Gastbeitrag
Gehört die Wirtschaftsordnung in die Verfassung?

In den letzten Tagen beschäftigten sich die Medien recht intensiv mit den provokanten Aussagen des Juso-Vorsitzenden Kevin Kühnert zu einer aus seiner Sicht angestrebten Kollektivierung großer Industriebetriebe und notwendigen Enteignung kommerzieller Wohnungsbesitzer. In diesem Zuge gab es eine Vielzahl von ihm widersprechenden Reaktionen politischer Gegner, aber auch von doch etwas befremdeten Parteigenossen des Jungsozialisten. Zudem trifft man auf eine Reihe vehementer Zurückweisungen durch führende Ökonomen, wie Lars Feld, Gabriel Felbermayr oder Clemens Fuest. Unabhängig von diesem – eher skurrilen – Anlass stellt sich aber doch die Frage, wie wichtig und vor allem wie gesichert die soziale Marktwirtschaft heutzutage in unserem Staate ist.

Dass unser marktwirtschaftliches System die Grundlage für das Wachstum und den Wohlstand in unserer Volkswirtschaft bildet, ist sogar weitgehend unbestritten. Die Kritik betrifft stattdessen die Verteilung dieses gesamtwirtschaftlichen Wachstums und Wohlstands, die oft als ungerecht oder unsozial empfunden wird. Dafür haben wir zwar die „soziale“ Marktwirtschaft, die einerseits individuelle Freiheit, Privateigentum, Haftungsprinzip und Wettbewerb zu einer am Leistungsprinzip orientierten Wirtschaftsordnung verbindet, die andererseits aber auch eine staatliche soziale Sicherung und einen gewissen sozialen Ausgleich beinhaltet. Hierbei besteht aber immer ein Spannungsfeld zwischen den wachstums- und wohlstandsfördernden Anreizeffekten freier Markt- und Wettbewerbsprozesse und den sozialpolitisch erwünschten Umverteilungen von Einkommen und Vermögen. Gefährlich wird es, wenn die Umverteilungswünsche letztlich mit Ansprüchen verbunden werden, die die marktwirtschaftlichen Leistungsanreize so schwächen oder gar aushebeln, dass die gesamtwirtschaftliche Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit darunter leidet. Das Ordnungsprinzip „soziale Marktwirtschaft“ zielt darauf ab, dass beide Elemente – das Leistungsprinzip und das Sozialprinzip – möglichst ausgewogen und ohne gravierende gegenseitige Beeinträchtigungen miteinander verbunden werden.

Deutschland praktiziert – mit viel wirtschaftlichem Erfolg und einem hohen Maß an sozialem Frieden – die soziale Marktwirtschaft. Aber ist es möglich, dass dieses ordnungspolitische Paradigma trotzdem durch einen Regierungswechsel außer Kraft gesetzt werden könnte? Um dies zu verhindern, hat jüngst der Münsteraner Ökonom van Suntum anlässlich des 70-jährigen Bestehens des Grundgesetzes einen Aufruf unter Kollegen initiiert, in welchem gefordert wird, die soziale Marktwirtschaft als Ordnungsprinzip in das Grundgesetz aufzunehmen. Was spricht dafür und was dagegen?

Zunächst ist zu klären, ob es überhaupt Vorgaben gibt, was in eine Verfassung gehört und was nicht. Grundsätzlich hat eine Verfassung die Aufgabe, Grundwerte, die für das „Gemeinwohl“ entscheidend sind, festzulegen – und damit auch Grundrechte und -pflichten der Bürger, sowie den Staatsaufbau zu konstituieren. Demokratische Verfassungen dienen dabei auch der Freiheitssicherung und Machtbegrenzung. Ob die Wirtschaftsverfassung einen „Grundwert“ darstellt, kann natürlich diskutiert werden. Das Grundgesetz gilt in dieser Hinsicht als neutral, indem der Verfassungsgeber sich nicht explizit zur Wirtschaftsordnung geäußert hat. Allerdings stehen in einzelnen Artikeln Grundrechte, die in ihrer Summe wesentliche Elemente eines marktwirtschaftlichen Systems darstellen: Art. 2 (1) GG zur freien Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 12 (1) GG zur freien Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte, Art. 14 (1) GG zur Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht. Und Art. 20 (1) GG kennzeichnet die Bundesrepublik Deutschland als sozialen Bundesstaat. Ausgeschlossen ist somit ein weitgehend planwirtschaftliches Wirtschaftssystem, aber auch eine vollständige Liberalisierung ohne soziale Verantwortung. An keiner Stelle wird jedoch explizit auf marktwirtschaftliche Prinzipien hingewiesen.

