Bei der Erbschaftsteuer gelten seit 2010 dieselben nominal fixierten Freibeträge und Tarifzonen. Der Verbraucherpreisindex ist jedoch bis 2022 um 25 Prozent gestiegen. Hierduch hat sich die reale Erbschaftsteuerlast deutlich vergrößert. Um die kalten Progression zu beseitigen, muss neben der Einkommensteuer auch die Erbschaftsteuer indexiert werden.
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Erbschaftsteuerreform: Ein radikaler Vorschlag
Angesichts des massiven Zustroms von Flüchtlingen ist die Diskussion über eine Reform der Erbschaftsteuer fast verstummt. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 muss aber bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung geschaffen werden, weil die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen verfassungswidrig sind, insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.
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Erbschaftsteuer und Betriebsvermögen
Die Schonzeit ist noch nicht vorbei
Man kann lange darüber streiten, ob es eine Erbschaftsteuer überhaupt geben sollte. Wenn man Einkommen als Reinvermögenszugang interpretiert, dann könnte man beispielsweise sogar dafür argumentieren, Erbschaften einfach beim Erben mit der Einkommensteuer zu belasten. Dagegen spricht ganz emotionslos betrachtet aus Sicht der Steuersystematik allenfalls die unangemessene Progressionswirkung, die solche unregelmäßig anfallenden Einkommen hätten.
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Volkes Stimme
Die Schweizer Volksabstimmung zu einer nationalen Erbschaftsteuer
Bereits zweimal (hier; Â hier) wurden in diesem Blog die jüngsten Entwicklungen in Sachen Erbschaftsteuer dokumentiert. Gerade in den jüngsten Wochen vergeht kaum ein Tag ohne entsprechende Meldungen in den Medien über die schon beinahe hektischen Entwicklungen, nachdem ein erster Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums auf teilweise harsche Kritik gestoßen ist.
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Verfassungsbruch 4.0?
Die Eile des Bundesfinanzministers bei der Reform der Erbschaftsteuer
Man glaubt es kaum, aber diesmal scheint eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts tatsächlich eine beinahe hektische Betriebsamkeit im Bundesfinanzministerium hervorzurufen. Am 17.12.2014 hatten die Karlsruher Richter den aktuellen Gesetzesstand der Erbschaft- und Schenkungsteuer, der seinerseits bereits bereits zweimal reformiert war, erneut in Teilen als verfassungswidrig verworfen und für eine Novellierung einen Zeitraum bis zum 30.6.2016 eingeräumt – beides überaus wichtig, aber auch im Rahmen der vormaligen Erwartungen (vgl. hier)
Ordnungspolitischer Kommentar
Erbschaftsteuer – Grundlegende Reform statt Stückwerk
Am 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht zum wiederholten Male Regelungen der Erbschaftsteuer für unvereinbar mit der Verfassung erklärt. Die VerfasÂsungsÂrichter bemängeln Teile der Sonderregeln für UnternehÂmensvermögen (§§ 13a und 13b ErbStG) und forÂdern eine Neuregelung bis zum 30. Juni 2016.
Entsprechend der ersten Reaktionen wird die Politik wohl ausschließlich die vom Verfassungsgericht bemängelten Punkte angehen, ohne die Erbschaftsteuer grundsätzlich zu reformieren. Das ist aus ökonomischer Perspektive zu bedauern, da das aktuelle Erbschaftsteuerrecht einige Schwächen aufweist, die bestehen bleiben dürften.
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Was bleibt?
Die Erbschaftsteuer, das Bundesverfassungsgericht und die chronisch unterdrückte Synopse steuerlicher Belastungen
Es kam, wie es kommen musste. Wenn selbst der Bundesfinanzminister unmittelbar nach Verabschiedung einer Steuerreform mit Klagen gegen das neue Gesetzeswerk rechnet, darf man davon ausgehen, dass diese auch früher oder später beim Bundesverfassungsgericht eingehen.
Nun bedurfte es auch keiner großen Weitsicht, als Peer Steinbrück 2009 eine solche Prognose für die neuen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Bestimmungen abgab, die bemerkenswerterweise deshalb nötig geworden waren, weil das Bundesverfassungsgericht den Status quo ante 2006 (wie auch bereits 1995) als verfassungswidrig verworfen hatte. Der Versuch, die verfassungswidrigen Passagen durch andere Vorgaben zu ersetzen, die mehr oder weniger zum gleichen Ergebnis führen, war schlicht zu einfach zu durchschauen: Anstatt die Werte von Betriebsvermögen deutlich zu niedrig anzusetzen sollten näherungsweise marktgerechte Werte dadurch fiskalisch entschärft werden, dass unter wenig anpsruchsvollen Bedingungen weitreichende Verschonungen für diese Form von Nachlässen oder Schenkungen gewährt wurden.
Ordnungspolitischer Kommentar
Die Ökonomik des Rotweinliebhabers
Château Beychevelle und die Wirtschaftspolitik
Der Herbst hat begonnen, die Tage werden kürzer. In den Büros ist die Entspannungswirkung des Sommerurlaubs schon fast wieder aufgebraucht.
Uns hatte es dieses Jahr an die südfranzösische AtlanÂtikküste verschlagen. Im Médoc, also auf der Halbinsel nördlich von Bordeaux, auf dem linken Ufer der Gironde, sorgt ein Kalksteinboden, der häufig von mehreren Meter dicken eiszeitlichen Ablagerungen von Sand und Kies überzogen ist, für eine gute Basis. So können die WeinreÂben tief wurzeln und stehen dank des guten Wasserabzugs und der ohnehin hervorragenden klimatischen BedingunÂgen nie im Wasser. Die Trauben bilden eine entsprechend dicke Haut und bieten damit das ersehnte fruchtige AroÂma für langlebige Rotweine der Spitzenklasse.
Die Steuerpläne der Opposition
Sind die Wahlprogramme von SPD und Grünen ökonomisch und politisch vernünftig?
Was SPD und Grüne planen
Die SPD und die Grünen sind entschlossen, den kommenden Wahlkampf mit der Forderung nach Steuererhöhungen zu führen. Dies betrifft zunächst die Einkommensteuer. Die SPD plant, den Spitzensteuersatz auf 49% zu erhöhen, und zwar ab einem zu versteuernden Einkommen von 100.000 Euro (für Singles) und 200.000 Euro (für Verheiratete). Für diejenigen, die hiervon betroffen sind, aber bisher noch nicht der sogenannten Reichensteuer unterliegen, steigt der Grenzsteuersatz bei der SPD also um nicht unerhebliche 7 Prozentpunkte. Bereits ab 64.000 Euro soll der Grenzsteuersatz nach den SPD-Plänen linear auf den Höchstsatz zulaufen. Die Grünen fordern noch mehr von den Bürgern: Bei ihnen steigt der Steuersatz auf Einkommen über 60.000 Euro auf 45% und auf Einkommen über 80.000 Euro auf 49%. Gleichzeitig wollen die Grünen das steuerfreie Existenzminimum sehr moderat um etwa 600 Euro pro Jahr erhöhen. Wer sich als Steuerzahler im Bereich des neuen Existenzminimums von etwa 8700 Euro bewegt, spart damit etwa 90 Euro im Jahr. Wer den rot-grünen Spitzensteuersatz zahlt, wird durch den höheren Grundfreibetrag dagegen um rund 290 Euro im Jahr entlastet. In jedem Fall ist der Effekt dieser Entlastung überschaubar und es verwundert nicht, daß statt dessen die zusätzlichen Belastungen durch die Anhebung der Steuersätze im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion stehen.
„Abhauen nützt nichts“
Eine Textanalyse Trittin-Gabriel´scher Steueromina
In der Welt am Sonntag vom 14.10.2012 wurde auf S. 39 unter der Überschrift „Abhauen nützt nichts“ ein ganzseitiges Interview mit Jürgen Trittin, Fraktionschef von Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag abgedruckt. Darin ist zur von seiner Partei geplanten Vermögensabgabe derart Bemerkenswertes zu erfahren, dass eine genauere Textanalyse sich geradezu aufdrängt. Die relevanten Passagen seien zur besseren Verständlichkeit an dieser Stelle nochmals abgedruckt (Fragen der WamS wie im Original fett gedruckt):
„… Erklären Sie mir doch mal warum jemand mit einer Million Euro an persönlichem Privatvermögen nicht über zehn Jahre pro Jahr 15.000 Euro erwirtschaften kann. Wer das nicht hinkriegt, muss ziemlich schlecht wirtschaften.
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