Kurz kommentiert
Erbschaftsteuerreform: Ein radikaler Vorschlag

Angesichts des massiven Zustroms von Flüchtlingen ist die Diskussion über eine Reform der Erbschaftsteuer fast verstummt. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 muss aber bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung geschaffen werden, weil die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen verfassungswidrig sind, insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

Im geltenden System der Erbschaftsbesteuerung werden die verschiedenen Vermögensarten bei den Erben sehr unterschiedlich belastet. Dies wird seit vielen Jahren kritisiert. Um eine gleichmäßige Besteuerung zu erreichen, wurde beispielsweise vom Kronberger Kreis, vom Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und vom Wissenschaftlichen Beirat beim Bundesministerium der Finanzen vorgeschlagen, die Bemessungsgrundlage der Erbschaft weit zu definieren und einen einheitlichen Steuersatz festzulegen. Ein Steuersatz von 10 % wird bei breiter Bemessungsgrundlage für ausreichend gehalten, um das aktuelle Erbschaftsteueraufkommen zu erzielen. Eine Reform gemäß diesen Überlegungen wäre ein Schritt in die richtige Richtung.

Eine solche Reform würde aber zwei fundamentale Ungleichbehandlungen nicht beseitigen:

  1. Wird Geld- oder Sachvermögen vererbt, so zahlt der Erbe grundsätzlich Erbschaftsteuer. Hat ein Erblasser in die Ausbildung seiner potentiellen Erben investiert, hinterlässt er also Humankapital, so entsteht eine Steuerschuld der Erben nicht.
  2. Erbt jemand besondere (zum Beispiel sportliche oder künstlerische) Fähigkeiten, so fällt Erbschaftsteuer nicht an, weil sich Anlagen dieser Art nicht besteuern lassen.
    Gleichbehandlung auch in diesen Fällen kann nur erreicht werden, wenn die Erbschaftsteuer abgeschafft wird.

Dagegen wird eingewendet, dass die finanziellen Folgen für die Länder nicht verkraftbar seien. Den Ländern steht das Erbschaftsteueraufkommen zu 100 % zu (2015 gemäß der Steuerschätzung vom 5. November 2015 6,0 Mrd. Euro bei einem Gesamtsteueraufkommen der Länder von 275,3 Mrd. Euro).

Tatsächlich wären die finanziellen Konsequenzen begrenzt. Erstens ist die Erhebung der Steuer mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden, einem Aufwand, der wohl bei der Erhebung aller anderen Steuern – gemessen am Ertrag – wesentlich kleiner ist. Zweitens ist zu bedenken, dass eine Erbschaft zu Einkommen des Erben in der Zukunft führt, das durch die Einkommensteuer (und durch den Solidaritätszuschlag) belastet wird. Wird dagegen die Erbschaft konsumiert, so fallen Umsatzsteuereinnahmen und ggf. Einnahmen aus spezifischen Verbrauchsteuern an. Die Erbschaftsteuer ist also eine auf den Zeitpunkt der Erbschaft vorgezogene Steuer auf die diskontierten Einkommen bzw. Konsumausgaben der Zukunft, es sei denn, die Erben wandern aus. Von diesen künftigen Steuereinnahmen würden freilich der Bund, die Länder und die Gemeinden gemäß ihren Anteilen am jeweiligen Aufkommen profitieren. Um den Ländern diese Einnahmen voll zukommen zu lassen, müssten die Aufteilungen der betreffenden Steuereinnahmen auf Bund, Länder und Gemeinden geändert werden.

Zugunsten der Erbschaftsteuer statt der Steuern auf künftige Einkommen oder Umsätze wird ein Effizienzargument vorgebracht (vgl. zum Folgenden Kronberger Kreis, 2015, S. 25). Die Erbschaftsteuer führe – anders als etwa die Einkommensteuer oder die Umsatzsteuer – nicht zu Verzerrungen ökonomischer Entscheidungen. Tatsächlich kann die Aussicht auf eine Verpflichtung, Erbschaftsteuer zu zahlen, durchaus die Leistungs- und/oder die Investitionsbereitschaft beeinträchtigen. Auch kann sie dazu führen, dass zu Lebzeiten der Wohnsitz und/oder Investitionen ins Ausland verlagert werden.

Wenn trotz alledem auf Seiten der Politiker die Überzeugung vorherrscht, dass die Abschaffung der Erbschaftsteuer zu Mindereinnahmen der Länder führt, dann können die Länder Finanzhilfen kürzen, um die Budgetsalden – auch im Blick auf die Vorgaben der Schuldenbremse – nicht zu verändern. Spielraum für solche Kürzungen gibt es in ausreichendem Ausmaß (Rosenschon und Laaser, 2015, insbesondere S. 31).

Literatur
Kronberger Kreis (2015). Erbschaftsteuer: Neu ordnen statt nachbessern. Stiftung Marktwirtschaft, Schriftenreihe, Bd. 60. Berlin.
Rosenschon, A., und C.-F. Laaser (2015). Der Kieler Subventionsbericht: Eine Aktualisierung bis zum Jahr 2013/2014. Kieler Diskussionsbeiträge 547/548. Institut für Weltwirtschaft, Kiel.

Blog-Beiträge zur Erbschaftsteuer:

Jan Schnellenbach: Erbschaftsteuer und Betriebsvermögen. Die Schonzeit ist noch nicht vorbei

Leonhard Knoll: Volkes Stimme. Die Schweizer Volksabstimmung zu einer nationalen Erbschaftsteuer

Leonhard Knoll: Verfassungsbruch 4.0? Die Eile des Bundesfinanzministers bei der Reform der Erbschaftsteuer

Oliver Arentz: Erbschaftsteuer – Grundlegende Reform statt Stückwerk

Leonhard Knoll: Was bleibt? Die Erbschaftsteuer, das Bundesverfassungsgericht und die chronisch unterdrückte Synopse steuerlicher Belastungen

Jan Schnellenbach: Weiß der Gesetzgeber, was unternehmerisches Handeln ist? Das Beispiel der neuen Erbschaftsteuer

Wolf Schäfer: Die Vermögensteuer ist abgeschafft. Dasselbe sollte mit der Erbschaftsteuer geschehen

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