Anders ist dies z.B. in manchen Landesverfassungen, wie etwa in jener von Rheinland-Pfalz, Art. 51: „Die soziale Marktwirtschaft ist die Grundlage der Wirtschaftsordnung. Sie trägt zur Sicherung und Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen der Menschen bei, indem sie wirtschaftliche Freiheiten mit sozialem Ausgleich, sozialer Absicherung und dem Schutz der Umwelt verbindet. In diesem Rahmen ist auf eine ausgewogene Unternehmensstruktur hinzuwirken.“ Sowie Art. 52: „(1) Die Vertragsfreiheit, die Gewerbefreiheit, die Freiheit der Entwicklung persönlicher Entschlusskraft und die Freiheit selbständiger Betätigung des Einzelnen bleiben in der Wirtschaft erhalten. (2) Die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen findet ihre Grenzen in der Rücksicht auf die Rechte des Nächsten und auf die Erfordernisse des Gemeinwohls. Jeder Missbrauch wirtschaftlicher Freiheit oder Macht ist unzulässig.“ Ähnlich in der Landesverfassung von Thüringen, Art. 38: „Die Ordnung des Wirtschaftslebens hat den Grundsätzen einer sozialen und der Ökologie verpflichteten Marktwirtschaft zu entsprechen.“ Ebenso in der Landesverfassung von Brandenburg, Art. 42 (2): „Das Wirtschaftsleben gestaltet sich nach den Grundsätzen einer sozial gerechten und dem Schutz der natürlichen Umwelt verpflichteten marktwirtschaftlichen Ordnung. Der Missbrauch wirtschaftlicher Macht ist unzulässig und zu verhindern.“

Die gewünschte Wirtschaftsordnung muss nicht, aber kann also in eine Verfassung aufgenommen werden. Dass dies vor 70 Jahren nicht geschehen ist, hat mit den damaligen Erfahrungen und Rahmenbedingungen der Nachkriegszeit zu tun. Die Vorteile einer sozialen Marktwirtschaft hatten und haben sich zwischenzeitlich jedoch, insbesondere im Vergleich mit der sozialistischen DDR, eindeutig gezeigt. Aus diesem Grunde wurde auch im Zuge der Wiedervereinigung im Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (1990) die soziale Marktwirtschaft als konstituierende Wirtschaftsordnung in Art. 1 festgelegt:

„(3) Grundlage der Wirtschaftsunion ist die Soziale Marktwirtschaft als gemeinsame Wirtschaftsordnung beider Vertragsparteien. Sie wird insbesondere bestimmt durch Privateigentum, Leistungswettbewerb, freie Preisbildung und grundsätzlich volle Freizügigkeit von Arbeit, Kapital, Gütern und Dienstleistungen; hierdurch wird die gesetzliche Zulassung besonderer Eigentumsformen für die Beteiligung der öffentlichen Hand oder anderer Rechtsträger am Wirtschaftsverkehr nicht ausgeschlossen, soweit private Rechtsträger dadurch nicht diskriminiert werden. Sie trägt den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung.

(4) Die Sozialunion bildet mit der Währungs- und Wirtschaftsunion eine Einheit. Sie wird insbesondere bestimmt durch eine der Sozialen Marktwirtschaft entsprechende Arbeitsrechtsordnung und ein auf den Prinzipien der Leistungsgerechtigkeit und des sozialen Ausgleichs beruhendes umfassendes System der sozialen Sicherung.“

Im Einigungsvertrag wird in Art. 40 (1) auf diese Vereinbarungen verwiesen. Nimmt man nun noch auf der (übergeordneten) EU-Ebene den Vertrag von Maastricht (1992) hinzu, der in Artikel 3a den Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb nennt, sowie den Vertrag von Lissabon (2009), der in Art. 3 auf das Ziel einer sozialen Marktwirtschaft verweist, so scheint das Prinzip der sozialen Marktwirtschaft mittlerweile doch zu den Grundwerten moderner demokratischer Staaten zu gehören und für Deutschland auch verbindlich zu sein.

Insofern wäre es nur schlüssig, dies dann auch direkt in die deutsche Verfassung, das Grundgesetz, aufzunehmen. Denn immer wieder geraten trotz allem die drei Stützpfeiler einer Marktwirtschaft – Privateigentum, Haftungsprinzip, freier Wettbewerb – unter den Druck von Partikularinteressen, von polit-ökonomisch erklärbarem, nicht ordnungskonformen Interventionismus oder von überzogenen Umverteilungsansprüchen. Die aktuellen Diskussionen in Deutschland und viele Entwicklungen auf globaler Ebene weisen in Richtung der Gefahr von künftig wieder verstärkten Markteingriffen.

Auch wenn das Ordnungsprinzip der sozialen Marktwirtschaft in das Grundgesetz aufgenommen würde, bliebe immer noch Spielraum für wirtschaftspolitische Interventionen. Doch würde der Ermessensspielraum etwas eingeengt werden. Staatliche Eingriffe stünden unter stärkerem Begründungszwang. Im Zweifelsfall würde allerdings die verbindliche Auslegung des Begriffs „soziale Marktwirtschaft“ auf das Bundesverfassungsgericht verlagert werden, wenn gegen wirtschaftspolitische Eingriffe des Staates geklagt würde. Es wäre somit mit einer gewissen Kompetenzverlagerung von der Legislative auf die Judikative verbunden – Juristen statt Politiker würden entscheiden. Dies müsste allerdings aus polit-ökonomischen Überlegungen – gerade bei ordnungspolitisch relevanten Fragen – nicht unbedingt das Schlechteste sein.

Blog-Beiträge zum Thema:

Norbert Berthold: Tiefer als die Ökonomie. Zerbröseln die Fundamente der Sozialen Marktwirtschaft?

3 Antworten auf „Gastbeitrag
Gehört die Wirtschaftsordnung in die Verfassung?“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert