Das „Klima-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts enthält eine enorme politische und gesellschaftliche Sprengkraft. Die von der Politik angestrebten CO2- Reduktionen haben Implikationen für unseren Alltag. Sie werden politische und gesellschaftliche Widerstände auslösen. Wir brauchen bessere Technologien als jene, mit denen wir bislang Klimaschutz betreiben. Nur so können wir heute und in Zukunft die Einschränkungen der Freiheiten im Sinne des Klimaschutzes sowie die politischen und gesellschaftlichen Spannungen möglichst gering halten. Vielleicht sollten wir das Urteil als Aufruf interpretieren, viel mehr in Forschung und Entwicklung zu investieren.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz von Ende April schlug ein wie eine Bombe. Im Kern geht es darum, dass das Klimaschutzgesetz nur bis 2030 reicht. Laut Beschluss fehlen „hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031“. Das BVerfG führt aus, dass die „Grundrechte die Beschwerdeführenden […] vor einer umfassenden Freiheitsgefährdung durch einseitige Verlagerung der […] Treibhausgasminderungslast in die Zukunft“ schützen. Wörtlich heißt es ferner, dass „nicht einer Generation zugestanden werden [darf], unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde“. Letztlich kritisieren die Richter also die aus ihrer Sicht unzureichende Verteilung der CO2-Reduktionslasten im Zeitablauf.
Das „Klima-Urteil“ wurde von großen Teilen der Medien positiv aufgenommen. Und die Politik hat das Ziel der Klimaneutralität unmittelbar nach dem Beschluss auf 2045 vorgezogen. Es gibt aber auch kritische Stimmen zum Urteil. Die Kritikpunkte beziehen sich z.B. darauf, dass die Berechnungen zum CO2-Budget, welche dem Richterbeschluss zugrunde liegen, mit Unsicherheiten behaftet sind. Zudem wird betont, dass Deutschland mit seinem Anteil an den globalen energiebedingten CO2-Emissionen von 2% keinen merklichen Einfluss auf das Weltklima hat. Bemängelt wird ferner, dass es unsicher ist, ob künftige Generationen wirklich höhere Lasten zu tragen haben, wenn sie mehr CO2-Reduktionen vornehmen müssen als heutige. Angesichts der Unsicherheiten z.B. hinsichtlich des technischen Fortschritts könne es beispielsweise sein, dass Klimaschutz mit besseren Technologien künftig leichter falle als heute.
Nicht wenige Kommentatoren kritisieren, dass mit dem Beschluss der Klima- schutz quasi zu einem „Super-Grundrecht“ werde, das andere Grund- und Freiheitsrechte ausstechen könne. Tatsächlich heißt es in der Begründung:
„Künftig können selbst gravierende Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.“ Zudem wird laut BVerfG „CO2-relevanter Freiheitsgebrauch immer stärkeren, auch verfassungsrechtlich gebotenen Restriktionen ausgesetzt sein.“ Das Gericht führt hierzu weiter aus, dass „CO2-relevanter Freiheitsgebrauch, um den Klimawandel anzuhalten, ohnehin irgendwann im Wesentlichen unterbunden werden [müsste]“. Die Kritiker des Beschlusses argumentieren, dass damit praktisch jede Tätigkeit eingeschränkt oder gar verboten werden könne, denn schließlich, so das BVerfG, sind „nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden.“ Im Extremfall könne gegen jegliche Investition in Infrastrukturen oder Fabriken gerichtlich vorgegangen werden, weil diese stets mit Emissionen verbunden sind. Dass dies keine Fiktion ist, zeigt das prominente Beispiel der Klagen gegen die Erdgas-Pipeline Nord Stream 2, die bereits so begründet werden.
Das BVerfG nimmt zwar eine gewisse Einschränkung vor, in dem es formuliert: „Der Klimaschutz genießt keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen, sondern ist im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen.“ Gleichwohl wird dies relativiert, denn laut BVerfG „nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu“. Letztlich handele es sich, so die Kritiker, um eine Politisierung des Bundesverfassungsgerichts.
