BVerfG-Urteil (3)
Aufruf zu technischem Fortschritt

Das „Klima-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts enthält eine enorme politische und gesellschaftliche Sprengkraft. Die von der Politik angestrebten CO2- Reduktionen haben Implikationen für unseren Alltag. Sie werden politische und gesellschaftliche Widerstände auslösen. Wir brauchen bessere Technologien als jene, mit denen wir bislang Klimaschutz betreiben. Nur so können wir heute und in Zukunft die Einschränkungen der Freiheiten im Sinne des Klimaschutzes sowie die politischen und gesellschaftlichen Spannungen möglichst gering halten. Vielleicht sollten wir das Urteil als Aufruf interpretieren, viel mehr in Forschung und Entwicklung zu investieren.

BVerfG-Urteil (3)
Aufruf zu technischem Fortschritt“
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BVerfG-Urteil (2)
Global einheitlicher CO2-Preis statt nationale Klimaschutzziele!

Es war ein Novum: Kürzlich fällte das Bundesverfassungsgericht sein erstes Klima-Urteil. Es erklärte das Klimaschutzgesetz in Teilen für verfassungswidrig, da es lediglich Emissionsminderungsziele bis zum Jahr 2030 setzt. Das Gericht hat deshalb den Gesetzgeber verpflichtet, auch für die Zeit nach 2030 Minderungsziele für Treibhausgasemissionen vorzugeben.

BVerfG-Urteil (2)
Global einheitlicher CO2-Preis statt nationale Klimaschutzziele!“
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Unabhängigkeit der EZB (2)
Das BVerfG stellt die Unabhängigkeit der EZB nicht in Frage

Am 5. Mai urteilte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die Europäische Zentralbank (EZB) mit ihrem Programm zum Ankauf von Staatsanleihen (Public Sector Purchase Programme, PSPP) ihre Kompetenzen überschritten habe, weil sie es zu untersuchen versäumt habe, ob die erwünschten geldpolitischen Effekte dieses Programms in einem vertretbaren Verhältnis zu seinen unmittelbaren wirtschaftspolitischen und fiskalischen Wirkungen stehen (Verhältnismäßigkeitsprüfung). Die Bundesregierung und der Bundestag wurden verpflichtet, gegen das kompetenzüberschreitende Verhalten der EZB vorzugehen und auf eine mandatskonforme Politik der EZB hinzuwirken. Der Deutschen Bundesbank wurde es untersagt, nach Ablauf einer Konsultationsfrist von drei Monaten weiter an den Ankäufen des PSPP teilzunehmen, sofern bis dahin nicht den Monita des Bundesverfassungsgerichts durch einen Beschluss des EZB-Rates Rechnung getragen worden sei.

Unabhängigkeit der EZB (2)
Das BVerfG stellt die Unabhängigkeit der EZB nicht in Frage“
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Unabhängigkeit der EZB (1)
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu PSPP
Anfang vom Ende der Notenbankunabhängigkeit

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat am 5. Mai 2020 mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das vom Eurosystem im Jahre 2015 begonnene Staatsanleiheankaufprogramm (PSPP) stattgegeben und die Beschlüsse der EZB dazu als kompetenzwidrig eingestuft. Das BVerfG sieht im PSPP zwar keinen Verstoß gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung. Es beanstandet jedoch, dass Bundesregierung und Deutscher Bundestag es unterlassen haben, bei der EZB auf eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Programms hinzuwirken.

Unabhängigkeit der EZB (1)
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu PSPP
Anfang vom Ende der Notenbankunabhängigkeit
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Take back control
Warum die nationalstaatliche Souveränität nicht zur Disposition stehen darf

„Wäre die EU ein Staat, dann würde er wegen gravierender Demokratiemängel nicht die Aufnahmekriterien der EU erfüllen.“ (Martin Schulz)

Der Motor der europäischen Integration stottert. Neu ist das nicht. Krisen gab es seit den Römischen Verträgen immer wieder. Den Prozess der ökonomischen Integration konnten sie aber nie aufhalten. Es wurde weiter vertieft und erweitert, oft auf Teufel komm raus. Meist fehlte ein konkret vereinbarter Plan. Auch die politische Integration kam voran. Man hat sich zwar nie explizit auf einen konkreten Weg zu einer politischen Union geeinigt. Und dennoch gibt es sie faktisch. Die Mitgliedsländer, die Europäische Union und der EuGH schufen politische Realitäten. Oft waren sie nicht oder allenfalls dürftig demokratisch legitimiert. Aber die Zeiten haben sich geändert. Die Mitgliedsländer sind immer weniger bereit, Kompetenzen an die Europäische Union abzutreten. Der Brexit markierte eine Zeitenwende in der europäischen Integration. Manche Mitglieder wollen die Kontrolle über ihre Souveränität (teilweise) wieder zurück. Das BVerfG geht (noch) weniger weit. In seinem Urteil vom 5. Mai 2020 verlangt es in der EWU einen Nachweis für kompetenzgerechtes Verhalten der EZB. Die Europäische Union wird immer mehr zu einem Projekt auf Widerruf.

