Die im Freihandelsabkommen TTIP zwischen den USA und der EU geplanten Schiedsgerichte sind missbrauchsanfällig. Multinationale Unternehmen nutzen zunehmend solche Schiedsgerichte im Rahmen internationaler ISDS-Abkommen (Investor State Dispute Settlement), um Schadensersatzbegehren durchzusetzen, die vor nationalen Gerichten kaum eine Chance hätten. Zu diesem Ergebnis kommt eine Auswertung von Fallstudien, die ich gemeinsam mit Stefanie Lang vorgenommen habe. Genauer unter die Lupe genommen haben wir dabei das „Treaty Shopping“, d.h. die Klageerhebung über Tochtergesellschaften, die selbst nicht geschädigt sind, die aber in einem Land residieren, das mit dem beklagten Land ein ISDS-Abkommen geschlossen hat.
Wir haben untersucht, ob der Schaden, den die klagende Unternehmenseinheit geltend macht, tatsächlich schwerpunktmäßig am Sitz dieser Einheit angefallen ist oder nicht. In der deutlichen Mehrzahl der von uns analysierten Fälle konnten wir feststellen, dass die Unternehmen das von ihnen angestrebte Treaty Shopping erfolgreich durchsetzen konnten.
In der öffentlichen Debatte zum ISDS stehen zwei spektakuläre Fälle im Vordergrund, die hier kurz angerissen werden sollen, um die Problematik des Treaty Shopping zu verdeutlichen:
- Der Zigarettenhersteller Philip Morris mit Hauptsitz in New York klagt gegenüber der australiÂschen Regierung auf Schadensersatz, weil das dort kürzlich verabschiedete Gesetz zum „Plain Packaging“ jegliche Werbung auf Zigarettenschachteln verbietet. Zwar gibt es kein ISDS-Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und AustraÂlien, auf das Philip Morris seine Klage stützen könnte, aber das Unternehmen verfügt über eine Niederlassung in Hongkong, so dass es sich auf ein entsprechendes Abkommen zwischen Hongkong und Australien berufen kann. Die Höhe der SchaÂdenersatzforderungen ist noch nicht beziffert, es dürfte aber um mehrere Milliarden Dollar gehen.[1]
- Ein mindestens so krasser Fall ist die Klage des kanadischen Unternehmens Lone Pine, das von der eigenen Regierung Schadensersatz in Höhe von 250Â Millionen Dollar begehrt, weil in der Provinz Quebec ein Fracking-Moratorium verkündet worden ist. Klagende Partei ist allerdings nicht die Muttergesellschaft Lone Pine Canada, sondern die TochterÂgesellschaft dieses Unternehmens aus den Vereinigten Staaten. Nur dieses kann sich auf das ISDS-Abkommen zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten im Rahmen der NAFTA berufen.
Hierzulande besonders populär ist das Verfahren von Vattenfall, das aufgrund der StillÂlegung der Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel von Deutschland Schadensersatz in Höhe von 4,7 Milliarden Euro begehrt. Das Unternehmen beruft sich dabei auf die sogeÂnannte Energiecharta, die Deutschland und Schweden (und rund 50 weitere Länder) im Jahr 1994 unterschrieben haben, ohne damals vermutlich an derartige Konsequenzen zu denken. Auch an diesem Fall entzündet sich Kritik, aber zumindest liegt hier kein Treaty Shopping vor, denn Vattenfall ist nun einmal ein ausländisches Unternehmen. Allerdings klagen auch  RWE und EnBW gegen den Atomausstieg, aber sie können dabei im Gegensatz zu Vattenfall  nur vor nationalen Gerichten klagen.
Inländerbehandlung und Internationaler Investitionsgerichtshof zur Reduzierung der Missbrauchsgefahr
Insgesamt gibt es durchaus gute Argumente, ISDS im Rahmen von TTIP vertraglich zu verankern. Das nützt nicht nur den Unternehmen aus den Herkunftsländern, sondern auch den Gastländer der Direktinvestitionen. Vor allem solche Gastländer, deren interne Institutionen zu schwach sind, Vertrauen bereitzustellen, können sich das Vertrauen für internationale Investoren gleichsam von den ISDS-Abkommen leihen.
Andererseits sind die Bedenken, dass derartige Regeln durch internationale Konzerne unangemessen ausgenutzt werden, nicht von der Hand zu weisen. Dieses Dilemma lässt sich zumindest entschärfen, wenn der InvestorenÂschutz im Rahmen des TTIP anders und besser geregelt würde als in den bislang vorliegenÂden ISDS-Abkommen.
Am allerwichtigsten erscheint es, die Anspruchsgrundlagen, auf die sich SchadensersatzÂbegehren stützen können, eindeutiger und klarer zu formulieren. Auf Generalklauseln wie „fair and equitable treatment“, die in ISDS-Abkommen üblich sind, sollte vollständig verzichtet werden. Stattdessen sollten Klagen nur zulässig sein, wenn der Investor darlegen kann, dass er gegenüber inländischen UnterÂnehmen diskriminiert wird.
Das sollte allerdings nur ein erster Schritt sein. Als Ideallösung, wie die berechtigten Interessen des Investorenschutzes gewahrt und zugleich eine Zweckentfremdung der Schutzabkommen vermieden werden kann, bietet sich die Etablierung eines Internationalen Investitionsgerichtshofs an. Er sollte grundsätzlich öffentlich tagen und auch eine Revisionskammer enthalten.
Der wesentliche Vorzug eines solchen Gerichtshofs wäre, die Richterposten mit international anerkannten und allgemein akzeptierten Persönlichkeiten besetzen zu können. Heute werden die Schiedsgerichte für jeden Streitfall neu zusammengesetzt und es ist starken Zufällen unterworfen, wie die Schiedsrichterpositionen personell besetzt werden. Vor allem aber könnte ein fest installierter Investitionsgerichtshof im Laufe der Jahre eine Kontinuität in der Rechtsprechung entwickeln, die den jeweils von Fall zu Fall neu zusammengesetzten privaten Schiedsgerichten zwangsläufig fehlt.
So attraktiv ein Internationalen Investitionsgerichtshof erscheint, so hat er doch in Zusammenhang mit TTIP eine entscheidende Schwachstelle: Es gilt offenbar ein ungeschriebenes Gesetz der US-amerikanischen Politik, dass ein Amerikaner nur vor ein amerikanisches Gericht gestellt werden darf. So haben die Vereinigten Staaten weder den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag noch den Internationalen Seegerichtshof in Hamburg akzeptiert. Einem internationalen Investitionsgerichtshof würde es wahrscheinlich nicht besser ergehen.
Vor diesem Hintergrund könnte sich der aktuelle Vorschlag von Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel, zunächst einmal einen europäisch-amerikanischen Handelsgerichtshof einzurichten, als geschickter Schachzug erweisen. Der TTIP-Streitpunkt der dubiosen privaten Schiedsgerichte wäre entschärft und die Einigungschancen mit den Vereinigten Staaten wären relativ hoch. Vor allem aber böte sich die Chance, dass dieser bilaterale Handelsgerichtshof auf längere Sicht doch noch zu einem veritablen Internationalen Investitionsgerichtshofs fortentwickelt werden könnte – etwa dadurch, dass neue oder demnächst auslaufende und neu zu verhandelnde ISDS-Abkommen den Passus enthalten, Streitigkeiten vor dem TTIP-Gerichtshof auszutragen.
[1] Philipp Morris hat übrigens erst nach Verkündung des Plain Packaging-Gesetzes seine Markenrechte auf die Hongkong-Tochter übertragen.
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