In seiner Pressemitteilung schreibt das Bundeskartellamt: „Das Bundeskartellamt hat der Deutschen Fußball Liga (DFL) heute seine vorläufige kartellrechtliche Einschätzung zur sog. 50+1-Regel mitgeteilt. Nach Auffassung des Amtes kann die Grundregel aufgrund der damit verfolgten sportpolitischen Ziele kartellrechtlich unbedenklich sein. Für problematisch hält das Amt hingegen, dass die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der Regel in ihrer jetzigen Fassung nicht sichergestellt ist“ (Bundeskartellamt 2021). Von den Monita sind insbesondere die Ausnahmegenehmigungen für die Klubs, deren Haupteigentümer eine Publikumsgesellschaft ist, Bayer Leverkusen und Vfl Wolfsburg sowie die TSG Hoffenheim betroffen, bei denen befürchtet wird, daß die hinter diesen Klubs stehenden Unternehmen bzw. Privatpersonen direkten Einfluß auf die Geschäftsführung dieser Klubs nehmen. Grund für diese Ausnahmeregelungen war seinerzeit, daß man das Geschäftsmodell dieser Klubs, da aus einer Zeit vor Einführung der 50+1-Regelung stammte, nicht zerstören wollte und den besagten Klubs gleichzeitig das Recht einräumen wollte, weiterhin in der Bundesliga zu spielen. In § 8 Ziffer 2 der Satzung des Ligaverbands heißt es hierzu: „Über Ausnahmen vom Erfordernis einer mehrheitlichen Beteiligung des Muttervereins nur in Fällen, in denen ein Wirtschaftsunternehmen seit mehr als 20 Jahren vor dem 1.1.1999 den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat, entscheidet der Vorstand des Ligaverbandes. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsunternehmen in Zukunft den Amateurfußballsport in bisherigem Ausmaß weiter fördert sowie die Anteile an der Kapitalgesellschaft nicht weiterveräußert bzw. nur an den Mutterverein kostenlos rückübereignet. Im Falle einer Weiterveräußerung entgegen dem satzungsrechtlichen Verbot bzw. der Weigerung zur kostenlosen Rückübereignung hat dies Lizenzentzug für die Kapitalgesellschaft zur Folge. Mutterverein und Kapitalgesellschaft können nicht gleichzeitig eine Lizenz besitzen.“
Das Bundeskartellamt hat dabei offenbar die Einschätzung, daß die 50+1-Regel eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne einer Begrenzung der Liga-Teilnahme auf vereinsgeprägte Klubs sei, diese aber hinnehmbar sei, da die mit der Regelung verfolgten sportpolitischen Zielsetzungen, nämlich die Vereinsprägung und die Ausgeglichenheit des sportlichen Wettbewerbs, „auch im Rahmen des Kartellrechts anerkannt werden“ und in „ihrer Grundform … die 50+1-Regel auch geeignet und angemessen“ sei (Bundeskartellamt 2021). Allerdings stünden die Ausnahmeregelungen für die drei genannten Klubs den durch die DFL mit der 50+1-Regel beabsichtigen sportpolitischen Zielsetzungen entgegen und würden diese ‚konterkarieren‘.
Der Inhalt der 50+1-Regel besteht darin, daß bei einer Ausgliederung der Lizenzspielerabteilung in eine andere Rechtsform, die Stimmenmehrheit (50% plus eine Stimme, „50+1“) in der neuen Gesellschaft (in der Regel werden hier die Rechtskleider GmbH, AG und GmbH & Co. KGaA) beim ursprünglichen Sportverein bleibt. Aktuell werden – nach dem Abstieg von Schalke 04 – nur noch Union Berlin, SC Freiburg sowie Mainz 05 als e.V. geführt, während die meisten Lizenzspielerabteilungen als Kapitalgesellschaften ausgegliedert sind. Im Falle des FC Bayern München, dessen Lizenzspielerabteilung in der FC Bayern München AG ausgegliedert wurde, hält der Verein FC Bayern München e. V. 75% der Aktien der FC Bayern München AG. Bezweckt werden damit zum einen die o.g. sportpolitischen Ziele und zum anderen soll die Integrität der Spiele abgesichert werden, die etwa dann nicht mehr gegeben wäre, wenn ein Investor in zweien oder mehreren Klubs die Mehrheit der Stimmrechte hätte. Dann würden die Zuschauer u.U. zurecht vermuten, daß Spiele zwischen den beiden Klubs abgesprochen würden.
Die von der Äußerung des Kartellamts betroffenen Klubs versuchen nun, den Beistand der anderen Klubs zu gewinnen. Dabei wird auf einschlägigen Kanälen ventiliert, daß eine derartige Unterstützung denkbar und sinnvollerweise an einen finanziellen Ausgleich zu knüpfen sei – etwa in Form einer geringeren Ausschüttung der Erlöse aus der Veräußerung der TV-Übertragungsrechten an die drei betroffenen Klubs (Jakobs 2021).