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Warum die nationalstaatliche Souveränität nicht zur Disposition stehen darf
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Gastbeitrag
Wie verhältnismäßig ist die EZB-Geldpolitik?

Das Bundesverfassungsgericht fordert, dass die EZB die Verhältnismäßigkeit ihrer Politik überprüft und nachweist. Dabei würde eine solche Prüfung des PSPP-Programms keinesfalls so eindeutig ausfallen, wie die EZB dies suggeriert. Denn die massiven Anleihenkäufe der EZB haben nach ihrern eigenen Studien die Inflationsrate bisher nur geringfügig erhöht, und ihre eigenen Studien und die anderer Institutionen deuten teilweise auf beträchtliche Nebenwirkungen.

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Wie verhältnismäßig ist die EZB-Geldpolitik?“
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Am aktuellen Rand
Bundesverfassungsgericht, Bankenunion und politischer Mitteilungsdrang
Robert Habecks bemerkenswerte Forderung aus dem Urteil vom 30.7.2019

1. Das Bundesverfassungsgericht war Ende Juli 2019 wieder einmal in Sachen EZB-Kompetenzen gefragt. Bevor in Karlsruhe die Anhörung zum Anleihekaufprogramm begann, wurde unter großem medialem Interesse das Urteil zu zwei der drei Säulen der sogenannten Bankenunion verkündet (vgl. für eine Zusammenfassung https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-052.html): Die für bedeutende Kreditinstitute geltenden Vorgaben des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus durch die EZB (SSM = Single Supervisory Mechanism) und des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM = Single Resolution Mechanism).

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Bundesverfassungsgericht, Bankenunion und politischer Mitteilungsdrang
Robert Habecks bemerkenswerte Forderung aus dem Urteil vom 30.7.2019
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Mangelnde Subsidiarität in der EU

Subsidiarität bedeutet institutioneller Wettbewerb

Der Europa-Wahlkampf ist in vollem Gange. Die politischen Bewerber um einen Sitz im Europa-Parlament positionieren sich für den Fall ihrer Wahl mit Lautstärke zu ihren intendierten Europa-Aktivitäten. Wie könnte es in einer national-politökonomisch angelegten wählerorientierten Bewerberprogrammatik innerhalb der heterogenen EU anders sein, sind sie zumeist gefärbt durch nationale Präferenzschwerpunkte, die von der Idee einer  homogenen europäischen ever closer union mehr oder weniger weit entfernt sind. Im politisch korrekten Mainstream, jedenfalls in Deutschland, gilt dieses Faktum als historisch überholt, als rückständig, als europafeindlich, als nationalistisch. Für manchen Einzelfall der Bewerber mag diese Klassifikation zutreffen, wenn ihr Nationales zum Nationalistischen überschießt. Aber nationale Positionen, die die Werte des Artikels 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) – u. a. Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtstaatlichkeit – nicht verletzen, sollten  selbstverständlich auch dann als europakonform gelten, wenn sie in einzelnen  Auslegungen einer gewissen Interpretationsheterogenität unterliegen, die nicht notwendigerweise dem Homogenitätsverlangen z. B. der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und/oder den Vorgaben der Europäischen Kommission entsprechen.

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Was bleibt?
Die Erbschaftsteuer, das Bundesverfassungsgericht und die chronisch unterdrückte Synopse steuerlicher Belastungen

Es kam, wie es kommen musste. Wenn selbst der Bundesfinanzminister unmittelbar nach Verabschiedung einer Steuerreform mit Klagen gegen das neue Gesetzeswerk rechnet, darf man davon ausgehen, dass diese auch früher oder später beim Bundesverfassungsgericht eingehen.

Nun bedurfte es auch keiner großen Weitsicht, als Peer Steinbrück 2009 eine solche Prognose für die neuen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Bestimmungen abgab, die bemerkenswerterweise deshalb nötig geworden waren, weil das Bundesverfassungsgericht den Status quo ante 2006 (wie auch bereits 1995) als verfassungswidrig verworfen hatte. Der Versuch, die verfassungswidrigen Passagen durch andere Vorgaben zu ersetzen, die mehr oder weniger zum gleichen Ergebnis führen, war schlicht zu einfach zu durchschauen: Anstatt die Werte von Betriebsvermögen deutlich zu niedrig anzusetzen sollten näherungsweise marktgerechte Werte dadurch fiskalisch entschärft werden, dass unter wenig anpsruchsvollen Bedingungen weitreichende Verschonungen für diese Form von Nachlässen oder Schenkungen gewährt wurden.

„Was bleibt?
Die Erbschaftsteuer, das Bundesverfassungsgericht und die chronisch unterdrückte Synopse steuerlicher Belastungen
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Braucht es die Zwangsmitgliedschaft in der IHK?

80 Industrie- und Handelskammern erfreuen sich derzeit noch der Zwangsmitgliedschaft, die sämtliche Unternehmen in Deutschland – mit Ausnahme reiner Handwerksunternehmen, Landwirtschaften und Freiberuflern – dazu verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen, der je nach Höhe des Umsatzes variiert. Durchschnittlich  zahlen die Unternehmen einen Beitrag von 320 Euro pro Jahr im Rahmen dieser Zwangsmitgliedschaft.

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