Gastbeitrag
Die Corona-Krise
Wirtschaftspolitik soll Seuchenschutzmaßnahmen flankieren

Bild: Ian Espinosa on Unsplash

Grundpfeiler einer freiheitlichen Gesellschaft und marktwirtschaftlichen Ordnung sind die Freiheiten seiner Individuen. Bis vor wenigen Wochen wurden in Deutschland die grundgesetzlich geschützten Freiheiten, wie Freizügigkeit, Versammlungsfreiheit etc. als selbstverständlich angenommen. Im Rahmen der Corona-Panik zeigt sich nun, dass die Freiheiten keines Weges garantiert sind und leicht außer Kraft gesetzt werden können und zwar nicht nur für wenige Tage.

Aus wirtschaftlicher Sicht ist insbesondere die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG und die Berufsfreiheit nach Art 12 GG von zentraler Bedeutung. Die Bundesregierung hat durch ihre Eindämmungsmaßnahmen vielen Unternehmer faktisch ihre Tätigkeit untersagt und vor erhebliche Existenzprobleme gestellt. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz erhält nur, dessen Betrieb aufgrund einer unmittelbaren Infektion geschlossen wird. Für alle Präventionsschließungen blieb bei Ausbruch der Krise nur die Beantragung von Kurzarbeitergeld. Andere Maßnahmen für entsprechende Krisenfälle waren zunächst nicht vorhanden.

Die Existenz vieler kleiner Betriebe war dabei unmittelbar gefährdet, da diese häufig nicht auf Krisenrücklagen zurückgreifen können. Diese müssen unter den aktuellen Rahmenbedingungen aus versteuertem Einkommen gebildet werden.

Im Vorfeld der Krise wurden trotz verschiedener Studien zu möglichen Pandemien keine gesetzlichen Grundlagen für effektive wirtschaftspolitische Instrumente, besonders zur Stützung kleiner Unternehmen, geschaffen. Bis auf die Kurzarbeit gab es bei Krisenbeginn kein vernünftiges Instrumentarium auf das der Unternehmer zurückgreifen konnte. Das Kurzarbeitergeld federt dabei jedoch nur den kleinsten Teil der Folgen ab und soll in erster Linie der Existenzsicherung der Arbeitnehmer und dem Erhalt der Arbeitsplätze dienen. Kredite führen später zu einer entsprechenden Belastung der Unternehmer und beschränken somit wiederum eine neue Rücklagenbildung.

Das Vorgehen verdeutlicht, dass die politisch Verantwortlichen einen fehlenden Blick für die Probleme kleiner Unternehmen bei Infektionsszenarien und vergleichbaren Situatioen hatten. Bei wirtschaftspolitischen Maßnahmen auf höchster Ebene liegt der Fokus meist auf einzelnen Großunternehmen. Kurzarbeit ist ebenfalls ein Instrument, dass sich eher für große Unternehmen eignet. Es sind circa 12.981.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Betrieben mit bis 49 Mitarbeitern angestellt.[1] Der Sektor ist also erheblich für die Beschäftigung in Deutschland. Weiter schaffen noch viele Kleinbetriebe ohne Angestellte die Lebensgrundlage für viele Menschen.

Aufgrund der Auswirkung der Infektionseindämmungsmaßnahmen wurde auch durch eine entsprechende Berichterstattung in den Medien schnell klar, dass entsprechender Handlungsbedarf für diese Unternehmensgruppe besteht.

Die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld wurden mit Krisenbeginn entschärft, in dem nun nur noch 10% und nicht mehr 1/3 der Belegschaft von der Kurzarbeit betroffen sein müssen. Die Dauer wurde auf 24 Monate ausgeweitet. Die Sozialbeträge werden vom Staat übernommen.

