Das BuchStakeholderorientierung statt Shareholderkapitalismus?Ein Widerspruch [1]

„The social responsibility of business is to increase its profits.“ (Milton Friedman)

Unternehmen und ihre (Eigenkapital-)Investoren genießen in Deutschland oftmals keinen guten Ruf. Krisen und Skandale lösen in der Bevölkerung und den Medien zunehmend Kritik an marktwirtschaftlichen Prozessen aus. Im Fokus der kollektiven Systemschelte steht dabei oft der Begriff „shareholder value“, der spätestens seit den neunziger Jahren negative Assoziationen auslöst und sinnbildlich für die Schattenseiten der Marktwirtschaft zu stehen scheint. Insbesondere wird eine Eigentümerorientierung mit kurzfristiger Gewinnmaximierung, der Ausbeutung von Lieferanten und Mitarbeitern, scheinbar überzogenen Renditeforderungen sowie einer ausschließlichen Orientierung am Aktienkurs eines Unternehmens in Verbindung gebracht.

Hier soll eine Lanze für die konsequente Eigentümerorientierung als Basis einer wirtschaftstheoretischen Betriebswirtschaftslehre gebrochen werden. Dies erscheint als geboten, da die veröffentlichte Meinung insbesondere ökonomische Laien durch zunehmend undifferenzierte Vereinfachungen zu beeinflussen scheint, und es möglicherweise eines Korrektivs bedarf.

Auch in der betriebswirtschaftlichen Forschung, die sich immer mehr von ihrem wirtschaftstheoretischen Fundament ab- und zu einer verhaltenswissenschaftlichen Ausrichtung hinwendet, wird seit einigen Jahrzehnten darüber diskutiert, ob Unternehmen primär einen sogenannten – wie auch immer definierten – Gemeinnutzen anstreben sollten. Dieser Zweig des Fachs ist dabei oftmals normativ ausgerichtet und orientiert sich an wissenschaftlich grundsätzlich nicht überprüfbaren Werturteilen. Hinsichtlich der Ausrichtung der Unternehmensführung solle diese sich an den pluralistischen Interessen der Stakeholder orientieren. Insbesondere wird die Auffassung vertreten, dass Gläubiger, Lieferanten, Mitarbeiter und Kunden auch implizite Ansprüche gegen die Unternehmung hätten, die Einzug in das Entscheidungskalkül der Geschäftsführung halten sollten.

Die nach jeder Krise – unabhängig von ihrer tatsächlichen Ursache – stets auf Neue geführte Diskussion um die Ausrichtung der Unternehmensführung offenbart grundsätzlich zwei sich diametral gegenüberstehende Auffassungen. Der mikroökonomisch fundierte Zugang vertraut auf die regulierende Form des funktionierenden Wettbewerbs und die von Walter Eucken (2004) betonte Einheit von Gewinn und Haftung. Coenenberg (2003, S. 13) bringt es auf den Punkt: „[Die Shareholder] sind Träger der Chancen und der Risiken. Chancen und Risiken müssen in der Marktwirtschaft in einer Trägerschaft bleiben, sonst fehlt es an den Marktmechanismen der Kapitallenkung und der Versorgung der Wirtschaft mit Risikokapital“. Ein funktionierender Markt, der den optimalen Grad der Regulierung nicht überschreitet, fungiert sogar als Sanktionsmechanismus gegenüber egoistischen Geschäftspraktiken, die in eine mindere Befriedigung der Präferenzen der Transaktionspartner münden. Es ist der Wettbewerb, der zu einer „bestmöglichen Befriedigung der Stakeholderinteressen“ (Wöhe, Döring, Brösel 2020, S. 10) führt. Der verhaltenswissenschaftlich fundierte Zweig misstraut dem Markt grundsätzlich und strebt nach einer Gemeinwohlorientierung – wie die entsprechende Zielfunktion bei unterschiedlichen Präferenzen von Individuen aussehen soll, bleibt hingegen offen. Diese Fokussierung kommt in aller Regel nicht ohne Werturteile im Hinblick auf Ziele wie Gerechtigkeit oder Fairness aus.

