Klimaschutz als Exportleistung ohne Mehrwertsteuer?

Steigende Energiepreise sind in Zeiten geopolitischer Spannungen und eines Kriegs im Nahen Osten keine Überraschung. Ebenso wenig überrascht der reflexartige Ruf nach staatlicher Entlastung. Häufig wird dabei argumentiert, ein großer Teil des Spritpreises bestehe ohnehin aus Steuern. Ganz falsch ist das nicht. Auf einen Liter Benzin entfallen neben Rohölpreis, Transport und Raffinierung eine Energiesteuer von 65,4 Cent, bei Diesel sind es rund 47 Cent. Hinzu kommen 19 Prozent Mehrwertsteuer. Außerdem verteuert der staatlich festgelegte CO2-Preis inklusive Mehrwertsteuer den Liter Sprit derzeit um mindestens 15,7 Cent bei Benzin und 17,3 Cent bei Diesel.

Der CO2-Preis ist jedoch keine willkürliche Abgabe, sondern ein klimapolitisches Instrument. Seit 2021 wird jede Tonne CO2, die durch die Verbrennung fossiler Kraftstoffe entsteht, bepreist. Der Preis lag zunächst bei 25 Euro pro Tonne – rund 7,1 Cent pro Liter Benzin inklusive Mehrwertsteuer – und ist bis 2025 auf 55 Euro gestiegen. Ab 2026 wird er über Auktionen ermittelt werden und voraussichtlich zwischen 55 und 65 Euro pro Tonne liegen. Die Logik hinter dem CO2-Preis ist klar: Wer CO2 verursacht, soll dafür zahlen und damit Anreize erhalten, Emissionen zu reduzieren, womit eine Klimaschutzleistung entsteht.

Keine Doppelbesteuerung aber Exportleistung

Gelegentlich hört man die Kritik, es läge eine Doppelbesteuerung vor, weil auf den CO2-Preis zusätzlich Mehrwertsteuer erhoben wird. Diese Kritik ist nicht haltbar. Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchsteuer, die auf nahezu alle Leistungen anfällt. Daher muss sie auch auf Klimaschutzleistungen anfallen, denn zumindest erhofft man sich, durch den CO2-Preis einen Beitrag zum globalen Klimaschutz zu leisten. Tatsächlich schreibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dass der CO2-Preis einen wichtigen „Beitrag zum Klimaschutz“ darstellt. Insofern ist es folgerichtig, dass eine klimapolitisch motivierte Abgabe Teil der regulären Besteuerungsbasis wird.

Doch ist Klimaschutz ein internationales öffentliches Gut. Wenn in Deutschland Klimaschutz betrieben wird, profitieren davon die Menschen auf der ganzen Welt. Der unmittelbare Effekt hiesiger Klimaschutzleistungen für Deutschland selbst ist sehr gering. Klimaschutzleistungen hierzulande können logischerweise nicht das direkte Ziel haben, die Erderwärmung relevant zu begrenzen, sondern sind mit der Hoffnung verbunden, auch der Rest der Welt möge Klimaschutz betreiben.

Ökonomisch betrachtet produziert Deutschland mit seiner CO2-Bepreisung also eine Klimaschutzleistung, deren Wirkung überwiegend im Ausland anfällt. Insofern handelt es sich auch um eine Exportleistung: Deutschland reduziert Emissionen und trägt damit zu einem sehr kleinen Teil dazu bei, dass klimatische Risiken reduziert werden. Die Nutznießer sind überwiegend die Bürger der restlichen Welt. Da im Ausland nichts für den deutschen Klimaschutz bezahlt wird, handelt es sich um ein exportiertes Geschenk für die Welt.

Mit Bezug auf Exportleistungen gilt üblicherweise das Bestimmungslandprinzip. Sie werden im Ursprungsland nicht mit der Mehrwertsteuer belastet. Deshalb erscheint die Mehrwertsteuer auf den CO2-Preis systematisch fragwürdig.

Konsequent gedacht müsste sie entfallen – nicht nur bei Benzin und Diesel, sondern ebenso bei Heizöl und Erdgas. Die Abschaffung der Mehrwertsteuer auf den CO2-Preis wäre keine populistische Steuersenkung, sondern eine steuerpolitische Klarstellung: Der CO2-Preis ist ein klimapolitisch motivierter Beitrag zum weltweiten Klimaschutz.

Einwände und Rückerstattung

Man könnte einwenden, Deutschland profitiere umgekehrt auch vom Klimaschutz anderer Staaten. Das stimmt. Doch außerhalb Europas gibt es bislang nur wenige Länder mit expliziten CO2-Preisen und effektiver Klimaschutz ist eher eine Randerscheinung. Und wenn Klimaschutz im Ausland geleistet wird, wird den Profiteuren hierzulande der Klimaschutznutzen nicht in Rechnung gestellt. Deutschland liefert Klimaschutzleistungen an die Welt gratis und erhält die geringen Klimaschutzleistungen anderer auch zum Nulltarif – weshalb auch nichts zu besteuern wäre.

Bleibt die Frage, was eine solche steuerpolitische Neubewertung der Mehrwertsteuer auf den CO2-Preis für die Vergangenheit bedeuten würde. Inwiefern ist eine rückwirkende Erstattung bis 2021 denkbar? Praktisch ist sie schwer umsetzbar, rechtlich scheint sie diskussionswürdig, wirtschaftspolitisch wäre sie konsistent, wenn man den Zweck des CO2-Preises Abgabe in den Vordergrund rückt, der eben eine Klimaschutzleistung für die Welt darstellt.

Zum Autor

Prof. Dr. David Stadelmann ist Professor für Volkswirtschaftslehre an der Universität Bayreuth (Deutschland); Senior Fellow am IWP – Institut für Schweizer Wirtschaftspolitik der Universität Luzern; Fellow bei CREMA – Center for Research in Economics, Management and the Arts; Fellow am Ostrom Workshop (Indiana University); Mitglied des Walter-Eucken-Instituts. david.stadelmann@uni-bayreuth.de

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