Erbschaftsteuer und Betriebsvermögen
Die Schonzeit ist noch nicht vorbei

Man kann lange darüber streiten, ob es eine Erbschaftsteuer überhaupt geben sollte. Wenn man Einkommen als Reinvermögenszugang interpretiert, dann könnte man beispielsweise sogar dafür argumentieren, Erbschaften einfach beim Erben mit der Einkommensteuer zu belasten. Dagegen spricht ganz emotionslos betrachtet aus Sicht der Steuersystematik allenfalls die unangemessene Progressionswirkung, die solche unregelmäßig anfallenden Einkommen hätten.

Auf der anderen Seite ist die Besteuerung von Erbschaften aus ökonomischer Sicht aber auch nicht so unproblematisch, wie es auf den ersten Blick erscheint. Sicher, man kann ihr prinzipiell nicht ausweichen, denn sterben müssen wir alle irgendwann. Aber de facto kann man es eben häufig doch, indem man die vielfältigen Ausweichmöglichkeiten nutzt, die das reale Steuerrecht bietet. Und natürlich kann eine Erbschaftsteuer auch bereits im vorhinein die Entscheidungen der Bürger verzerren, die daran denken, was ihre Nachkommen irgendwann einmal netto erben werden.

Solche Verzerrungen können in einem Umzug in steuergünstige Länder bestehen, auch in der Verlegung von Unternehmenssitzen in solche Länder, oder einfach in dem Versuch, das zu vererbende Vermögen noch rechtzeitig in steuerrechtlich eher begünstigte Vermögenskategorien zu verschieben. Die bekannten „Cash-GmbHs“ waren dafür früher ein Beispiel. Es sind aber auch andere Verzerrungen denkbar.

Falls etwa der Altruismus zwischen den Generationen, oder schlicht dynastisches Denken, ein wichtiges Motiv der Menschen ist, dann wird eine hohe Erbschaftsteuer auch deshalb Verhaltensänderungen und damit Wohlfahrtsverluste auslösen: Die vererbende Generation wird in Erwartung der Steuerlast noch stärker auf den Aufbau ihres Vermögens fixiert sein, wenn sie ein starkes Interesse daran hat, den Erben ein ordentliches Nettovermögen zu hinterlassen.

Man kann über die quantitative Bedeutung der verzerrenden Wirkungen der Erbschaftsteuer lange diskutieren. Am Ende wird die Entscheidung einer Gesellschaft, ob sie Erbschaften besteuern will oder nicht, ohnehin auch wesentlich von verteilungspolitischen Motiven abhängen und nicht nur von Effizienzeigenschaften der Steuer. Wenn Erbschaften besteuert werden, dann sollte man es aber jedenfalls auf eine möglichst effiziente Art und Weise tun.

Mit seiner Entscheidung vom letzten Dezember hat das Bundesverfassungsgericht die großzügige Privilegierung von Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklärt. Was aus juristischer Sicht ein nicht durch Sachgründe gerechtfertigter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist, ist auch aus ökonomischer Sicht problematisch. Das betrifft einerseits die Tatsache, daß hier Ausweichmöglichkeiten geschaffen werden, die immer einen problematischen Nebeneffekt haben: Ist die Bemessungsgrundlage zu eng definiert, dann neigt der Gesetzgeber dazu, die Steuersätze zu hoch zu setzen. Eine Kombination aus breiterer Bemessungsgrundlage und niedrigeren Steuersätzen wäre wesentlich effizienter. Hinzu kommt aber andererseits noch das Problem, daß die Begünstigungen an Bedingungen geknüpft sind.

Ein Beispiel: Wenn man die Begünstigung in der Erbschaftsteuer daran knüpft, daß die Zahl der Arbeitsplätze im Betrieb über einige Jahre nicht signifikant sinkt, oder das Unternehmen nicht den Besitzer wechselt, so ist dies nichts anderes als eine Art Steuerpopulismus mit ökonomisch bedenklichen Nebeneffekten. Der Gesetzgeber schien hier ein romantisches Bild vom Mittelstandsunternehmen als statischem Gebilde im Kopf gehabt zu haben, setzte aus diesem Grund aber Anreize, effiziente Anpassungen der Beschäftigungsstruktur oder auch sinnvolle Besitzerwechsel (unternehmerisches Talent vererbt sich nicht!) aus steuerlichen Gründen aufzuschieben.

Gut ein halbes Jahr nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes werden nun konkrete Reformvorschläge in Berlin diskutiert. Hier zeigt sich, daß die Richter zwar den Finger in die richtige Wunde legten, aber zugleich dem Gesetzgeber vielleicht doch etwas zu viel Spielraum ließen. Denn eine Privilegierung von Betriebsvermögen ist aus ihrer Sicht weiterhin ausdrücklich möglich, sie muß nur gut begründet und an konkret definierte Bedingungen geknüpft sein.