Die Bundesregierung und die Länder haben mit Soforthilfen für kleine Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigen reagiert.[2] Weiter wurden die Möglichkeiten der Kreditaufnahme durch die Bereitstellung entsprechender Bürgschaften in den meisten Bundesländern extrem ausgeweitet und die Insolvenzanzeigepflicht wurde bis zum 30.09.2020 für Corona-bedingte Schieflagen ausgesetzt.[3]

Die Finanzverwaltung verzichtet bis auf weiteres auf Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen. Weiter besteht die Möglichkeit Steuervorauszahlungen anzupassen, zinslose Steuerstundungen vorzunehmen und somit die Liquidität zu schonen.[4]

Die Maßnahmen wurden entsprechend durch ergänzende Bürgschaften für Kredite in den einzelnen Ländern erweitert. Über landeseigene Kreditinstitute werden weitere Garantien und Bürgschaften für Kredite aufgelegt.

Die Maßnahmen wurden innerhalb weniger Tage auf den Weg gebracht und verabschiedet. Eine vorausdenkende Wirtschaftspolitik sieht anders aus! Spannend bleibt etwa die Frage, mit welchen Sanktionen Unternehmer zurechnen haben, wenn sie Hilfen, die ohne großartige Prüfung ausgezahlt werden, erhalten haben, aber die Behörden im Nachgang die Berechtigung bestreiten!

Bei den gewährten Krediten stellt sich die Frage, ob diese nicht später bei den Unternehmen zu Liquiditätsproblemen führen und das Problem derzeit nur verschieben. Schließlich kompensieren Kredite keine verlorenen Einnahmen, sondern verzögern in erster Linie die Auswirkung auf einen späteren Zeitpunkt. Weiter geht mit den Garantien die Gefahr einher, dass Unternehmen Kredite erhalten, die auch ohne die Krise nicht überlebensfähig gewesen wären. Die Banken haben bei staatlicher Garantie und Druck des schnellen Handelns nur begrenzte Möglichkeit der Informationsabsicherung. Das Problem der Adverse Selection wird verstärkt. Die gewährten Erleichterungen bei der Finanzverwaltung beinhalten ebenfalls die Gefahr später wieder eingefangen zu werden, da die Behörden mittelfristig vor allem den Fiskalzweck verfolgen.

Es sollte eigentlich seit den Vordenkern der sozialen Marktwirtschaft und ihren Vorläufern des Ordoliberalismus bekannt sein, dass Wirtschaften planbare gesetzliche Rahmenbedingungen voraussetzt! Walter Eucken ist eindringlich für eine Konstanz der Wirtschaftspolitik eingetreten.[5] Weiter sollten staatliche Eingriffe immer eine systematische Rahmenpolitik darstellen und nicht punktueller Natur sein. Weiter sollten sie soweit wie möglich den Vorteil der dezentralen Informationslenkung über den Marktmechanismus berücksichtigen. Punktuelle Maßnahmen bevorzugen immer große Unternehmen, da der Staat die Hilfen für diese leichter adressieren kann und diese auch besser kontrollieren kann. Punktuelle Maßnahmen fördern damit die Ansammlung wirtschaftlicher Macht durch Konzentrationsbegünstigung. Weiter begünstigen sie die Bildung von wirtschaftlicher Macht auf staatlicher Seite. Beides ist für das Funktionieren des Preismechanismus und Marktmechanismus nachteilig.[6]

Die oben dargestellten Maßnahmen verwerfen diesen Aspekt jedoch vollständig und der Unternehmer muss unmittelbar auf staatliche nicht antizipierbare Hilfe setzen. Die Maßnahmen erfordern wiederum ein hohes Maß an Bürokratie und Verursachen hohe Verwaltungskosten, da Mittel erst dem Wirtschaftskreislauf entnommen werden, um diesen an anderer Stelle wieder zuzuführen. Die Einschätzung über die Notwendigkeit von Mitteln wird durch Behörden vorgenommen und typische Probleme, wie Adverse Selection und Moral hazard billigend in Kauf genommen. Im Sinne einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung sollte das Instrumentarium weniger in direkten Hilfen bestehen, sondern dem Unternehmer erhebliche Anreize zur eigenen Vorsorge geben. Er verfügt auch über die notwendigen Informationen, welche Art von Hilfe er benötigt. Die Mittelbeschaffung sollte auch in seiner Verantwortung liegen, soweit es möglich ist, da dies einen Missbrauch weitgehend ausschließt oder zumindest minimiert.

Pandemien sind dabei auch Szenarien, die keiner großen Fantasie bedürfen. Die Folgen einer Schließung und großflächiger Ausgangsbeschränkungen auf den Einzelhandel und die Gastronomie sollten offensichtlich sein. Seit den SARS, MERS oder auch Zika-Virus war die Bundesregierung hierfür auch sensibilisiert, da entsprechende Studien bereits 2012 durchgeführt worden sind.[7] Das Bewusstsein über fehlende Instrumentarien hätte also auch da sein müssen!

Eine Maßnahme, um dem Unternehmer mehr autonomen und behördenunabhängigen Spielraum für künftige Seuchenschließungen zu geben, bestünde darin entsprechende steuerfrei Rücklagen für die genannten Fälle zuzulassen und nur bei Verwendung für anderen Zwecken einer Besteuerung zu unterwerfen.

Verwendet der Unternehmer die Rücklagen jedoch dann im Fall einer Schließung aufgrund des Infektionsschutzgesetze bzw. allgemeinen Präventionsschließung zur Fortzahlung von Gehältern und laufenden Ausgaben und in begrenztem Maße der Deckung seines eigenen Lebensunterhalts, so bleibt diese Verwendung komplett steuerfrei.

Die Gehälter sind der Lohnsteuer zu unterwerfen und die Privatentnahmen des Unternehmers sollten dann in der jeweils zutreffenden Einkunftsart versteuert werden! Die Einkünfte, die zur reinen Deckung von laufenden Betriebsausgaben verwendet würden, unterlägen jedoch niemals einer Besteuerung. Aus fiskalischer Sicht liegt hierbei der Vorteil darin, dass unnötige Verwaltungskosten durch komplizierte Antragsstellungen und Überprüfung durch nicht qualifizierte Behörden entfallen und eine Kontrolle im Rahmen der Steuererklärung und eventuellen Betriebsprüfungen gewährleistet werden kann.[8] Ein Missbrauch ist insoweit auch hinreichend sanktioniert, da er den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen würde.

Grundsätzlich eignet sich das Zuführen und Abführen aus einer solchen Rücklage als Instrument der Steuergestaltung. Eine Verhinderung kann jedoch durch eine Betriebsbindung und einer Nachversteuerung nach Maßgabe des Zuführungszeitraumes begegnet werden. Problematisch bleibt eine Nachversteuerung immer in Sanierungsfällen, da dies hierzu einer weiteren Belastung führen kann. Eine Stundung oder Erlass im Rahmen der allgemeinen Vorschriften kann diese Problematik jedoch wiederum entschärfen.

Vom Aufbau am ähnlichsten ist der vorgeschlagenen Regelung noch die Besteuerung von thesaurierten Gewinnen nach § 34a EStG. Aus Fehlern bei dessen Umsetzung könnte bei der Ausarbeitung zurückgegriffen werden, da er wenig anwendungsfreundlich ist.

Die Nutzung der Rücklage wäre anderer staatlicher Unterstützung vorrangig. Zur Anreizsetzung einer Rücklagenbildung könnte nur ein Teil des persönlichen Verdienstes aus der Rücklage besteuert werden. Ähnliches könnte für die Gehaltszahlungen aus der Rücklage gelten. Es könnten zum Beispiel 50% als steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG behandelt werden. Ein weiterer Anreiz besteht darin, dass die Rücklagenbildung die Steuerlast bei Bildung bereits mindert.

