Das faktische Verbot von Öl- und Gasheizungen
Unnötig und teuer!

Ab dem kommenden Jahr soll nach den Plänen der Regierung der Einbau von Öl- und Gasheizungen faktisch verboten werden, sowohl im Neubau als auch als Ersatz für alte Heizungen. Damit soll eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden, nach der — eigentlich erst ab dem Jahr 2025 — jede neu eingebaute Heizung auf Basis von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden soll (BMWK 2023). Das Zustandekommen dieser 65-Prozent-Quote bleibt allerdings ebenso unklar wie die genauen Konsequenzen, die sich daraus für die künftig erlaubte Art und Weise zu heizen ergeben.

Klar ist lediglich: Die Erneuerbaren-Quote von 65 Prozent bedeutet in der Praxis das Verbot des Einbaus von Heizungen, die ausschließlich auf Basis fossiler Brennstoffe betrieben werden. Damit haben Eigentümerinnen und Eigentümern noch weniger Möglichkeiten, ihre alte Heizung zu ersetzen oder eine neue Heizung im Neubau einzubauen. Dabei ist die Anzahl an Alternativen ohnehin sehr überschaubar. Mit wenigen Ausnahmen, wie zum Beispiel Infrarot- oder Pelletheizungen, dürften die verbleibenden Optionen in der Anschaffung allesamt deutlich teurer sein als der Einbau konventioneller Heizungen auf Basis von Öl und Gas.

Das gilt vor allem für den Fall, dass eine Wärmepumpe in alten, schlecht gedämmten Gebäuden eingebaut werden sollte: Allein der Einbau einer Wärmepumpe kostet leicht das Doppelte oder gar Dreifache einer konventionellen Heizung. Kosten für zusätzliche Dämmmaßnahmen, damit eine ausreichende Beheizung sichergestellt ist, kommen in Altbauten oftmals noch hinzu.

Abgesehen vom Einbau von Wärmepumpen herrscht aktuell noch sehr große Verunsicherung in der Bevölkerung, welche Heizungstechnologien in Zukunft noch erlaubt sein sollen. Zudem erscheint dieses politische Vorhaben wegen der mangelnden Transparenz bei der Festlegung der 65-Prozent-Regelung in vielerlei Hinsicht sehr widersprüchlich. Nähme man die Quote von 65 Prozent ernst, dürften zum Beispiel strenggenommen weder Wärmepumpen noch andere Stromheizungen verbaut werden, ehe im deutschen Strommix ein Anteil von 65 Prozent an Erneuerbaren erreicht ist. Beim aktuellen Strommix beträgt der Erneuerbaren-Energien-Anteil jedoch erst rund 50 Prozent. 

Welche Logik der Quotenregelung zugrunde liegt, bleibt leider unklar. Ziemlich klar dürfte sein, dass Kosteneffizienz dabei kein entscheidendes Kriterium war. Wären ökonomische Überlegungen berücksichtigt worden, hätte die Bundesregierung die Wärmewende dem Emissionshandel überlassen: Seit dem Jahr 2021 besteht ein nationaler Emissionshandel für die Sektoren Wärme und Verkehr, ab 2027 ist ein EU-weiter Emissionshandel für diese beiden Sektoren geplant, der zum bestehenden Emissionshandel für die Sektoren Industrie und Energiewirtschaft hinzukommen soll.

Auf diese Weise werden die Emissionen der beiden Sektoren gedeckelt und könnten entlang politischer Vorgaben sukzessive und in kosteneffizienter Weise gesenkt werden: Die Emissionen würden ab 2027 dort in Europa vermieden, wo es am kostengünstigsten ist. Die kostengünstigsten CO2-Einsparungen dürften jedoch kaum in der energetischen Sanierung von Altbauten und in deren Ausstattung mit Wärmepumpen liegen. So schätzt der Umweltökonom Joachim Weimann (2021) die Kosten, die beim Einsatz von Wärmepumpen pro eingesparter Tonne CO2 entstehen, auf rund 600 bis 1300 Euro – je nachdem, ob eine Öl- oder eine Erdgasheizung durch eine Wärmepumpe ersetzt wird. Zum Vergleich: Der Preis für CO2-Emissionszertifikate im seit 2005 bestehenden EU-Emissionshandel lag bislang nie nennenswert über 100 Euro je Tonne. Mit einem Verbot für den Einbau von konventionellen Heizungen auf Basis fossiler Brennstoffe würde also ein bereits durch den nationalen Emissionshandel erfasster Bereich zusätzlich reguliert – und das auf unnötig teure Weise. Zu bedenken gilt: Wenn sich Treibhausgase in anderen Bereichen und auf andere Weise deutlich kostengünstiger reduzieren lassen als durch den Austausch von Heizungen, ist dies für den Klimaschutz ebenso wertvoll.

Zudem dürfte die 65-Prozent-Regelung einen gravierenden Eingriff in die Eigentumsrechte von Immobilienbesitzern darstellen. Denn viele Immobilien mit konventionellen Heizungssystemen würden durch die geplante Gesetzgebung massiv entwertet, weil ein Wiederverkauf angesichts der drohenden Kosten beim Austausch der Heizung erschwert wird. Solche Eingriffe bedürfen laut Grundgesetz einer besonderen Rechtfertigung. Ein Verweis auf den notwendigen Klimaschutz dürfte dafür wohl nicht ausreichen. Schließlich gibt es neben dem Emissionshandel bereits jetzt eine Vielzahl an weiteren Instrumenten, mit denen die Emissionen im Gebäudesektor gesenkt werden sollen: Energieeffizienzstandards und die steuerliche Förderung der energetischen Modernisierung im Altbau sind lediglich zwei prominente Beispiele.

Dass trotz all dieser Instrumente die Emissionen im Gebäudesektor nur langsam sinken, liegt an den hohen Kosten von energetischen Modernisierungen und den dadurch bedingten besonders langen Investitionszyklen. Gerade deshalb ist es jedoch der falsche Weg, den Gebäudesektor mit besonders teuren Maßnahmen, die die individuelle Freiheit von Eigentümerinnen und Eigentürmen deutlich einschränken, zu belasten — und davon sind Mieter wegen der Möglichkeit der Weitergabe der Kosten letztlich ebenso betroffen wie Immobilienbesitzer.

BMWK (2023) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Heizkostenverordnung sowie zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. 3. April 2023. https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/20230331-referentenentwurf-2-geg-novelle.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Weimann, J. (2021) CO2-Preise und Kosten der CO2-Vermeidung bei Anwendung ordnungsrechtlicher Maßnahmen im Vergleich zur Erweiterung des EU-ETS. Kurzgutachten im Auftrag der Freien Demokratischen Partei. August 2021. https://www.fdp.de/sites/default/files/2021-09/Kurzgutachten_CO2_Weimann.pdf

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