Politische und gesellschaftliche Widerstände zu erwarten
Die Interpretation des Beschlusses obliegt Juristen. Als Ökonom kann man die Argumente und Bedenken der Kritiker jedoch nachvollziehen. Einschränkungen der Freiheit, ob sie heute oder morgen geschehen, stoßen bei Volks- wirten grundsätzlich auf Skepsis, denn die individuelle Freiheit gilt nicht erst seit Hayek als Garant für Wohlstand und Innovation. Für Ökonomen ist natürlich klar, dass die negativen externen Effekte des Klimawandels durch eine Bepreisung von CO2 internalisiert werden müssen. Ein anderer Punkt verursacht jedoch besonderes Kopfzerbrechen. Dieser liegt in der Sprengkraft, die dem Klima-Urteil innewohnt. Es könnte ein sehr viel größerer politischer und gesellschaftlicher Spaltkeil werden als die Euro-Krise, die Flüchtlingskrise oder die Corona-Maßnahmen. Worauf stützt sich diese Befürchtung?
Laut BVerfG dürfen nachfolgenden Generationen keine „radikalen Reduktionslasten“ auferlegt werden. Sie sollen sinngemäß davor geschützt werden, dass sie die „natürlichen Lebensgrundlagen […] nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren“ können. Das ist zunächst mal vollkommen nachvollziehbar. Allerdings gibt das Gericht keine Hinweise dazu, wie eine ziemlich „radikale Enthaltsamkeit“ vor 2030 umgesetzt werden soll. Wenn das nämlich ein einfaches Vorhaben wäre, hätten wir in den letzten Jahren schon mehr Erfolge bei der CO2-Reduktion gehabt. Zur Erinnerung: Ohne die Corona-Krise mit ihren volkswirtschaftlichen Kosten in dreistelliger Milliardenhöhe hätte Deutschland sein Klimaziel für 2020 (-40% CO2-Reduktion gg. 1990) weit verfehlt. Bis 2030 sollen die CO2-Emissionen in Deutschland nun um 65% gg. 1990 sinken. Bezogen auf das niedrige Niveau aus dem Corona-Jahr 2020 bedeutet dies eine Reduktion um knapp 43%.
Das Verhalten der Menschen passt hinsichtlich ihrer individuellen Mobilität, der zunehmenden Wohnfläche pro Kopf, der steigenden IT-Nutzung oder hinsichtlich des hohen Fleischkonsums nicht zu diesen Klimazielen. Gerade nach dem Corona-Lockdown möchten viele Menschen endlich wieder reisen und ihre Freiheiten genießen. In den Jahren danach sehnen sich die wenigsten Menschen nach umfassender materieller Enthaltsamkeit. Das bedeutet Konsum, CO2-Emissionen und damit im Sinne des BVerfG Einschränkungen der Freiheitsrechte nachfolgender Generationen. Zwar ist ein Teil der Menschen sicher bereit, sich im Konsum künftig zu mäßigen. Die Präferenzen der meisten Konsumenten dürften jedoch recht statisch sein. Ein abstrakter Konsumverzicht in der Zukunft fällt ihnen leichter als ein konkreter Konsumverzicht heute. Ein Beispiel aus einem anderen Bereich verdeutlich das Dilemma: Umfragen zeigen, dass eine überwältigende Mehrheit der Deutschen die Einkommensunterschiede in ihrem Land als zu groß empfindet und eine „gerechtere“ Einkommensverteilung wünscht. Nur wenige wären aber tatsächlich bereit, vom eigenen Einkommen zugunsten der anderen etwas abzugeben oder höhere Steuern zu zahlen.
Die angestrebten CO2-Reduktionen haben Implikationen für unseren Alltag. Sie werden politische und gesellschaftliche Widerstände auslösen. Deutlich höhere CO2- und damit Energiepreise oder ordnungsrechtliche Eingriffe in bislang selbstverständliche Freiheiten werden Gegenreaktionen hervorrufen. Zudem sind die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kosten nicht leicht zu stemmen. Die Debatten im Bundestag zeigen bereits den aufkommenden Widerstand.