Um die Diskussion adäquat beurteilen zu können, lohnt es sich, zunächst die Rechtspositionen der Eigentümer und der übrigen Interessengruppen zu beleuchten. Wir konzentrieren uns dabei auf die Aktiengesellschaft, für die eine strikte Trennung zwischen Eigentum und Verfügungsgewalt gilt. Als Eigentümer erwirbt man ein Mitgliedschaftsrecht an der Gesellschaft. Die Aktie verbrieft verschiedene Aktionärsrechte, insbesondere das Stimmrecht in der Hauptversammlung, das Recht auf einen Anteil am Gewinn sowie den entsprechenden Erlös im Falle einer Liquidation. Die Eigentümer erwerben allerdings kein Recht auf Geschäftsführung. Die Aktiengesellschaft wird vom Vorstand geführt, der mit dem ohne Befristung bereitgestellten Kapital der Eigentümer agieren kann. Aus ökonomischer Sicht ist der Vorstand daher der Stellvertreter (Agent) der Eigentümer (Prinzipale). Die Kontrollmöglichkeiten der Prinzipale sind auf die gewöhnlichen Aktionärsrechte beschränkt. Die Rendite des Investments hängt folglich maßgeblich von den Handlungen des Vorstands – natürlich delegiert dieser diese innerhalb der Unternehmung – und dem daraus resultierenden Jahresergebnis ab. Lieferanten, Kreditgeber oder Mitarbeiter haben durch ihre mit dem Unternehmen geschlossenen Verträge demgegenüber schuldrechtliche Ansprüche auf ihre Zahlungen – Kaufpreis, Zins sowie Tilgung, Lohn und Gehalt. Diese Ansprüche müssen vom Unternehmen zunächst befriedigt werden. Erst der Residualgewinn gebührt den Eigentümern.

Betrachtet man die Gewinn- und Verlustrechnung, wird deutlich, dass die meisten Unternehmen einen Großteil ihrer Erträge durch Umsätze erzielen, die entstehen, wenn ein Kaufvertrag mit einem Kunden abgeschlossen und die eigene Leistung erbracht wurde. Der Kunde zahlt einen Kaufpreis, der in seinem Wert mindestens dem Produkt entspricht, die der Verkäufer als Gegenleistung angeboten hat. Umsätze spiegeln insofern die Fähigkeit des Produzenten wider, Kundenwünsche zu befriedigen. Insbesondere Kunden, die Verbraucher sind, werden durch umfassende Vorschriften auch gesetzliche geschützt.

Die Position des Unternehmens als Verkäufer wechselt, wenn wir nicht mehr den Absatz-, sondern den Beschaffungsmarkt betrachten. Dort ist das Unternehmen Käufer und der Lieferant der Anbieter. Lieferanten erhalten aus dem Kaufvertrag mit dem Unternehmen einen Geldbetrag, der ihnen mindestens so viel wert ist, wie das Gut, dass sie verkaufen.

Kreditgeber haben aus ihrem Darlehensvertrag einen Anspruch auf fristgerechte Zins- und Tilgungsleistung. Das deutsche Bilanzrecht sorgt durch seine gläubigerschützenden und kapitalerhaltenden Regelungen dafür, dass Haftungsmasse vorhanden ist, um Gläubiger auch dann zu befriedigen, wenn das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.

Auch die Arbeitnehmer eines Unternehmens haben aus ihren Arbeitsverträgen einen Anspruch auf termingerechte Entlohnung. Zahlreiche Vorschriften zum Arbeitsschutz sorgen zudem dafür, dass die Arbeitssicherheit gewährleistet ist.

Zu betonen ist, dass die schuldrechtlichen Ansprüche dieser Gruppen zuerst befriedigt werden müssen. Erst, lediglich der Jahresüberschuss steht den Eigentümern zu. Dass der Vorstand bei seiner Entscheidung, mit diesen Stakeholdern Verträge abzuschließen, primär die Interessen seiner Prinzipale verfolgt, ist nachvollziehbar, werden die Vertragspartner doch ebenso darauf achten, dass sie einen Tausch nur dann eingehen, wenn die Gabe mindestens der Gegengabe entspricht.

Unternehmer übernehmen auf Märkten Unsicherheiten. Am Anfang der unternehmerischen Tätigkeit steht die Gabe von haftendem Eigenkapital. Noch bevor auch nur ein Euro durch den Umsatzprozess verdient ist, gibt der Eigentümer mittelbar vertragliche Versprechen an die Stakeholder ab, dass ihre vertraglichen Ansprüche erfüllt werden. Dass die Unternehmensführung ihre Entscheidungen und damit die Steuerung des Betriebs eben die Präferenzen der Eigentümer zugrunde liegt, ist daher eine Selbstverständlichkeit (vgl. etwa Follert, Klingelhöfer und Daumann 2023).

Selbst wenn wir davon ausgehen, dass Eigentümer nur finanzielle Zielsetzungen verfolgen, ist es zudem gar nicht abwegig, anzunehmen, dass die Befriedigung der Bedürfnisse der Stakeholder auch in ihrem eigenen Interesse ist. Ludwig von Mises (1998 [1949]), bezeichnet den Konsumenten als „Kapitän“. Auf einem Markt buhlen verschiedene Unternehmen um die Gunst der Kunden. Der langfristige Aufbau von Reputation ist dabei essentiell für die Existenz des Unternehmens. Notwendigerweise verlangt das Marktangebot verschiedene Produktionsfaktoren – Werkstoffe, Betriebsmittel, menschliche Arbeit –. Diejenigen die diese bereitstellen, werden auf Märkten mit funktionierendem Wettbewerb ebenfalls darauf achten, dass ihre Präferenzen durch den Vertragspartner auch befriedigt werden. Um langfristige Gewinne zu erwirtschaften, die die ökonomische Wohlfahrt der Eigentümer erhöhen, liegt es daher in ihrem originären Interesse, dass Stakeholder nicht ausgebeutet werden.

Es soll nicht verschwiegen werden, dass es Unternehmen und Investoren gibt, die nicht dem Bild des „ehrbaren Kaufmanns“ entsprechen. Natürlich gibt es Fälle, in denen das Einkommen der Eigentümer zulasten der Stakeholder erhöht wird – insbesondere in der kurzen Frist (hierzu auch Coenenberg 2003, S. 13). Es wäre jedoch eine verzerrte Wahrnehmung zu glauben, dass es schwarze Schafe nicht auch in den verschiedenen Interessengruppen gäbe. Wir haben darauf hingewiesen, dass die Stakeholder schuldrechtliche Ansprüche gegen die Unternehmung haben. Es ist richtig, dass auch implizite Ansprüche bzw. Erwartungen bestehen können. Diese werden aber aus ökonomischer Perspektive wohl am besten durch einen funktionierenden Wettbewerb geschützt, sodass Stakeholder, die sich durch ihren Vertragspartner nicht adäquat behandelt fühlen, zur Konkurrenz wechseln können. Neben der methodologischen Standortfrage dürfte zudem aus praktischer Sicht der Versuch, verschiedene Präferenzen außerhalb eines Markts – der durch das Gewinnstreben aller Teilnehmer in vielen Fällen die gesamte Wohlfahrt erhöht – in einer Zielfunktion zu aggregieren, Unternehmen auch in der operativen Steuerung vor praktische Probleme stellen. Festzuhalten bleibt, dass eine Rückbesinnung auf die wirtschaftstheoretische fundierte Betriebswirtschaftslehre bei gleichzeitiger Stärkung des Wettbewerbs zu begrüßen wäre.

Literaturhinweise

Albach, H. (2001). Shareholder Value und Unternehmenswert. Zeitschrift für Betriebswirtschaft 71, S. 643-674.

Follert, F., Klingelhöfer, H.E., Daumann, F., The dark side of shareholder orientation: A reflection of Rappaport’s concept of shareholder value. Managerial and Decision Economics, https://doi.org/10.1002/mde.3877.

Coenenberg, A.G. (2003). Shareholder Value – Betriebswirtschaftliche Sicht und öffentliche Wahrnehmung. Journal für Betriebswirtschaftslehre 53, S. 6-14.

Eucken, W. (2004). Grundsätze der Wirtschaftspolitik, 7. Auflage, Tübingen.

von Mises, L. (1998 [1949]). Human Action. The Scholar’s Edition, Auburn, Ala.

Wöhe, G., Döring, U., Brösel, G. (2020). Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 27. Aufl., München.


[1] Dies ist eine gekürzte Fassung des gleichnamigen Beitrags in Norbert Berthold und Jörn Quitzau (Hrsg.), Die Wirtschafts-Welt steht Kopf. München 2023, S. 175 – 180

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