Das führt aus ordnungsökonomischer Sicht zur Frage zurück, ob die 50+1-Regel beibehalten werden sollte. Hierzu ist zunächst eine kurze skizzenhafte Beschreibung der Rahmenbedingungen sinnvoll:
Die Fußball-Bundesliga ist in das Fußballverbandssystem eingebunden, dh. der Zugang eines Klubs in die Bundesliga setzt voraus, daß der betreffende Klub sich sportlich qualifiziert hat und auch das Lizenzierungsverfahren, bei dem es vornehmlich über wirtschaftliche Solidität geht, erfolgreich durchlaufen hat. Der Fußball-Verband, also der Deutsche Fußballbund e. V. (DFB) bzw. die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL), kanalisieren den Marktzutritt. Zudem ist es so, daß die Fußball-Bundesliga wohl auf dem deutschen Markt für Fußball-Unterhaltungsdienstleistungen eine marktbeherrschende Stellung einnimmt.
Vor diesem Hintergrund kann man sich aus ordnungsökonomischer Sicht in dreifacher Weise positionieren:
- Man akzeptiert die Sonderregelungen der Fußball-Bundesliga nebst der Ausnahmegenehmigungen und vertraut darauf, daß sich mittel- bis langfristig eine effiziente Lösung durchsetzt.
- Man akzeptiert die Sonderregelungen der Fußball-Bundesliga nebst der Ausnahmegenehmigungen und ermöglicht aber auf der anderen Seite, daß Wettbewerb in Form von Konkurrenzligen entstehen kann. Dies setzt insbesondere voraus, daß bei internationalen Wettbewerben Spieler und Klubs, die nicht unter dem Dach des DFB bzw. der DFL spielen, nicht ausgeschlossen werden können.
- Man schafft die 50+1-Regelung ab.
Die erste Lösung ist die charmanteste, da sie darauf setzt, erst einmal abzuwarten, wie sich die Dinge entwickeln. Allerdings verspricht sie kurzfristig keine Abhilfe für die Wettbewerbsbeschränkung.
Die zweite Lösung würde den Wettbewerb auf eine höhere Ebene transportieren und dort initiieren. Insbesondere wären dabei innovative Formate zu erwarten, die sich an den Interessen der Zuschauer und Fans orientieren.
Die dritte Lösung würde kurzfristige Abhilfe schaffen und die Struktur innerhalb der Bundesliga verändern. Freilich sollte man nicht so blauäugig sein und glauben, daß sich nicht selbst unter der 50+1-Regelung Instrumente finden lassen, die den Investoren erhebliche Mitsprache in der Geschäftsführung des betroffenen Klubs ermöglichen. Das erscheint ja auch nur mehr als legitim: Wer gibt schon gerne jemanden eine größere Summe Geld, wenn er nicht darauf hoffen kann, die Verwendung dieser Mittel in irgendeiner Weise in die von ihm gewünschte Richtung zu beeinflussen.
Alles in allem scheint es Zeit zu sein, sich von der 50+1-Regelung zu verabschieden, zumal sie sowieso nur halbherzig gelebt wird. Insofern sich durch das Auftreten von Investoren die Akzente in der Zielsetzung eines Klubs verändern, gibt es für die betreffenden Stakeholder (insbesondere Fans und andere Zuschauer) neben der Abwanderung andere Möglichkeiten der Einflußnahme, die ja jetzt schon entsprechend eingeübt wurden.
Neben den bislang diskutierten Fragen ist zudem zu berücksichtigen, daß gerade deutsche Spitzenklubs auf einem internationalen Markt agieren. Insbesondere die englische Premier League kennt keine vergleichbare Regelung und eröffnet insofern Investitionsmöglichkeiten für in- und ausländische Kapitalgeber, was sich sowohl in den deutlich höheren Transferausgaben als auch in den Marktwerten der Klubs im Vergleich zur deutschen Bundesliga manifestiert. Wird der Marktwert als Näherungsmaß für die Leistungsstärke eines Spielers angenommen, verwundert es nicht, daß im Endspiel der diesjährigen europäischen Königsklasse zwei englische Mannschaften standen. Im internationalen Wettbewerb sind deutsche Klubs aufgrund der satzungsrechtlichen Rahmenbedingungen sportlich benachteiligt. Zudem sind die Finanzierungsmöglichkeiten deutscher Klubs in Krisenzeiten begrenzt, wenn Haupteigentümer ein eingetragener Verein ist, während Finanzinvestoren Kapital nachschießen können. Bei allen negativen Begleiterscheinungen einer zunehmenden „Ökonomisierung“ des Fußballs erscheint es daher auch aus Sicht des sportlichen Wettbewerbs an der Zeit, über die Aufhebung der 50+1-Regelung nachzudenken.
Literatur
Bundeskartellamt (2021), Vorläufige Einschätzung des Bundeskartellamtes zur 50+1-Regel der DFL, Meldung vom 31.05.2021, Zugriff am 14.6.2021 unter: Bundeskartellamt – Homepage – Vorläufige Einschätzung des Bundeskartellamtes zur 50+1-Regel der DFL.
Jakobs, H.-J. (2021), Ein Riss geht durch die Liga, Handelsblatt, 14. Jun i2021, Nr. 111, S. 22.
- Wem gehört der Fußball? - 24. März 2024
- Nachlese zum Equal Care Day
Sollte Care-Arbeit im Familienverband bezahlt werden? - 16. März 2024 - Die Vergütung der Athleten bei Olympischen Spielen - 14. Oktober 2023
Eine Antwort auf „Am aktuellen Rand
Die 50+1-Regel erneut auf dem Prüfstand“