Brauchen wir ein Kulturschutzgesetz?

Im Zusammenhang mit den Ereignissen der letzten Jahre wurde der Begriff der Leitkultur kontrovers diskutiert und auch infrage gestellt, ob es eine derartige Leitkultur überhaupt gäbe. Eng verbunden ist die Problematik des sog. Kulturschutzgesetzes (Gesetz zum Schutz von Kulturgut (KGSG), das – und damit wollen wir uns hier zuvorderst beschäftigen – „den Schutz von Kulturgut vor Abwanderung“ (Kapitel 2) verhindern soll.

Das Gesetz sieht vor, daß Kulturgut, das in ein Verzeichnis eingetragen wird, zum nationalen Kulturgut wird (§ 6 Abs. 1); nach § 7 ist Kulturgut dann „von der obersten Landesbehörde in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, wenn 1. es besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder einer seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist und 2. seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt.“ Die Ausfuhr eingetragenen Kulturgutes bedarf nach §§ 21 ff. einer amtlichen Genehmigung. Eine nicht genehmigte Ausfuhr ist strafbar.

Bei diesen Kulturgütern handelt es sich um materielle Gegenstände:

  • „Museumsgut, wie zum Beispiel Gemälde, Skulpturen oder historische Gebrauchsgegenstände
  • Bibliotheksgut, wie zum Beispiel Handschriften, Inkunabeln (Wiegendrucke) oder frühe Drucke
  • Archivgut, wie zum Beispiel Urkunden, Akten oder Amtsbücher“ (o. V. 2017).

Die Novellen zum Kulturgutschutzgesetz aus dem Jahre 2015, die eine Verschärfung des Gesetzes vorsahen, haben erhebliche Diskussionen ausgelöst; schließlich trat die Änderung des Gesetzes im Jahre 2016 inkraft.

Dieses Gesetz hat aus ökonomischer Sicht insbesondere die folgende Auswirkung: Es werden die Eigentumsrechte der Eigentümer eines derartigen Kulturgutes beeinträchtigt, da er nur unter Auflagen oder eben gar nicht dieses Kulturgut ins Ausland „verschaffen“ kann. D.h. bestimmte ausländische Interessenten fallen als Nachfrager weg, was negative Auswirkungen auf den erzielbaren Preis haben dürfte.

Aus ordnungsökonomischer Sicht stellen sich dabei zwei wesentliche Fragen:

  1. Kann eine oberste Landesbehörde überhaupt bestimmen, was „nationales Kulturgut“ ist? Sind also bspw. die Humboldt-Tagebücher nationales Kulturgut?
  2. Darf der Gesetzgeber hier eine entsprechende Verbotsregelung erlassen?

Ad 1.: Nach Ansicht des Verfassers ist es schwierig, das Phänomen „Nationales Kulturgut“ und überhaupt den Begriff „Kulturgut“ exakt zu fassen. So dürfte wohl kaum ein Konsens darüber hergestellt werden können, was ein „nationales Kulturgut“ ist: Warum sollten die Tagebücher Humboldts nationales Kulturgut sein und nicht etwa die Tagebücher eines fiktiven Hans Bauer – also eines Durchschnittdeutschen –, der uns durch seine Aufzeichnungen vielleicht erhebliche Einblicke in das Leben des einfachen Mannes in einer bestimmten Epoche vermittelt. Summa summarum läßt sich wohl festhalten, daß sowohl die Auffassung was ein Kulturgut ist als auch die Bestimmung, was „nationales Kulturgut“ ist, äußerst subjektiv ist.

Ad 2.: Notwendige Voraussetzung für das Eingreifen des Gesetzgebers ist aus ordnungsökonomischer Sicht das Vorliegen eines Marktversagenstatbestandes – in diesem Falle wäre zu prüfen, ob es sich um ein öffentliches Gut handelt. Bei den „nationalen Kulturgütern“, die im wesentlichen vom Kulturschutzgesetz betroffen sind, handelt es sich in erster Linie um materielle Gegenstände. Der identitätsstiftende Nutzen dieser Gegenstände dürfte dabei vor allem im Betrachten derselben liegen. Vor diesem Hintergrund läßt sich damit folgendes feststellen: Die besagten Kulturgüter besitzen die Eigenschaft der Nicht-Rivalität: Wenn eine Person es betrachtet, dann behindert es nicht die „Nutzung“ durch andere Personen (freilich kann dies durch die Gegebenheiten der Zurschaustellung eingeschränkt werden). Allerdings liegt hier Ausschließbarkeit vor: Durch die Verwahrung in einem Museum können Nutzer, die nicht bereit sind, den verlangten Preis zu zahlen, von der Nutzung ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine entsprechende Regelung des Gesetzgebers. Vielmehr würde durch einen Verzicht auf eine derartige Regelung und eine entsprechende Umstellung der Finanzierung der Museen – um nur einen Bereich hier zu betrachten – die Zahlungsbereitschaft der Nutzer ausgelotet. Für den Fall der Humboldt-Tagebücher würde es folgendes bedeuten: Wenn diese in einem Museum ausgestellt würden und das Interesse vor dem Hintergrund des verlangten Eintrittspreises nur gering bliebe, dann würde sich die Frage nach der Notwendigkeit, dieses Kulturobjekt als nationales Kulturgut einzustufen, von selbst beantworten.

Vor diesem Hintergrund scheint die Einstufung bestimmter Kulturobjekte als „nationales Kulturgut“ und die damit verbundenen Möglichkeiten, deren Verschaffung ins Ausland zu unterbinden, als verzichtbar.

Quellen:

  1. V. (2017), Datenbank national wertvolles Kulturgut, Zugriff am 11.09.2017 unter: http://www.kulturgutschutz-deutschland.de/DE/3_Datenbank/3_datenbank_node.html
Frank Daumann

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