7d7f6fb7a8328b6ff1dcb/Klimawandel-Eine-Verantwortung-des-Einzelnen-zum-Klimaschutz-ist-nicht-zu-begruenden.html?utm_source=substack&utm_medium=email . Vergleiche auch Rostalski, Frauke, 2025: Wer soll was tun? Warum wir nicht zum Klimaschutz verpflichtet sind und worin unsere Verantwortung eigentlich besteht. C.H. Beck Verlag.
Blog-Beiträge zum Thema:
Jörn Quitzau (Bergos): Nachhaltigkeit und das Klimaschutzgesetz. Mit zweierlei Maß
Joachim Weimann (OVGU): Ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vernünftig? (Video)
Eric Heymann (DB): Aufruf zu technischem Fortschritt
Manuel Frondel (RWI): Global einheitlicher CO2-Preis statt nationale Klimaschutzziele!
Hartmut Kliemt (JLU): Luftschlösser der Klimapolitik?
Podcast zum Thema:
Die „Klima-Urteile“. Warum sie nicht zu Ende gedacht sind
Dr. Jörn Quitzau (BERGOS AG) hat dem Umweltökonomen Prof. Dr. Joachim Weimann (Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg) drei Fragen gestellt.
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Der Zustand der akademischen (Weiter-) Bildung nach Bologna - 28. Mai 2025

Lieber Hr Weimann,
was schlagen Sie also vor?
a) Ja sagen, aber Nein machen: die Politik kann/braucht sich nicht an die Gerichtsurteile halten (Nachteil: die idiotischen Gerichtsbeschluesse werden immer offensichtlicher, deren Reputation geht voellig verloren)
b) Gesetzte aendern: Mit Mehrheiten rechts der Mitte das GG wieder korrigieren. Dazu muss es aber erst wirtschaftlich wesentlich schlimmer werden, damit 2/3 Mehrheiten dafuer entstehen?
c) Was noch? Was ist Ihr Tipp?
LG Joerg