Ja zu TTIP (2)
Investorenschutz bei TTIP
Bedenkliche Gummiparagraphen

Jetzt ist das Dutzend voll. Nachdem sich die Unterhändler aus den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union im Oktober 2015 zur 11. Verhandlungsrunde der Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) in Miami getroffen hatten, ist zur 12. Verhandlungsrunde, die am 22. Februar 2016 begonnen hat, wieder Brüssel als Tagungsort dran. Eines der wichtigsten Problemfelder stellt dabei der internationale Investorenschutz dar, der im Zentrum des Widerstands aus der Zivilgesellschaft steht. Die Kritik entzündet sich insbesondere an folgenden Punkten:

Erstens sind die Schiedsgerichte, vor denen die Streitigkeiten zwischen Investoren und den Regierungen ihrer Gastländer ausgetragen werden, nicht mit öffentlich bestellten Richtern besetzt, sondern mit Anwälten aus internationalen Kanzleien und privaten Rechtsgelehrten. Es wird, so die Kritik, eine Paralleljustiz aufgebaut, von der die reguläre Rechtsprechung ausgehebelt werden könnte.

Zweitens finden die Verhandlungen der Schiedsgerichte hinter verschlossenen Türen statt und sind damit sowohl der öffentlichen als auch der parlamentarischen Kontrolle entzogen.

Drittens gibt es gegen die Schiedssprüche keine Revision, weder im Rahmen von übergeordneten Schiedsgerichten noch im Rahmen der nationalen Rechtsprechung. Das erhöht zwar die Durchschlagskraft der Schiedssprüche, macht aber die beklagten Regierungen weitgehend hilflos gegen willkürliche Urteile.

Viertens sind die Anspruchsgrundlagen, auf die sich die klagenden Investoren berufen können, meist recht allgemein und schwammig formuliert. Diese Formulierungen lassen weite – wie viele Kritiker und auch der Autor dieses Beitrags meinen: zu weite – Auslegungsspielräume.

Insgesamt gibt es durchaus nachvollziehbare Argumente für einen internationalen Investorenschutz. Zum einen schützt er Investoren in den jeweiligen Zielländern, woran beispielsweise deutsche Unternehmen, die sich im Ausland engagieren, ein Interesse haben. Zum anderen versetzt er Länder mit unterentwickelter Rechtsordnung in die Lage, überhaupt internationale Investoren zu attrahieren, die sich ohne entsprechende Abkommen womöglich gar nicht ins Land getraut hätten.

Allerdings sind die Bedenken, derartige Regeln könnten durch internationale Konzerne missbraucht werden, nicht von der Hand zu weisen. Es gibt deutliche Anzeichen dafür, wie sich das Verhalten internationaler Konzerne hier im Wandel befindet. Immer verbreiteter ist etwa das „Treaty Shopping“, d.h. die Klageerhebung über Tochtergesellschaften, die selbst nicht geschädigt sind, die aber in einem Land residieren, das mit dem beklagten Land ein Investitionsschutzabkommen abgeschlossen hat.

Die Probleme ließen sich entschärfen, wenn der Investorenschutz im Rahmen von TTIP anders und besser geregelt würde als bisher. Die EU-Kommission hat im Herbst 2015 einen Entwurf dazu vorgelegt, wie sie sich das Investitionskapitel des TTIP-Abkommens vorstellt. Eindeutig positiv zu bewerten sind die darin von der EU-Kommission vorgeschlagenen verfahrenstechnischen Änderungen: Sie setzen auf die Etablierung eines TTIP-Investitionsgerichtshofs (ohne ihn explizit so zu nennen), der mit Personen besetzt ist, die international akkreditiert und zum öffentlichen Richteramt zugelassen sind. Die Verfahren sollen öffentlich sein und es soll eine Revisionsinstanz etabliert werden. Von solch einem Gerichtshof kann erwartet werden, dass er zu abgewogeneren Urteilen gelangt und eine Kontinuität in der Rechtsprechung entwickelt, die den privaten Schiedsgerichten weitgehend fehlt.

Keinerlei Fortschritte hat es dagegen bei den Anspruchsgrundlagen gegeben, auf die sich Schadensersatzforderungen stützen können. Im aktuellen EU-Entwurf ist an dieser Stelle vom Anspruch auf faire und billige Behandlung („fair and equitable treatment“) und auf Schutz vor indirekter Enteignung („indirect expropriation“) zu lesen. Derartig unbestimmte Rechtsbegriffe finden sich ähnlich oder gleichlautend in nahezu allen internationalen Investitionsschutzabkommen.

Als Alternative zu diesen „Gummiparagraphen“ bietet sich für das TTIP-Abkommen an, den Anspruch auf Schadensersatz am Grundsatz der Inländerbehandlung auszurichten („national treatment“). Dieser Grundsatz ist beispielsweise im Rahmenwerk der Welthandelsorganisation (WTO) seit jeher fest verankert. Mit einer solchen Regelung ließe sich die Gefahr, dass nationale Produkt- oder Sozialstandards unter den Druck internationaler Konzerne geraten, deutlich verringern.

Dazu ein hypothetisches Beispiel: Falls die deutsche Bundesregierung erwägen sollte, den gesetzlichen Mindestlohn auf neun Euro anzuheben, könnte das als indirekte Enteignung von ausländischen Investoren angesehen werden, die ihr finanzielles Engagement auf den Fortbestand des alten Mindestlohns gegründet hatten. Unter dem Regelwerk, wie es heute in internationalen Investitionsschutzabkommen üblich ist und nach EU-Vorstellungen auch bei TTIP realisiert werden soll, könnte das durchaus als Verstoß gegen den internationalen Investorenschutz gewertet werden. Ein solcher Verstoß läge jedoch eindeutig nicht vor, wenn Schadensersatzforderungen nur begründbar wären, wenn der ausländische Investor schlechter als inländische Investoren behandelt wird.

Nationale Regierungen müssten dann nicht länger befürchten, von internationalen Konzernen in langwierige und kostenträchtige Gerichtsverfahren hineingezogen zu werden, wenn sie Gesetzesvorhaben auf den Weg bringen wollen, die als „unfair“ und „unbillig“ oder als „indirekte Enteignung“ ausgelegt werden könnten. Erst auf diese Weise ließe sich sicherstellen, dass die nationalen Regierungen ihre Souveränität in Regulierungsfragen behalten und nicht aus Furcht vor internationalen Gerichtsverfahren im „regulatory chill“ erstarren. Damit wären auch die Bedenken der TTIP-Kritiker vom Tisch, nach denen das TTIP-Abkommen zur Aushöhlung nationaler Arbeits- und Sozialstandards führen könne.

Die EU-Kommission sollte sich bei den TTIP- Verhandlungen weitaus stärker als bisher mit den materiell-rechtlichen Grundlagen des internationalen Investorenschutzes auseinandersetzen. Die offizielle Position von Bundesregierung und EU-Kommission, es reiche aus, im TTIP-Abkommen ein „right to regultate“ festzuschreiben und im Übrigen an den etablierten Anspruchsgrundlagen des Investorenschutzes festzuhalten, springt entschieden zu kurz.

Weitere Blog-Beiträge zu TTIP:

Henning Klodt: TTIP: Stockungen und Lösungen

Henning Klodt: TTIP: Streitpunkt Schiedsgerichte

Markus Fredebeul-Krein: TTIP: Warum ein Investitionsschutzabkommen wünschenswert ist

Henning Klodt
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