Der Vorschlag der Rücklage stände auch im Einklang mit einer freiheitlichen Ordnung, da zum einen die unternehmerische Verantwortung stärker gefördert wird und zum anderen eine Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit aufgrund von außergewöhnlichen Umständen dennoch nicht Entschädigungslos bleibt und somit den Schaden durch den Eingriff für die Wirtschaft begrenzt. Typische Nachteile anderer wirtschaftspolitischer Maßnahmen, wie die Verzögerung durch Bürokratie, könnten verhindert werden. Die Maßnahme würde den wirtschaftlichen Schaden unmittelbar begrenzen können. Gleichzeitig wird die Organisation der Prävention dezentralisiert und somit eine bessere Informationsverarbeitung gewährleistet, da sich keine Behörde erst eine Übersicht über die Situation im Unternehmen verschaffen muss. Für die staatliche Kontrolle kann auf die bestehende Finanzverwaltung zurückgegriffen werden und es wird verhindert weitere kostspielige Verwaltungsstrukturen aufzubauen.

Eine Erweiterung der Entschädigung nach dem Infektionsschutz für alle Unternehmer, die durch behördliche Verfügung schließen müssen und keine hinreichenden Rücklagen bilden, konnte, ist eine ergänzende und erforderliche Maßnahme. Die Begrenzung auf unmittelbar durch Infektionen betroffene Unternehmen im derzeitigen Gesetz ist zu kurzgefasst. Die Hilfe muss dabei ihrer Höhe nach begrenzt sein, um nicht einer Rücklagenbildung im vorgeschlagenen Sinne entgegenzustehen.  Die Nutzung der Rücklage muss immer deutlich attraktiver sein und die Hilfe sollte bei etablierten Unternehmen nur auf die absolute Existenzsicherung begrenzt bleiben. Für junge Unternehmen können entsprechende größere Entschädigungen gewährt werden! Eine Verankerung im Infektionsschutzgesetz würde sicherstellen, dass in einem neuen Krisenfall nicht erneut punktuelle Hilfen für nicht abgedeckte Unternehmen geschaffen werden müssten!

Es wäre wünschenswert, wenn die Bundesregierung die Erkenntnisse aus der aktuellen Krise nutzt, um ein langfristig nutzbares wirtschaftspolitisches Instrumentarium zu schaffen, dass wie die vorgeschlagene Rücklage ganz im Einklang mit einer prinzipiengesteuerten sozialen Marktwirtschaft steht. Ordnungspolitik sollte immer Vorrang vor Eingriffspolitik haben. Letztlich sollte für die Beschränkungen von wirtschaftlichen und persönlichen Freiheiten gelten, dass diese nur eine Ultima Ratio darstellen dürfen und sehr hohe Hürden an Ihre Inkraftsetzung zu stellen sind! Dies gilt umso mehr, je mehr nach weiteren staatlichen Maßnahmen gerufen wird. Die Grundlage einer funktionierenden Wirtschaftsordnung muss das mündige Individuum sein!

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[1] https://statistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/Detail/201912/iiia6/beschaeftigung-sozbe-bstbetr-heft/bstbetr-heft-d-0-201912-xls.xls

[2] Die Ausgestaltung der Hilfen in den einzelnen Ländern weicht dabei etwas ab. NRW gewährt zusätzlich Unternehmen mit über 10 bis 50 Beschäftigen Hilfe in Höhe von 25.000 €. Die Zuschüsse sind steuerlich als Betriebseinnahmen zu behandeln.

[3] https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/gesetz-zu-coronabedingter-aussetzung-der-insolvenzantragspflicht_210_512336.html

[4] BMF vom 19.03.2020, IV A 3 -S 0336/19/10007 :002

[5] Vgl. Walter Eucken, Grundsätze der Wirtschaftspolitik

[6] Es wird hier unmittelbar auf die Thesen Walter Euckens zur Machtkonzentration in Grundlagen der Nationalökonomie und den Schlussfolgerungen für die Prinzipien der Wirtschaftsordnung in Grundzüge der Wirtschaftspolitik verwiesen. Für eine Diskussion über die Vorteile und Nachteile wirtschaftlicher Machtkonzentration sei aber auch auf das Werk von Hayek verwiesen.

[7] https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/120/1712051.pdf

[8] Es darf bezweifelt werden, ob die Gesundheitsämter für fiskalische Aufgaben, die richtige Behörde sind.

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