Ordnungspolitischer Kommentar
Die Ökonomik des Rotweinliebhabers
Château Beychevelle und die Wirtschaftspolitik

Der Herbst hat begonnen, die Tage werden kürzer. In den Büros ist die Entspannungswirkung des Sommerurlaubs schon fast wieder aufgebraucht.

Uns hatte es dieses Jahr an die südfranzösische Atlan­tikküste verschlagen. Im Médoc, also auf der Halbinsel nördlich von Bordeaux, auf dem linken Ufer der Gironde, sorgt ein Kalksteinboden, der häufig von mehreren Meter dicken eiszeitlichen Ablagerungen von Sand und Kies überzogen ist, für eine gute Basis. So können die Weinre­ben tief wurzeln und stehen dank des guten Wasserabzugs und der ohnehin hervorragenden klimatischen Bedingun­gen nie im Wasser. Die Trauben bilden eine entsprechend dicke Haut und bieten damit das ersehnte fruchtige Aro­ma für langlebige Rotweine der Spitzenklasse.

Ein typisches Château, wie die Weingüter im Bordelais ganz unabhängig von der Erscheinungsweise der Gebäude genannt werden, produziert nur wenige unterschiedliche Weine und konzentriert sich dabei auf jeweils einen „Grand Vin“. Dieser charakteristische „Grand Vin“, mit dem sich die stolzen Weingüter identifizieren, entsteht als Cuvée aus den je nach Witterungsverlauf eines Jahres in unterschiedlichen Mengenverhältnissen und unterschied­lichen Qualitäten zur Verfügung stehenden gekelterten Früchten von zwei bis fünf Rebsorten.

Wer nun glaubt, ein guter Bordeaux habe mit Klima, Bo­denbeschaffenheit, guten Rebsorten und althergebrachter Handwerkskunst zu tun, aber wenig mit Wirtschaftspoli­tik, irrt gewaltig. Das in der Appellation Saint-Julien gelegene Château Beychevelle, imposant mit Park zur Gironde hin gelegen, hieß uns nach einer Voranmeldung freundlich willkom­men und gewährte uns Einblick.

Arbeitszeitgesetze entwerten die alten Weinkeller

So horcht der wirtschaftspolitisch interessierte Weinlieb­haber beispielsweise auf, wenn bei der Besichtigung der jahrhundertealten unterirdischen Keller zwar auf deren klimatisch ideale Voraussetzungen zur Lagerung des Weins aufmerksam gemacht wird, die riesigen Keller jedoch leer stehen. Hat­te man noch in den 1990er Jahren

kostspielig einen Las­tenaufzug in die alte Bausubstanz eingebaut, um den bis dahin mühsamen und gefährlichen Transport der Fässer über steile Rampen zu modernisie­ren, brachte die 35-Stunden-Woche kurz darauf das Aus für die Keller.

Wie in den meisten Spitzenweingütern des Bordelais wird der Wein im Château Beychevelle nicht gefiltert, sondern nur geschönt. Zu diesem Zweck wird der Wein wäh­rend des 18-monatigen Gärungsprozesses mehrfach „abgesto­chen“, der geklärte Wein also von Schwebstoffen aus Fruchtfleisch und Schale befreit, die sich abgesetzt haben. Die Prozedur erfordert, dass der Wein abgelassen, die Barriques aus­gewaschen und geschwefelt und der Wein anschließend wieder in die Fässer abgefüllt werden. Diese Arbeitspro­zesse müssen verständlicherweise so schnell wie mög­lich aufeinander folgen. Solange man jedoch die natürlich temperierten Keller nutzte, mussten die Fässer zu Beginn des Abstichs außerdem aus dem Keller nach oben und anschließend wieder hinunter zum Lagern ge­bracht wer­den.

Ebendies ist aber nicht mehr möglich, seit die gesetz­liche Arbeitszeit in Frankreich auf 35 Stunden verkürzt wurde. Selbst bei Inkaufnahme von Überstundenzuschlä­gen darf seit Februar 2000 die Höchstarbeitszeit eines Arbeiters 44 Wochenstunden im Dreimonatsdurchschnitt nicht über­steigen. Pro Kopf sind nicht mehr als 130 Über­stunden im Jahr zulässig. Auch das ergänzende Modell der Jahresar­beitszeiten und Arbeitszeitkonten hilft nicht weiter. Denn auch hierbei dürfen die Höchstarbeitszeiten pro Woche nicht überschritten und müssen die durch Mehrarbeit an­gesparten Tage innerhalb der nächsten fünf Jahre durch Freizeit abgegolten werden.

Für den arbeits­intensiven und zeitsensitiven Arbeitspro­zess im Tradi­tionsweingut ist das keine Option. Da man darauf Wert legt, dass kein Saisonarbeiter, sondern nur langjährig beschäftigte Mitarbeiter Zutritt zu den sensib­len Produk­tionsbereichen im Inneren des Gutes haben, konnte man der Einschränkung zulässiger Wochenar­beitszeiten pro Beschäftigtem auch nicht durch die zu­sätzliche Beschäf­tigung von Aushilfskräften zu den Stoß­zeiten begegnen. In Château Beychevelle sah man sich deshalb gezwungen, auf die gesetzliche Regulierung der 35-Stunden-Woche durch die Aufgabe der jahrhunderte­alten Keller zu reagie­ren.

Erbschaftsteuern sorgen für neue Besitzverhältnisse

Nachdem Château Beychevelle in seiner langen Ge­schichte seit dem 14. Jahrhundert stets namhaften Persön­lichkeiten und Familien gehörte, darunter im 16. Jahrhun­dert dem damals überaus mächtigen Admiral von Frank­reich Jean Louis de Nogaret de La Valette und Ende des 19. Jahrhundert dem Bankier Armand Heine, einem Cousin Heinrich Heines, gehört es nun seit knapp drei Jahr­zehnten internationalen Geldgebern. Wurde der Wechsel der Besitzerfamilien in früheren Zeiten meist durch Heirat vollzogen, hört sich der Besitzübergang Mitte der 1980er Jahre recht unromantisch an: Die Fami­lie Achille-Fould, die das Gut über drei Generationen geführt hatte, sah sich 1986 zum Verkauf des Weinguts an eine Finanzholding von Banken und Versicherungen gezwungen, um die Erb­schaftsteuer aufbringen zu kön­nen. Heute gehört Château Beychevelle zur Hälfte dem japanischen Whisky-Konzern Suntory.

Ähnlich wie in Deutschland bestehen in Frankreich zur­zeit Ausnahmeregelungen, die bei der Vererbung von Betriebs­vermögen unter bestimmten Bedingungen eine Befreiung von der Steuer für wesentliche Anteile der Erbmasse erlau­ben. Diese Verschonungsregeln wurden in Frankreich aber erst im Jahre 2000 etabliert. In Deutsch­land hat der Bundesfinanzhof diese hier erst 2009 von Peer Steinbrück eingeführten Verschonungsregeln als verfassungswidrig angesehen und die Frage dem Bundes­verfassungsgericht vorgelegt. Viele Fachleute argumen­tieren, dass die unter­schiedliche Behandlung von Be­triebsvermögen und anderen Vermögensarten gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße und darüber hinaus eine solche Ausnahme große Gestaltungsspielräume eröffne, da es den Besitzern eines Betriebes wohl relativ leicht falle, privates Vermögen in Firmenvermögen umzuwid­men. Ein Urteil des Bundesver­fassungsgerichts in dieser Frage wird in den nächsten Monaten erwartet.