Der Bundesfinanzminister nimmt diese Vorlage in seinem Gesetzentwurf an. Dort ist für kleine Firmen bis zu drei Beschäftigten eine pauschale Verschonung vorgesehen, für Firmen mit bis zu zehn Beschäftigten ist diese wiederum an den Erhalt der Arbeitsplätze gebunden. Bei einem Betriebsvermögen unter 20 Millionen Euro bleibt es beim bisher gültigen Muster der Verschonung, d.h. die Verschonung hängt an einer über mehrere Jahre nicht sinkenden Lohnsumme und daran, daß kein Besitzwechsel erfolgt.

Wird Betriebsvermögen im Wert von mehr als 20 Millionen Euro vererbt, so gibt es zwei Möglichkeiten: Man kann sich erstens auf eine Verschonungsbedarfsprüfung einlassen. Hier wird dann das vorhandene Privatvermögen des Steuerpflichtigen überprüft. Könnte er oder sie aus der Hälfte dieses Privatvermögens die Erbschaftsteuer zahlen, so gibt es keine Verschonung. Hat er oder sie diese Reserven nicht, so kommt es wieder zu einer Verschonung unter den gleichen Bedingungen wie für kleinere Unternehmen.

Nun können sich die Steuerpflichtigen allerdings auch dafür entscheiden, sich nicht vom Finanzamt in die Karten schauen zu lassen und die Prüfung ablehnen. In diesem Fall sinkt der prozentuale Anteil des Betriebsvermögens, der unter den wiederum gleichen Bedingungen verschont wird, bis zu einem Wert von 110 Millionen Euro sukzessive ab und bleibt dann für höhere Werte konstant.

Das Erbschaftsteuerrecht wird also noch etwas komplizierter. Vor allem scheint (aber darüber müssen die Rechtswissenschaftler unter sich streiten) der neue Ansatz der Einbeziehung des Privatvermögens in die Bedürfnisprüfung verfassungsrechtlich dubios zu sein, ebenso wie die Definition des sogenannten betriebsnotwendigen Vermögens, das steuerlich begünstigt wird.

Man hätte das Urteil vom Dezember leicht als Impuls für eine drastische Vereinfachung der Erbschaftsteuer nutzen können: Bemessungsgrundlage verbreitern, Sätze senken, Ausnahmen streichen. Stattdessen ist man auf dem besten Weg, die steuerbürokratische Schraube noch ein wenig weiter zu drehen. Vor allem die Beibhealtung der Kriterien, die sich an Beschäftigung und Besitzverhältnissen orientieren, ist aus den oben bereits genannten Gründen beklagenswert.

In der Regel dürfte man wohl davon ausgehen können, daß auch Familienunternehmer und mittelständische Unternehmer in der Lage sind, im Erbfall ihre Steuerlast zu tragen. Wenn sie keine Reserven haben, so werden sie doch zumindest in aller Regel soweit kreditwürdig sein, daß sie die nötigen Mittel aufbringen können. Will man dies politisch partout nicht (obwohl es sachlich eigentlich keine Gründe für diese Position gibt), so wäre es leicht, den betroffenen Unternehmen im Steuerrecht die Möglichkeit einzuräumen, die Steuerzahlungen in jährlichen Raten aus dem laufenden Gewinnen zu leisten.

Dies alles gilt umso mehr, wenn man eben beide Schritte gleichzeitig geht: Bemessugsgrundlage verbreitern und Steuersätze senken. Das Gegenteil dieser Strategie ist ein auf Privilegiensicherung ausgerichtetes Steuerrecht, welches die Partikularinteressen politisch effektiver Gruppen bedient und so zu einem wenig systematischen Tohuwabohu führt, das mit Sachargumenten kaum zu rechtfertigen ist. Leider scheint man im Bundesfinanzministerium weiterhin bereit zu sein, diesen ungünstigen Weg zu gehen.

2 Antworten auf „Erbschaftsteuer und Betriebsvermögen
Die Schonzeit ist noch nicht vorbei

  1. Gegen eine Besteuerung von privaten Vermögensübertragungen als Einkommen sprechen nicht nur die unangemessene Progressionswirkung (die könnte man außerdem durch geeignete separate Regelungen berücksichtigen), sondern auch systematische Probleme: Dem Zugang beim Erben/Beschenkten steht ein Abgang beim Erblasser/Schenker gegenüber. Von welcher steuerlichen Bemessungsgrundlage soll der abgezogen werden? Im Erbfall von der Einkommensteuer im Todesjahr? In welcher Einkunftsart?
    Der entscheidende „Kick“ dieser Integration von Null-Summen-Spielen in die Einkommensteuer liegt also in systematischer Hinsicht darin, dass es hinsichtlich der Übertragung effektiv zu einer Nullbesteuerung kommt, weil originär enstandenes Einkommen nur von einem anderen Steuerpflichtigen versteuert wird, sofern beim Übertragenden eine hinreichend große Verrechnungsmasse besteht.
    Praktisch würde dies dazu führen, dass zu Lebzeiten wesentlich mehr Vermögen übertragen und dabei geschickter Weise Progressionseffekte ausgenützt würden. Vor so einer Steuer müsste man sich nicht fürchten!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert