O tempora, o mores
Verunglimpfung in den sozialen Medien und ihre Kosten

Nachdem die nunmehr designierte Ko-Vorsitzende von Bündnis 90/Die Grünen, Ricarda Lang, ihre erste Rede im Bundestag hielt, wurde unter dem Hashtag #RicardaLang auf Twitter eine Vielzahl von böswilligen Verunglimpfungen und Beleidigungen gepostet, die wiederum in ähnlicher Konnotation von ihren Anhängern gekontert wurden. Das ganze Phänomen ähnelt dabei der Translokation der aus dem Sport bekannten Hooliganauseinandersetzungen in die sozialen Medien. Ein vergleichsweise unbedeutender Sachverhalt wird zum Anlass genommen, um in eine verbale Schlacht epischen Ausmaßes zu ziehen. Ein anderer Fall ereignete sich jüngst um die österreichische Journalistin, Anna Dobler (hierzu Kahlweit 2022)[1]. Die Journalistin hatte in Anlehnung an den im ZDF und ORF ausgestrahlten Film über die Wannseekonferenz über deren Teilnehmer getwittert: „Das waren nicht nur Mörder, sondern auch durch und durch Sozialisten.“ Niemand darf erwarten, dass entsprechende Aussagen unkommentiert bleiben. Was jedoch folgte, hatte nichts mehr mit einer inhaltlichen Debatte – etwa aus historischer, oder ökonomischer Perspektive – zu tun. Einen Höhepunkt erreichte die Causa, als ihr Arbeitgeber sich via Twitter von der Kolumnistin distanzierte und Dobler freistellte.

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Pro & Contra
50+1-Regel im deutschen Profifußball?

Die 50+1-Regelung im deutschen Profifußball besagt, dass immer der Hauptverein und damit die Mitglieder mehr als die Hälfte der Stimmanteile an einem Profiklub halten muss. So soll finanzkräftigen Investoren Einhalt geboten werden. Diese Regulierung ist innerhalb der höchsten europäischen Ligen einzigartig.

In England oder Spanien sind die Profiklubs teilweise sogar in der Hand eines einzigen Eigners, der dadurch eine relativ große Macht über den Verein hat. Auch hierzulande gibt es immer wieder Forderungen, die 50+1-Regelung abzuschaffen, etwa von Fußball-Managern der sportlich führenden Klubs. Sie erhoffen sich dadurch, die Lücke zur ausländischen Konkurrenz zu schließen. Die Sportökonomen Jörn Quitzau und Frank Daumann sind unterschiedlicher Meinung, ob die 50+1-Regel im deutschen Profifußball sinnvoll ist oder nicht.

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Die „Novartis-Lotterie“
Einige kritische Reflexionen

Spinale Muskelatrophie Typ 1 (SMA1) ist eine seltene, aber schwere genetische Erkrankung. Erst durch den vor kurzem entwickelten Wirkstoff Onasemnogene abeparvovec, der unter dem Handelsnamen Zolgensma® vermarktet wird, steht hier eine erfolgversprechende medikamentöse Therapie zur Verfügung. Eine erhebliche Diskussion in diesem Zusammenhang löste die sog. „Novartis-Lotterie“ aus: Da die FDA-Zulassung im Jahr 2019 erteilt wurde, aber andere Gesundheitsbehörden Zolgensma nicht so schnell genehmigten wie die FDA, hat Novartis eine Lotterie für Länder außerhalb der USA durchgeführt und seitdem jährlich 100 Dosen des 2,1 Millionen Dollar teuren Medikaments verlost. Wir wollen mit dem Beitrag an einen Beitrag von Hartmut Kliemt (2020) anknüpfen und nochmals die Frage der Beurteilung dieser Lotterie aufwerfen.

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Profifußball zwischen Sport, Ökonomie und Moral
Einige Anmerkungen zum Qatar Airways-Deal der FC Bayern München AG

Die Ökonomisierung des Fußballs schreitet voran (vgl. etwa Follert 2017), die Spieler- und Absatzmärkte sind globalisiert, was inzwischen auch für die Kapitalmärkte gilt, auf denen sich insbesondere europäische Fußballklubs finanzieren (etwa Richau et al. 2021). Die in der Satzung der Deutschen Fußballliga (DFL) verankerte „50+1“-Regel (DFB, 1999, S. 1 f.; siehe auch § 16c Nr. 3 der Satzung des DFB; § 8 Nr. 3 der Satzung des Ligaverbandes; siehe zudem etwa Daumann und Follert 2021) soll bewirken, dass die „Vereinsprägung“ der in eine Kapitalgesellschaft ausgegründeten Lizenzspielerabteilung erhalten bleibt, dass also ein übermäßiger Einfluss von Investoren zu Lasten der eingetragenen Vereine verhindert wird. Die Regel besagt vereinfacht ausgedrückt, dass der Verein mindestens 50% zuzüglich eines Stimmrechtanteils an der ausgegründeten Fußball-Kapitalgesellschaft halten muss. Die Interessen des Vereins als Haupteigentümer werden im Aufsichtsgremium der Kapitalgesellschaft meist durch den Präsidenten des Vereins vertreten. Damit üben auch die Mitglieder des Vereins mittelbar Einfluss auf die Kapitalgesellschaft aus.

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Pharmapolitik bei Orphan Drugs unter ordnungsökonomischen Gesichtspunkten

Maßgebliches Kennzeichen von Orphan Drugs ist es, dass aufgrund der geringen Anzahl an potentiellen Patienten sich unter normalen Marktbedingungen die hohen Forschungs- und Entwicklungskosten für die Produzenten nicht amortisieren lassen (EUR-Lex 2000). Aus diesem Grund herrscht auf diesem Markt ohne Anreizwirkungen ein Angebotsmangel (vfa. Die forschenden Pharma-Unternehmen 2021, S. 4). Um Patienten mit seltenen Krankheiten einen Zugang zu einer qualifizierten Behandlung zu ermöglichen, setzen daher verschiedene Staaten Instrumente ein, um die Gesundheits- und Biotechnologieindustrie zur Entwicklung derartiger Arzneimittel zu bewegen (U.S. Food & Drug Administration 2018; orphanet 2021b, 2021a; EUR-Lex 2000). Beispielgebend dabei waren die Vereinigten Staaten mit dem Orphan Drug Gesetz (ODG) aus dem Jahre 1983. Japan (1993) und Australien (1997) folgten diesem Vorbild. Im Jahr 1999 wurde schließlich in Europa eine gemeinsame EU-Richtlinie für Orphan Drugs verabschiedet (orphanet 2021c). Diese Instrumente haben dazu geführt, dass die Entwicklung und Verfügbarkeit von Orphan Drugs insgesamt zugenommen hat (Sarpatwari et al. 2018, S. 732; EUR-Lex 2020).

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Ist der zunehmende Wettbewerb um Drittmittel im wissenschaftlichen Wettbewerb ökonomisch sinnvoll?

Die Bedeutung von Drittmitteln in der deutschen Hochschullandschaft nimmt schon seit einiger Zeit erheblich zu. So tragen in deutschen Universitäten Drittmittel mittlerweile mehr als ein Viertel zu den Gesamteinnahmen bei. Auch die Karriereaussichten eines Wissenschaftlers hängen heute oftmals von der Fähigkeit und Bereitschaft ab, Drittmitteln einzuwerben. Offenbar haben also Drittmittel einen wichtigen Einfluß auf das Wissenschaftssystem.

Aus der Bedeutung der Drittmittel für die Finanzierung der Universitäten und für die Karriere der Wissenschaftler resultiert ein zunehmender Wettbewerb zwischen den Universitäten und auch zwischen den Wissenschaftlern. Dieser wird durch entsprechende Drittmittelprogramme staatlicher bzw. halb-staatlicher Organisationen zusätzlich befeuert.

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Social Media und Cancel Culture
Einige eigentumsethische Bemerkungen

Ausgangslage

Das Oberlandesgericht Dresden beschloss jüngst die Zahlung einer Strafe in Höhe von 100.000 EUR gegen die Videoplattform YouTube (hierzu ausführlich Brause, 2021). Ein Nutzer hatte ein Video hochgeladen, in dem Demonstranten gegen die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie Aussagen tätigten, die nach Ansicht des Unternehmens den „Richtlinien zu medizinischen Fehlinformationen über COVID-19“ der Plattform widersprachen. YouTube hatte das Video daraufhin gelöscht. Der Nutzer aus Sachsen beschritt den Rechtsweg und das Oberlandesgericht Dresden gab ihm Recht. Da YouTube das Video jedoch nicht zeitnah freigab, wird es nun die o.g. Strafe zahlen müssen.

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UEFA Euro 2020 (in 2021)
Monopolistische Verhaltensweisen und die ausufernde Kommerzialisierung

Bereits im Jahr 2012 entschied die UEFA, die Europameisterschaft 2020 paneuropäisch stattfinden zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt konnte selbstverständlich noch niemand ahnen, in welcher Situation sich Europa zum Zeitpunkt der geplanten Austragung des Turniers befinden sollte. Das Corona-Virus legte Europa lahm und verhinderte die Austragung der Europameisterschaft (EM) im vergangenen Jahr. Das Turnier wurde um ein Jahr verschoben und findet nun im Sommer 2021 statt – jedoch weiterhin unter dem offiziellen Markennamen UEFA Euro 2020. Nun stellt sich natürlich die Frage: Warum wird das Turnier nicht umbenannt?

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Am aktuellen Rand
Die 50+1-Regel erneut auf dem Prüfstand

In seiner Pressemitteilung schreibt das Bundeskartellamt: „Das Bundeskartellamt hat der Deutschen Fußball Liga (DFL) heute seine vorläufige kartellrechtliche Einschätzung zur sog. 50+1-Regel mitgeteilt. Nach Auffassung des Amtes kann die Grundregel aufgrund der damit verfolgten sportpolitischen Ziele kartellrechtlich unbedenklich sein. Für problematisch hält das Amt hingegen, dass die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der Regel in ihrer jetzigen Fassung nicht sichergestellt ist“ (Bundeskartellamt 2021). Von den Monita sind insbesondere die Ausnahmegenehmigungen für die Klubs, deren Haupteigentümer eine Publikumsgesellschaft ist, Bayer Leverkusen und Vfl Wolfsburg sowie die TSG Hoffenheim betroffen, bei denen befürchtet wird, daß die hinter diesen Klubs stehenden Unternehmen bzw. Privatpersonen direkten Einfluß auf die Geschäftsführung dieser Klubs nehmen. Grund für diese Ausnahmeregelungen war seinerzeit, daß man das Geschäftsmodell dieser Klubs, da aus einer Zeit vor Einführung der 50+1-Regelung stammte, nicht zerstören wollte und den besagten Klubs gleichzeitig das Recht einräumen wollte, weiterhin in der Bundesliga zu spielen. In § 8 Ziffer 2 der Satzung des Ligaverbands heißt es hierzu: „Über Ausnahmen vom Erfordernis einer mehrheitlichen Beteiligung des Muttervereins nur in Fällen, in denen ein Wirtschaftsunternehmen seit mehr als 20 Jahren vor dem 1.1.1999 den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat, entscheidet der Vorstand des Ligaverbandes. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsunternehmen in Zukunft den Amateurfußballsport in bisherigem Ausmaß weiter fördert sowie die Anteile an der Kapitalgesellschaft nicht weiterveräußert bzw. nur an den Mutterverein kostenlos rückübereignet. Im Falle einer Weiterveräußerung entgegen dem satzungsrechtlichen Verbot bzw. der Weigerung zur kostenlosen Rückübereignung hat dies Lizenzentzug für die Kapitalgesellschaft zur Folge. Mutterverein und Kapitalgesellschaft können nicht gleichzeitig eine Lizenz besitzen.“

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Kommunales Wahlrecht, kommunale Ausgaben und privates Engagement
Einige polit-ökonomische Überlegungen am Beispiel cisleithanischer Kleinstädte im späten 19. Jahrhundert

Das durch die Revolution von 1848/49 schwer erschütterte Kaisertum Österreich konnte insbesondere durch russische Hilfe wieder stabilisiert werden und gelangte unter den Regierungen Felix Fürst v. Schwarzenbergs und Alexander Freiherr v. Bachs (Vorsitzender der Ministerkonferenz: Johann Bernhard v. Rechberg und Rothenlöwen) wieder in ruhigeres Fahrwasser.[1] Die Niederlage im Sardinischen Krieg von 1859 erforderte jedoch erneute innenpolitische Zugeständnisse seitens des Kaiserhauses, die Niederschlag in den beiden Verfassungsgesetzen – dem Oktoberdiplom von 1860 und dem Februarpatent von 1861 – fanden und eine stärkere Partizipation der Bevölkerung insbesondere in finanz- und wirtschaftspolitischen Fragen vorsah.

Vor diesem Hintergrund ist der Erlaß von für die jeweiligen Kronländer nahezu gleichlautenden Gemeinde- und Gemeindewahlordnungen (z. B. Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für das Königreich Dalmatien vom 30. Juli 1864, Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für die Marktgrafschaft Mähren vom 15. März 1864, Gemeinde-Ordnung und Gemeinde-Wahlordnung für das Königreich Böhmen vom 16. April 1864) zu interpretieren, der im Jahre 1864 erfolgte.

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