Tatsächlich gibt es, wie das Beispiel von Château Beychevelle anekdotisch vor Augen führt, keinen unmit­telbar einleuchtenden Grund, sich um die Fortführung eines Betriebes zu sorgen, nur weil die anfallende Steuer die Erben zur Veräußerung zwingt. Ein Wechsel des Be­sitzers muss weder zu einer Änderung der Betriebsabläu­fe, noch zu Stellenabbau führen, geschweige denn zur Einstellung des Betriebs. Vielleicht entspricht es also nur einer kindisch naiven Vorstellung: Aber ein kleiner Wer­mutstropfen mischt sich schon in den Rotwein, wenn Traditions-Weingüter nach mehr als 500 Jahren nicht mehr als Familienunternehmen geführt werden.

Staatliche geschützte Herkunftsbezeichnungen garan­tieren Verkaufserfolge

Andererseits hing das Geschick des Weinguts in den ver­gangenen 150 Jahren auch massiv von einer staatlichen Privilegierung ab. So ist kaum zu bestreiten, dass Château Beychevelle maßgeblich von der Auszeichnung als „Grand Cru Classé von 1855“ profitiert, die damals an­lässlich der Weltausstellung in Paris von der Regierung vergeben wurde. Um den Besuchern der Weltausstellung eine Orien­tierung an die Hand zu geben, hatte man die Vereini­gung der Weinmakler gebeten, eine Liste der bes­ten Rotweine anzufertigen. Die daraus entstandene Liste von heute noch 61 Weingütern wurde damals angeblich nach den Erfah­rungswerten der Makler bezüglich der Verkaufs­erlöse und Qualitäten mehrerer Jahre gebildet. Ein Schelm, wer vor diesem Hintergrund argwöhnt, bei der Erstellung der Liste könne es Gefälligkeiten und spe­zielle Interessen gegeben haben. Seitdem jedenfalls erfuhr kein weiteres Château die Ehre der Aufnahme in diese Liste und keines der noch be­ste­henden Châteaux von damals verlor seinen Status. Denn mit der heftig ge­schützten Auszeichnung ist keinerlei ak­tuelle Qualitäts­kontrolle verbunden. Wer da­mals dabei war, bleibt es. Die Liste wird in Frankreich als unantast­bar betrachtet.

Die einmal eingeführte Bezeichnung als „Grand Cru Classé von 1855“ privilegiert damit seit beinahe 160 Jah­ren weniger als 65 Weingüter unter mehreren Tausend. Gegründet auf ein nur begrenzt transparentes Verfahren, wel­ches zum Beispiel kleinere oder vorübergehend gerade in der Krise befindliche Weingüter von vornherein unbe­rücksichtigt ließ, gewann die Liste der Weinmakler über die Zeit hin­weg aufgrund der Pfadabhängigkeiten eines wert­vollen Namensrechts eine beachtliche Autorität. Heute ist die Zu­gehörigkeit zur Liste von 1855 nach Ein­schät­zung von Experten bei den glücklichen Weingütern für bis zu einem Drittel der Verkaufserlöse verantwort­lich.

Die Produktionsweise, die Besitzverhältnisse und die Un­ternehmenserfolge von Château Beychevelle hängen mas­siv von wirtschaftspolitischen Rahmensetzungen ab. Ob die entsprechenden Entscheidungen allerdings unter Be­rücksichtigung ihrer spezifischen Wirkungen auf den Rotwein getroffen wurden, muss wohl bezweifelt werden und wäre auch zu viel verlangt. Hoffen wir aber, dass den wirtschaftspolitischen Akteuren bewusst ist, dass ihr Han­deln und ihre Entscheidungen mit Nebenwirkungen einhergehen. À votre santé.

 

Dieser Text ist zugleich als Ausgabe Nr. 10/2014 der Reihe Ordnungspolitischer Kommentar des Instituts für Wirtschaftspolitik an der Universität zu Köln und des Otto-Wolff-Instituts für Wirtschaftsordnung erschienen.

Eine Antwort auf „Ordnungspolitischer Kommentar
Die Ökonomik des Rotweinliebhabers
Château Beychevelle und die Wirtschaftspolitik

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert