Generationengerechtigkeit in der Gesetzlichen Rentenversicherung

In den kommenden Jahren werden die geburtenstarken Jahrgänge der 1950er und 1960er Jahre sukzessive in den Ruhestand eintreten. Die jüngeren Kohorten, die in einem umlagefinanzierten System deren Rentenansprüche bedienen müssen, sind zahlenmäßig hingegen deutlich kleiner. Ohne durchgreifende Reformen müssten sie also einen wachsenden Anteil ihrer Einkommen für die Alimentation der Generation ihrer Eltern und Großeltern abgeben. Damit stellt sich die Frage nach einer „gerechten“ Aufteilung der Alterssicherungslasten auf die verschiedenen Generationen.

Der sogenannte „Generationenvertrag“ wird gemeinhin lediglich in der Weise interpretiert, dass die jeweils nachwachsende Generation die Rentenansprüche ihrer Elterngeneration bedienen muss (und dafür später von ihren eigenen Kindern finanziert wird). Aber man kann den Generationenvertrag auch so interpretieren, dass die jüngere Generation mit ihren Beitragsleistungen ihre Eltern dafür entschädigt, dass diese die Kosten ihrer Erziehung auf sich genommen haben. Nach dieser Sichtweise bedeutet Generationengerechtigkeit, dass die Beitragsleistungen der erwerbstätigen Generation zumindest annähernd dem Wert der von ihnen erhaltenen Erziehungsleistungen entsprechen.

Dadurch, dass sie nur wenige Kinder zur Welt gebracht haben (ab dem Geburtenjahrgang 1940 liegt die Geburtenrate unter dem Bestandserhaltungsniveau von zwei Kindern je Frau) hat die heutige Rentnergeneration in einer Gesamtbetrachtung in der Erwerbsphase Erziehungsleistungen eingespart und damit ihre Konsummöglichkeiten gesteigert. Dann folgt aus dieser Logik, dass sie auch allein die Kosten der Alterung zu schultern hat, denn sie trägt aufgrund ihrer Entscheidung für weniger Kinder die Verantwortung für die drohende finanzielle Schieflage der Rentenversicherung. Nicht generationengerecht ist es hingegen, wenn die heutige Rentnergeneration von der Generation ihrer Kinder erwartet, durch eigenen Konsumverzicht den Älteren ein höheres Konsumniveau zu ermöglichen. Für die aktuelle Diskussion um eine Reform der Gesetzlichen Rentenversicherung folgt dementsprechend, dass das Rentenniveau stärker abgesenkt werden sollte als bislang geplant.

Man kann jetzt aber natürlich zweierlei einwenden: So gibt es auch in der Generation der heutigen und zukünftigen Rentner Personen, die mehr als zwei Kinder aufgezogen haben und insoweit individuell ihren Beitrag zur Erfüllung des Generationenvertrags geleistet haben. Aber dieses Problem ließe sich lösen, indem Eltern von mehr als zwei Kindern ein höherer Rentenanspruch zugestanden wird als Personen, die nur ein Kind großgezogen haben oder gar gänzlich kinderlos geblieben sind. Diese Differenzierung sollte dann aber innerhalb der Rentnergeneration vorgenommen werden, anstatt die Kosten der Gesamtheit der Steuer- und Beitragszahler anzulasten – also über Abschläge für Kinderlose anstelle von Zuschlägen für Personen mit Kindern, wie es bei der sogenannten „Mütterrente“ geschieht. Und der zweite Einwand ist, dass die Politik bis zum Ende der 1990er Jahre den Eindruck vermittelt hat, dass nicht nur die Rente an sich, sondern auch deren Höhe gesichert sei, so dass die damals Jungen (die heutigen Rentner) ihre Lebens- und Familienplanung auf den Fortbestand damals geltender Regelungen hin ausgerichtet haben. Die mit dem Rentenreformgesetz 1999 bzw. den Rentenreformen 2002-2004 vorgenommenen Reformen (Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors, Verlängerung der Lebensarbeitszeiten, Stärkung privater Altersvorsorge) kamen zumindest für eine Anpassung des Gebärverhaltens der heutigen Rentner zu spät. Sie jetzt quasi dafür zu bestrafen, dass die Politik die mit einer niedrigen Geburtenrate verbundenen Probleme für die Rentenfinanzierung so lange ignoriert hat, erscheint insoweit auch nicht angemessen.

Man wird daher einen Kompromiss eingehen müssen, der die Kosten der Alterung auf alle beteiligten Gruppen aufteilt – auf die erwerbsfähige Generation, indem diese höhere Beitrags- und Steuerzahlungen zu leisten hat, und auf die Rentnergeneration, die ein weiteres Absinken des relativen Rentenniveaus hinzunehmen hat. Das Mindeste wäre es deshalb, ab dem Jahr 2031 den Nachhaltigkeitsfaktor in der Rentenanpassungsformel nicht nur wieder anzuwenden, sondern nach Möglichkeit auch noch zu schärfen – auch wenn dies allein wohl noch nicht ausreicht, die Rentenfinanzen dauerhaft zu stabilisieren.

Hinweis: Der Beitrag erscheint als Leitartikel in Heft 7 (2026) in der Fachzeitschrift WiSt.

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