„Deutscher Randalemeister 2011“- damit schmückten sich die bereits abgestiegenen Frankfurter Ultras am 34. Spieltag der Saison 2010/11 der ersten Fußball-Bundesliga. Eine Woche vorher hatten sie in der heimischen Frankfurter Commerzbank-Arena den Platz gestürmt und sich mit den Sicherheitskräften angelegt und diese tätlich angegriffen (Leppert & Durstewitz, 2011).
Jedes Jahr randalieren gewaltbereite Fans vor, während und nach Fußballspielen rund um sowie direkt in den Fußballstadien Deutschlands. Die Kosten für die Polizeieinsätze, die zwangsläufig entstehen, um die Sicherheit der Besucher der Spieler zu garantieren, trägt bisher der Steuerzahler. Die Polizeikosten, die sich allein auf ca. 115 Millionen Euro jedes Jahr belaufen (Hänel, 2011), werden somit nicht von Vereinen bzw. Stadionbetreibern getragen (o. V., 2010).
Aus ordnungsökonomischer Sicht stellt sich die Frage, ob ein solcher Staatseingriff gerechtfertigt werden kann, oder, ob Stadionbetreiber die entstehenden Kosten selber tragen sollten.
Für das Vorliegen einer Finanzierung der Polizeikosten aus Steuergeldern müßte ein Marktversagen vorliegen. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Unterhaltungsdienstleistung Fußballspiel, die im Stadion konsumiert wird, entweder ein öffentliches Gut ist oder, ob hierbei externe Effekte auftreten.
Ein öffentliches Gut zeichnet sich durch zwei Merkmale aus: Einerseits durch die Nichtausschließbarkeit im Konsum, andererseits durch Nichtrivalität im Konsum. Zwar ist ein professionelles Fußballspiel innerhalb bestimmter Grenzen, die durch die Stadionkapazität gesetzt werden, nicht rival im Konsum, jedoch liegt das Kriterium Nichtausschließbarkeit nicht vor. So kann Individuen der Besuch im Stadion ohne weiteres untersagt werden. Die Unterhaltungsdienstleistung Fußballspiel, die im Stadion konsumiert wird, stellt somit kein öffentliches Gut dar.
Damit stellt sich die Frage nach dem Vorliegen externer Effekte. Externe Effekte bezeichnen Vor- und Nachteile, die aus Situationen entstehen, in denen die Handlung eines Akteurs (positive oder negative) Auswirkungen auf einen anderen Akteur hat und diese nicht im Handlungskalkül des Handelnden berücksichtigt werden. Liegt eine imperfekte Eigentumsordnung vor – sind also die Eigentumsrechte nicht spezifiziert und bestehen hohe Transaktionskosten –, so lassen sich die externen Effekte nicht mittels einer Verhandlungslösung privat internalisieren (Coase-Theorem) – eine staatliche Intervention könnte in diesem Fall angezeigt sein.
Im Falle von Gewaltausschreitungen liegen durchaus negative externe Effekte auf teilweise unbeteiligte Dritte vor, da deren Gesundheit oder Eigentum geschädigt wird. Damit stellt sich die Frage, ob diese negativen externen Effekte ohne Eingreifen des Staates durch den Veranstalter internalisiert würden. Dazu muß der Veranstalter
1) einen Anreiz haben, Gewalt im Rahmen der Veranstaltung zu unterbinden, und
2) entsprechend in der Lage sind, diesen Anreiz wirksam umzusetzen.
Ad 1) Die Veranstalter – i. d. R. die Vereine – selber haben ein großes Interesse daran ein, „randalefreies“ Image zu pflegen, da nur so weiterhin Fans Spiele besuchen werden. Dabei sind Vereine auf den Zuspruch ihrer Fans aber angewiesen, da unter anderem die Ticketeinnahmen einen großen Einnahmenblock der Vereine ausmachen. Aber auch im Interesse der Zusammenarbeit mit Sponsoren und Medien, den zwei anderen großen Einnahmequellen auf Seiten der Vereine, müssen die Vereine den Ablauf friedvoller Spiele absichern. Denn welcher Sponsor hätte Interesse einen Verein, der Gewalt nicht unterbietet, weiterhin finanziell zu unterstützen und bei der Zielgruppe der Produkte als Mitunterstützer von Gewalt im Sport zu gelten? Und welcher Fernsehsender meint er könne Einschaltquoten mit Gewaltszenen bei Fußballspielen erwirken?
Ad 2) Der vorliegende Ordnungsrahmen läßt es zudem ohne weiteres zu, daß Stadionbetreiber Gewalt durch private Ordnungsdienste unterbinden oder einen Polizeieinsatz entsprechend finanzieren. Die daraus sich ergebenden höheren Kosten dürften sich in steigenden Ticketpreisen niederschlagen (Bei der gegenwärtigen Übernahme der durch die Polizeieinsätze verursachten Kosten handelt es sich somit um eine Subvention der Veranstaltung). Insofern kann davon ausgegangen werden, daß der Veranstalter Gewalt wirksam unterbinden kann.
Damit läßt sich folgendes Fazit ziehen: Es ist vor allem im Interesse der veranstaltenden Vereine, für Kontrollen zum Schutz der Fans zu sorgen. Die Zahlungsbereitschaft auf Seiten der Vereine wird folglich groß genug sein, die Kosten für einen Sicherheitsdienst selber zu tragen bzw. über höhere Ticketpreise zu refinanzieren. So kann aus ordnungsökonomischer Sicht nur gefolgert werden, daß Vereine auf einen Weg gebracht werden müssen, die Finanzierung der Sicherheit im Stadion eigenverantwortlich zu übernehmen, ohne weiterhin den Steuerzahler mit diesen Kosten zu belasten.
Literatur:
Leppert, G. & Durstewitz, I. (2011): Nie mehr Randalemeister. Frankfurter Rundschau(15.7.2011), Zugriff am 4.7.2012 unter http://www.fr-online.de/frankfurt/chaotische-fans-nie-mehr-randalemeister,1472798,8674150.html
o. V. (2010): Fußballvereine beteiligen sich nicht an Polizeikosten. Zeit online (23.4.2010), Zugriff am 4.7.2012 unter http://www.zeit.de/sport/2010-04/gewalt-fussball-mai-runder-tisch
Hänel, B. (2011): Fußball-Einsätze der Polizei kosten 115 Millionen Euro. nw-news.de (19.9.2011), Zugriff am 5.7.2012 unter http://www.nw-news.de/owl/4993067_Polizei-Einsatz_beim_Fussball_kostet_115_Millionen_Euro.html
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Hallo Herr Daumann,
auch mich stört das sehr das ich mit meinen Steuergeldern für den wirtschaftlichen Erfolg dieser Vereine zahlen soll.
Sollte man dagen nicht mal Klagen?
Jeder andere kleine Verein muss für die Sicherheit seiner Veranstaltung selbst aufkommen.