Demokratische und/oder rechtsstaatliche Enteignung?

Zitat von der Web-Page „WELT“ (Stand 11.06.2019) „Im Berliner Bezirk Steglitz-Zehlendorf soll nach Recherchen des Rundfunks Berlin-Brandenburg (rbb) zum ersten Mal eine vorübergehende Enteignung stattfinden.“ Der Bericht endet mit der Bemerkung, dass dies möglicherweise in Berlin jetzt Schule mache. Das legt es nahe, gewisse grundlegendere Betrachtungen zur politischen Natur von Eigentum und Enteignung im demokratischen Rechtsstaat anzustellen. Die Initiative zur Enteignung der „Deutsche Wohnen“, die es schon seit längerem gibt (https://www.dwenteignen.de/), war womöglich nur ein Vorbote von Dingen, die da kommen könnten.

Alle Macht geht vom Volke aus

Macht hat die Eigenschaft, zu korrumpieren und, fuhr Lord Acton bekanntlich fort, absolute Macht korrumpiert tendenziell absolut. Diese Weisheit wird in unseren demokratischen Zeiten gern Politikern vorgehalten. Gewöhnlich geschieht das im Namen der Demokratie. Was darüber vergessen wird, ist die Tatsache, dass der Demos ebenso korrumpierbar ist von den Verführungen der Macht wie jeder andere Machthaber.

Der Slogan, mehr Demokratie zu wagen, ist gefährlich wahr. Als Willy Brandt ihn einst benutzte, konnte man ihn als Plädoyer für die Ermächtigung der Bürger gegenüber einem in Restbeständen immer noch autoritär auftretenden politischen System verstehen. Das verdiente die Sympathien der Anhänger freiheitlicher Rechtsstaatlichkeit in Deutschland. Solange man die Autorität des Rechts und rechtsstaatlicher Institutionen respektiert, ist ein Hang zum „Antiautoritären“ und dazu, Machthaber kritisch in Frage zu stellen, Teil freiheitlicher politischer Gleichgewichte. Bedenklich ist jedoch, dass der Slogan Brandts der Demokratie von vornherein eine Tendenz zur Rechtlichkeit zu unterstellen schien.

Gewiss muss man sich, solange Wahlen frei sind, freie Parteienkonkurrenz, Meinungsfreiheit und unabhängige Gerichte existieren, weniger Sorgen um den Fortbestand der Rechtsstaatlichkeit und freiheitlicher Institutionen machen, als es in einem nicht-freiheitlichen demokratischen System der Fall wäre. Gewaltenteilung, Parlamentarismus und repräsentative Demokratie sind grundsätzlich geeignete flankierende Maßnahmen für den Erhalt der Rechtsstaatlichkeit. Was heute gern als „Populismus“ diskreditiert wird, ist jedoch der Demokratie inhärent. So zu tun, als sei insbesondere die direkte Demokratie, die die entscheidende Stufe der Repräsentation übergeht, eine Garantie für die Rechtsstaatlichkeit, ist selbst blanker Populismus und überaus gefährlich für die Nachhaltigkeit des Rechtsstaates.

Die Art und Weise, in der bei uns und in anderen Ländern staatliche Bindung an Recht und Gesetz mit Demokratie gleichgesetzt wird, trägt zur Verwirrung bei und wird gezielt genutzt, um Verwirrung zu erzeugen. Dagegen muss man sich als Anhänger des demokratischen Rechtsstaates zur Wehr setzen. Da Politik mit Worten gemacht wird, ist es selbst ein politischer Akt, gegen Unschärfen im Umgang mit dem Kernbegriff des „demokratischen Rechtsstaates“ anzugehen. In einem Meinungsklima, in dem Kritik an unkontrollierter demokratischer Machtausübung tabuisiert wird (vgl. „Nancy the Fancy“ MacLean 2017), muss man darauf bestehen, dass der demokratische Rechtsstaat in erster Linie ein Rechtsstaat ist, der in zweiter Verteidigungslinie das Instrument allgemeiner Wahlen und gewählter Repräsentanten nutzt.

