In aller Tristesse der nicht enden wollenden Krisen konnte man als Deutscher fast eine Art relativer Zufriedenheit entwickeln – frei nach dem Motto „Es läuft zwar nicht toll, aber immer noch dramatisch besser als in den anderen großen Euro-Staaten!“. Immerhin rieten besonders schlaue Beobachter, dass man hierzulande doch die Wurzeln der hohen Wettbewerbsfähigkeit durch exzessiv steigende Löhne und eine stärkere Besteuerung des Faktors Kapital über Bord werfen sollte, damit es die Sorgenkinder der Euro-Zone leichter haben, auf den internationalen Parkett, zumindest aber im Binnenhandel der Zone mithalten zu können.
Nicht derartige Empfehlungen, über die sich Konkurrenten deutscher Unternehmen im Ausland am meisten freuen dürften, geben Anlass zu den folgenden Zeilen, sondern der Umstand, dass in bestimmten Bereichen „Made in Germany“ alles Andere als ein Qualitätssymbol ist. Vielmehr soll ein Bereich des Anlegerschutzes thematisiert werden, der für die Funktionstüchtigkeit des Kapitalmarkts und die Eigenkapitalfinanzeirung der Wirtschaft von ganz erheblicher Bedeutung ist: der Schutz von Minderheitsaktionären, insbesondere bei börsennotierten Gesellschaften.
Dafür ist ein dreifacher Anlass geboten:
- In der aktuell unter http://www.doingbusiness.org/rankings abrufbaren Auswertung von Doing Business, einer Organisation des Weltbank-Netzwerks, rangiert Deutschland in der Rubrik „protecting investors“ auf Rang 100 von 185 (hier und nachfolgend Abruf am 2.1.2013) einbezogenen Staaten – unter anderem auch hinter Ruanda (32) und Burundi (Platz 49).
- Auf einem Symposium des Deutschen Aktieninstituts zum Thema „Anfechtungsrecht“ am 20.11.2012 in Frankfurt am Main erklärte der zuständige Ministerialrat im Bundesministerium der Justiz, Professor Dr. Ulrich Seibert, dass er diese Studie nicht kenne und sie ohnehin irrelevant, weil vermutlich von den USA beeinflusst sei.
- Mit Datum vom 30.11.2012 wurde „an die am Gesellschaftsrecht interessierten Verbände“ ein Schreiben des Bundesministeriums der Justiz (Referat III A1; Bearbeiter MR Dr. Neye, Unterzeichner Dr. Weiß) versandt, in dem um Kenntnis- und gegebenenfalls Stellungnahme bis zum 15.1.2013 zu einem anliegenden „Regelungsvorschlag“ hinsichtlich Änderungen im Umwandlungs- und Aktienrecht gebeten wurde.
Diese Aktualität komplettiert indessen nur eine seit langem bestehende Problematik des aktienrechtlichen Minderheitenschutzes in Deutschland. Auf einer Qualitätsskala für Minderheitenrechte von 0 bis 6 erreichte die Bundesrepublik bereits Mitte der neunziger Jahre gerade einmal den Wert 1 und lag damit auf einer Stufe mit überseeischen Bananenrepubliken, während beispielsweise Großbritannien, Kanada und die USA immerhin auf das Niveau 5 kamen (vgl. La Porta/Lopez-de-Silanes/Shleifer/Vishny, Journal of Political Economy 1998, S. 1113 ff.).
Eine nochmalige Verschärfung der ohnehin kritischen Situation trat im letzten Jahrzehnt durch die beiden Sammelnovellen UMAG (Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts, 2005) und ARUG (Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie, 2009) ein, welche die Möglichkeiten von Minderheitsaktionären zur Verhinderung von aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen, mit denen Eigentumsrechte beschnitten oder gar durch einen Zwangsausschluss aufgehoben werden, dramatisch einschränkten.
Jenseits von Großkanzleien, die regelmäßig Konzerne gegen Minderheitsaktionäre vertreten und bemerkenswerterweise teilweise vom Justizministerium mit der Formulierung der Gesetzesentwürfe beauftragt wurden,* fand diese Entwicklung heftige Kritik. So resümiert Nowak in AG-Report 2006, S. R378 f., unmissverständlich eine Untersuchung aus dem Jahr 2005 unter dem Titel „The Law and Economics of Self-Dealing“ von Djankov/La Porta/Lopez-de-Silanes/Shleifer, (später veröffentlicht im Journal of Financial Economics 1998, S. 430 ff.), in der die Qualität der gesetzlichen Regelungen zum Minderheitenschutz in Deutschland auf einer Skala zwischen 0 und 1 einen Wert von 0,28 einnimmt und damit unter 72 Staaten auf dem 52. Platz liegt (auch in diesem Ranking schneiden viele afrikanische und lateinamerikanische Staaten hinsichtlich der Gesetzeslage besser ab)
„Die Studie zeigt somit eindeutig, dass Deutschland aufgrund des in dieser Form nicht hinreichend gewährleisteten Schutzes von Minderheitsaktionären eine nur geringe Marktkapitalisierung, zu wenig an der Börse gelistete Firmen, zu wenige Neuemissionen relativ zum BIP, und eine ungesund hohe Eigentümerkonzentration aufweist.“
und stellt mit Verweis auf die zitierten internationalen Vergleichsbefunde fest:
„Angesichts dieser empirischen Erkenntnisse scheinen die Gesetzesinitiativen der letzten Jahre wie Hohn, insbesondere das UMAG, welches die Rechte der Aktionäre sogar massiv beschnitten hat, und genau in die falsche Richtung geführt zu haben. Eine Umkehr des Gesetzgebers hin zum mündigen und schutzbewehrten Aktionär scheint dringend geboten, will Deutschland nicht uneinholbar den Anschluss und seine Zukunft als Kapitalmarkt verlieren.“
Nachdem die Verhinderung einer Beschneidung der Eigentumsrechte von Aktionären also mittlerweile de facto unmöglich gemacht wurde, blieb bislang immerhin eine beachtliche Chance, dass die für den Rechtsentzug zu gewährende Entschädigung durch ein spezielles Gerichtsverfahren, genannt „Spruchverfahren“, ex post heraufgesetzt wird. Die Quote der Fälle, in denen es zu entsprechenden Nachbesserungen kam, war lange Zeit so hoch, dass mittlerweile bei praktisch allen einschlägigen Strukturmaßnahmen ein solches Verfahren durch einzelne Minderheitsaktionäre oder Aktionärsschutzvereinigungen eingeleitet wird. Der oben angesprochene Änderungsentwurf des Umwandlungs- und Aktienrechts würde hier nun ebenfalls zu Einschränkungen führen.
So wird für eine bestimmte Form des Eingriffs geplant, dass die Nachbesserung der Kompensation nicht bar, sondern durch Aktien der übernehmenden Gesellschaft erfolgen soll. Noch wesentlich bedeutender ist indessen, dass Spruchverfahren zukünftig nur noch über eine Instanz beim jeweils zuständigen Oberlandesgericht laufen sollen und somit keine Kontrolle der dort getroffenen Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg möglich wäre. Dies wäre deshalb geradezu verheerend, weil zumindest bei einigen Oberlandesgerichten eine Besorgnis erregende Unterwürfigkeit gegenüber Bewertungsvorgaben des IDW auszumachen ist, die abzufindende Kleinaktionäre eindeutig benachteiligen; vgl. Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, S. 47 ff.
Wie schon früher wurde auch die aktuelle Formulierung von einem Sozius einer Konzernen deutlich näher als Minderheitsaktionären stehenden Großkanzlei vorgenommen, hier Prof. Dr. Hoffmann-Becking von Hengeler Mueller. Dass in diesem Fall nicht das Ministerium, sondern die Rechtspolitiker der Regierungskoalition Absender des Formulierungswunsches waren, ist für das Erscheinungsbild einer befangenheitsträchtigen Verbindung ebenso wenig bedeutsam wie der Umstand, dass Hoffmann-Becking Vorsitzender des Handelsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins ist, denn dieser Ausschuss wird von Vertretern konzernnaher Wirtschaftskanzleien dominiert. Angesichts der finanziellen Bedeutung der angestrebten Veränderungen und dem damit verbundenen Reputationseffekt für ihren Spiritus Rector und seine Kanzlei spielt es zudem keine größere Rolle, ob vorliegend Geld für Tätigkeit Hoffmann-Beckings geflossen ist.
Damit ist nicht nur das Ergebnis, sondern auch die Genese dieser Novellierungsinitiative dazu angetan, Deutschlands Ranglistenplatz in Sachen Anlegerschutz weiter zu verschlechtern. Ach, was soll´s? Wenn uns der zuständige Ministerialrat im Justizministerium mit großer Souveränität versichert, das spiele überhaupt keine Rolle, können wir doch ganz beruhigt sein, oder?
* Beim UMAG wurde der Entwurf nebst Begründung von Dr. Carsten Schütz, damaliger Partner der Sozietät Nörr Stiefenhofer Lutz, „erarbeitet“, so die Formulierung im Autorenkasten zu einem von ihm verfassten Beitrag über den UMAG-Entwurf in der FAZ vom 28.1.2004, S. 25. Die Problematik der Benutzung derartiger externer Kompetenz durch Ministerien wurde seither immer wieder kritisiert. Aktuelles Beispiel ist die Berichterstattung über das Vortragshonorar, das der SPD-Kanzlerkandidat Peer Steinbrück 2011 von der Wirtschaftskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer erhielt, die 2008 und 2009 für das zu dieser Zeit von ihm geleitete Bundesfinanzministerium in vergleichbarer Weise bei Gesetzentwurfformulierungen tätig war.
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