Sterbehilfe (1)
Ein guter Mensch ist stets darauf bedacht, ob nicht auch ein anderer Böses macht
Reform der aktiven Sterbehilfe

Nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland sind Selbsttötung und Beihilfe zur Selbsttötung nicht strafbar. Von daher muss es zunächst selbstverständlich scheinen, dass mündige Bürger sich an die Ärzte ihres Vertrauens auch mit dem Wunsch nach einer Freitodbegleitung wenden können. Niemand will Ärzte, die ihren Patienten diesen letzten Dienst etwa aus prinzipiellen Gründen nicht erweisen wollen, dazu verpflichten. Aber Ärzten, die eine Freitodbegleitung als Teil ihrer Pflichten ansehen, sollte, was rechtlich erlaubt ist, nicht durch die Hintertür versagt werden.

Die Hintertür, durch die die großen Bevormunder, die wir aus unseren Schlafzimmern verbannen konnten, nun in unsere Sterbezimmer eindringen, ist von 309 Volksvertretern geöffnet worden. Sie haben unter zustimmender Marschmusik des Präsidenten der Bundesärztekammer „Marshall Montgomery“ entschieden, dass wiederholte Sterbehilfe den Ärzten nicht erlaubt sein soll. Vor allem dann, wenn sie „gewerbsmäßig“ erfolgt, wird sie unter Strafe gestellt.

Im Gegensatz zu dem, was naive Bürger und Abgeordnete meinen mögen, reicht der im Gesetz vorgesehene Ausschluss einer Wiederholung der Freitodbetreuung aller Voraussicht nach schon aus, um mündigen Bürgern ihr an sich selbstverständliches Recht auf Selbstbestimmung vorzuenthalten. Es ist absehbar, dass auf Dauer eine Freitodbegleitung auch im Einzelfall kaum möglich sein wird. Denn viele Ärzte werden von dem Recht Gebrauch machen, dass sie nicht als Freitodbegleiter agieren müssen. Vernünftige Patienten, die sich mit dem Todesprozess und seiner häufig erschreckenden Realiät auseinandergesetzt haben, werden daher Ärzte nach deren Einstellung zur Freitodbegleitung fragen, bevor sie sich diesen auf Dauer anvertrauen. Auch durch Arztwechsel werden sich bei Ärzten, die zur Freitodbegleitung bereit sind, Patienten mit diesem potentiellen Wunsch sammeln. Wenn sie das Vertrauen der Patienten nicht enttäuschen wollen, wird das Verhalten dieser Ärzte auf Wiederholung angelegt sein müssen.

Wie bei der bisherigen gegen den Wortlaut des Gesetzes gerichteten Einschränkung der legalen Beihilfe zur Selbsttötung wird der Zugang zu verschreibungspflichtigen Mitteln, die einen „zivilisierten“ Tod herbeiführen könnten, unbillig erschwert. Der verzweifelte Normalsterbliche, dem zuverlässige andere Wege verbaut werden, wird sich von Brücken stürzen oder sich qualvoll strangulieren. Er wird damit in seiner letzten Stunde zum Opfer von persönlichen weltanschaulichen Vorlieben anderer, für die etwa so viel spricht wie für die frühere Kriminalisierung homosexueller Beziehungen unter Erwachsenen – nämlich nichts – und über die man in einer Generation höchstwahrscheinlich ähnlich denken wird.

Der nun verabschiedete Entwurf der initiierenden Abgeordneten Michael Brand und Kerstin Griese (Bundestag Drucksache 18/5373 vom 01.07.2015) täuscht über den eigentlich Zweck hinweg. Er verbietet anscheinend nur die Wiederholung der Freitodbegleitung, wird sie aber letztlich auch im Einzelfall unmöglich machen.

Die meisten Bürger werden von der Option zum begleiteten Freitod ohnehin keinen Gebrauch machen. Es wäre ihnen ein gewisser Trost, ggf. eine solche Option zu haben. Niemand muss von dieser Option Gebrauch machen. Aber niemand hat einen guten Grund, sie mündigen Bürgern vorzuenthalten. In dem gerade verabschiedeten Gesetz spielen sich moralische Selbstherrlichkeit und mangelnder Respekt vor den Überzeugungen anderer als Gewissenhaftigkeit auf. Furchtbar!

4 Antworten auf „Sterbehilfe (1)
Ein guter Mensch ist stets darauf bedacht, ob nicht auch ein anderer Böses macht
Reform der aktiven Sterbehilfe

  1. „Er wird damit in seiner letzten Stunde zum Opfer von persönlichen weltanschaulichen Vorlieben anderer, für die etwa so viel spricht wie für die frühere Kriminalisierung homosexueller Beziehungen unter Erwachsenen – nämlich nichts – und über die man in einer Generation höchstwahrscheinlich ähnlich denken wird.“

    „In dem gerade verabschiedeten Gesetz spielen sich moralische Selbstherrlichkeit und mangelnder Respekt vor den Überzeugungen anderer als Gewissenhaftigkeit auf.“

    Es gibt ihn also doch noch: Den Liberalismus in Deutschland! Glückwunsch!!!

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