Auch nach dem Beschluss des BVerfG bleibt es dabei: Das Ankündigen anspruchsvoller langfristiger CO2-Reduktionsziele ist die leichtere klimapolitische Aufgabe als das Erreichen dieser Ziele bzw. das Einführen der entsprechenden Maßnahmen. Es ist wenig überraschend, dass nach dem Beschluss bereits der Begriff des „Klima-Lockdowns“ kursiert. Der Beschluss ist nämlich en passant eine Abkehr vom bislang dominierenden klimapolitischen Narrativ, wie er beispielsweise im Green Deal der EU zu finden ist. Dieser bezeichnete Klimaneutralität noch als „neue Wachstumsstrategie“, bei der „niemand auf der Strecke bleibt“. Umfassende Freiheitseinbußen erwähnt der Green Deal dagegen nicht.
Die Klimafrage ist eine Energiefrage
Die Klimafrage ist im Kern eine Energiefrage. Und hier gilt: Es gibt derzeit keine Energieerzeugungsform, die zugleich leistungsfähig (bezüglich der absoluten Energiemenge sowie der Versorgungssicherheit), kostengünstig, CO2-arm und politisch akzeptiert ist. Jeder einzelne Energieträger hat seine Stärken, aber auch seine Schwächen. Bis auf Pumpspeicherkraftwerke gibt es zudem noch keine kostengünstigen Stromspeicher im großindustriellen Maßstab. Ferner wissen „wir“ in Deutschland sehr gut, was wir alles nicht wollen: keine Kohle, perspektivisch kein Erdgas und keine fossilen Kraftstoffe, Kernenergie sowieso nicht. Windräder und Stromnetze vor der eigenen Haustür wollen wir auch nicht. Und Technologien zum Abscheiden, Nutzen und Speichern von CO2 sind politisch verpönt, bevor sie überhaupt Kinderschuhe tragen konnten. Zudem führt bei der Energiewende die Fokussierung auf die Stromerzeugung in die Irre. Hier kamen die Erneuerbaren 2020 zwar auf 44% der Bruttostromerzeugung. Der gesamte Stromverbrauch in Deutschland macht allerdings nur 20% des Endenergieverbrauchs aus. Allein der Endenergieverbrauch des Verkehrssektors liegt um 50% höher. Der Anteil der fossilen Energieträger sowie der Kernenergie am Primärenergieverbrauch in Deutsch- land lag 2020 bei 82%.
Was kann man zur Lösung anbieten? Das ist ein Kommentar, deshalb nur eine kurze Antwort: Wir brauchen bessere Technologien als jene, mit denen wir bislang Klimaschutz betreiben. Nur so können wir heute und in Zukunft die Einschränkungen der Freiheiten im Sinne des Klimaschutzes sowie die politischen und gesellschaftlichen Spannungen möglichst gering halten. Vielleicht sollten wir das Urteil des BVerfG als Aufruf interpretieren, viel mehr in Forschung und Entwicklung zu investieren.
Blog-Beiträge zum Thema:
Manuel Frondel: Global einheitlicher CO2-Preis statt nationale Klimaschutzziele!
Hartmut Kliemt: Luftschlösser der Klimapolitik?
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Das Gericht hat sich, ohne dass es dafür eine Rechtsgrundlage gäbe, als Vertreter eines „zukünftigen Souveräns“ über den von Art. 20 (2) festgelegten tatsächlichen Souverän gesetzt. Im Namen vermeintlicher zukünftiger Freiheit wurde von ihm die tatsächliche gegenwärtige Freiheit des Souveräns suspendiert.
Dieses Urteil kann keine Geltung beanspruchen. Wir sollte diese Anmaßung des Gerichtes nicht ernst nehmen.