Die Bürger-Freiheit beruht wesentlich darauf, dass bestimmte Bereiche unseres Lebens politisch dem Einfluss der Politik entzogen werden. Durch die politische Erzeugung von Individualrechten werden die einzelnen Bürger in die Lage versetzt sich gegen bestimmte Zumutungen, die ihnen von anderen privaten Bürgern auferlegt werden, ebenso zu wehren, wie gegen Zumutungen bürgerlicher Politik. Zur Bürger-Freiheit gehört insbesondere die Ermächtigung, miteinander Verträge zu schließen. Deren politischer Schutz und damit letztlich der Schutz des Eigentums ist in seiner politischen Wichtigkeit keineswegs dem Schutz von politischen Rechten nachgeordnet, sondern integraler Teil des politischen Schutzes der Freiheit.

Nur wenn die Stabilität des Eigentums, seine Übertragung in freier Übereinkunft und die Durchsetzung von Verträgen grundsätzlich — und bei uns auch grundgesetzlich — gesichert sind, können die Bürger Eigentumsrechte verläßlich übertragen (vgl. David Hume). Nur dann, wenn diese Stabilität politisch gesichert ist, können Bürger sich privatrechtlich „organisieren“, Vereine oder Firmen gründen. Privateigentum ist wichtig, weil Privatheit es ist.

Selbstverständlich gibt es einen politisch definierten Bereich direkt politischen Handelns. Auch dieser Bereich unterliegt rechtsstaatlichen Prinzipien und ist bei uns durch die Rechtsstaatlichkeit selber definiert. In letzter Konsequenz hängt dabei das Politische ebenso wie das Unpolitische an politisch erzeugten Institutionen.

Insoweit ist die bekannte Formel, dass alle Macht vom Volke ausgehe, korrekt, denn ohne die politische Akzeptanz der rechtlichen Schranken des politischen Systems kann es keinen stabilen Rechtsstaat geben. Die Formel ist aber zugleich irreführend, weil sie nahelegt, das Volk dürfe machen, was das Volk will.

Wäre das Volk ein einheitlicher Akteur, der über einen gemeinsamen einheitlichen Willen verfügte, dann könnte es tatsächlich nur durch andere Akteure kontrolliert werden — wie etwa im traditionellen internationalen Machtgleichgewicht Staaten durch andere Staaten kontrolliert werden. Ein solches Volk könnte bis auf die externe Kontrolle souverän tun, was immer es will. Dem stehen im Rechtsstaat die inneren Strukturen der Rechtlichkeit entgegen. Zu diesen rechtlichen inneren Strukturen gehört nicht nur die politische Gewaltenteilung. Dazu gehört vielmehr wesentlich die bereits erwähnte politische Freisetzung eines privaten Bereiches von der Politik. In diesen Bereich darf Politik nur im Rahmen des „Zumutbaren“ eingreifen. Was zumutbar ist, ist selbstverständlich selbst politisch definiert. Aber es muss auch klar, sein, dass demokratische Abstimmungen keineswegs beliebige Zumutungen beinhalten dürfen. Wenn wir weiter in einem demokratischen Rechtsstaat und nicht nur in einer populistischen Willkür-Demokratie leben wollen, müssen wir uns darauf besinnen, dass Freiheit und Reichtum der westlichen Nationen auf „Stabilität des Eigentums, dessen Übertragung in freier Übereinkunft und der verlässlichen Durchsetzung vertraglicher Eigentumsübertragungen und Versprechen“ beruhen.

Volksmacht und Enteignung in Berlin

Die vorangehenden allgemeinen Überlegungen lassen sich konkret auf den eingangs erwähnten Berliner Fall anwenden. Als Anhänger des Rechtsstaates kann man die rechtsstaatlich gebändigte und gezähmte Art der Enteignung dann hinnehmen, wenn auch die finanziellen Bedingungen der Entschädigung angemessen gestaltet werden und gerichtlicher Überprüfung zugänglich sind. Ob die betreffenden Maßnahmen tatsächlich verhältnismäßig und vernünftig sind, ist eine weitere Frage. Jedenfalls droht im Augenblick insoweit kaum der Untergang des Abendlandes.

Im Falle der angestrebten Enteignung von „Deutsche Wohnen“ ist die gewählte Form eines Aufrufes, Unterschriften zu leisten, um ein entsprechendes Volksbegehren in Gang zu bringen, durchaus besorgniserregend. Dass „Die Linke“ bei der Unterschriftensammlung tatkräftig unterstützend mitgewirkt hat, ist nicht überraschend. Es entbehrt zudem nicht der Ironie. Jeder, der gesehen hat, was aus Städten wie Halle an der Saale ganz ohne Kriegszerstörungen allein durch enteignende Eigenleistung des real verblichenen Sozialismus an Zerstörungsarbeit „geleistet werden konnte“, muss über die voraussichtlichen Folgen solchen Tuns besorgt sein. Aber auch hier gibt es noch klare rechtsstaatliche Mechanismen, die eine Entschädigung erforderlich machen, die das Unterfangen für verantwortungsvolle Politiker und Bürger unattraktiv werden lassen sollte. Die Forderung der Initiatoren, dass die Wohnungsbaugesellschaften für die Enteignung deutlich unter Marktwert entschädigt werden sollen, zeigt, woher die Winde wehen. Das wäre der erste Schritt in die völlige Willkür. Noch ist es nicht soweit, aber das politische Meinungsklima scheint sich zu wandeln.

Höchst bedenklich scheint es, dass die allgemeine Politik, die ja ansonsten nur zu gern auf die Populisten herunterblickt, selbst populistisch nicht nur nach Mietpreisbremsen und ähnlichem ruft, sondern weitergehende Formen der Wohnraumbewirtschaftung in Erwägung zieht. Diese regulatorischen Wege sind auf Dauer kaum geeignet, Probleme zu lösen. Sie schränken die Vertragsautonomie ein, ohne die Ungleichgewichte auf den Wohnungsmärkten auszuräumen. Diese werden vielmehr langfristig verstärkt werden.

Noch geht es um Fragen der Opportunität und noch nicht um systemändernde Einschränkungen des Eigentums. Aber wir haben allen Grund, darüber nachzudenken, wie wir verhindern können, dass die tagespolitisch motivierte Repolitisierung von rechtsstaatlich entpolitisierten Bereichen (privaten Sphären, zu denen Privateigentum gehört) weiter fortschreitet. Ohne politische Mitbestimmung geht es nicht, aber selbstzubestimmen ist immer noch besser, als nur mitzubestimmen und womöglich Wohnraum nur mehr durch politische Zuweisung zu erhalten.

https://www.welt.de/wirtschaft/article195050955/In-Berlin-wird-erstmals-Hausbesitzer-voruebergehend-enteignet.html

https://www.dwenteignen.de/

https://www.tagesspiegel.de/berlin/10-000-unterschriften-fuer-enteignung-berlins-linkspartei-hat-kraeftig-mitgesammelt/24372672.html

MacLean, Nancy. 2017. Democracy in Chains: The Deep History of the Radical Right’s Stealth Plan for America. Scribe.

Blog-Beiträge zum Thema:

Henning Klodt: Im Land der Mietpreisbremsen: Reise-Impressionen

Ulrich van Suntum: Mietpreisbremse – der Staat als Wohltäter?

Norbert Berthold: Mietpreisbremse und “Sozialer Wohnungsbau”. Irrwege in der Wohnungspolitik

Hartmut Kliemt
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Eine Antwort auf „Demokratische und/oder rechtsstaatliche Enteignung?“

  1. Danke, Herr Professor ! So weit ich verstehe, sind sie wie ich gegen Enteignungen. Denn Eigentum ist ein Grundrecht, das man nicht aufgeben darf. Sonst organisieren sich z.B. pseudo-demokratisch legitimerte Mehrheiten in einem Stadtteil für sich billigen Wohnraum auf Koseten der Allgmeinheit – szs. die Luxus-Altbauwohnung zum Sozialwohnungsbautarif !

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