Im Mai dieses Jahres keimte kurz eine Diskussion auf, deren Bedeutung durch ihre schnelle Beendigung in der Öffentlichkeit kaum wahrgenommen wurde. Kurt Bock, Vorstandsvorsitzender der BASF, forderte in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung, die „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ im Zuge des Rücktritts ihres Vorsitzenden Klaus-Peter Müller aufzulösen. Ein Teil ihrer Mission, die Übersetzung deutscher Besonderheiten für internationale Investoren, sei erfüllt, der andere, die Abschottung von Unternehmensführungen vor politischen Regelungen, nicht, aber wohl auf Sicht auch unerfüllbar – also wozu das Ganze fortsetzen?
Nur wenige Tage später widersprach BDI-Präsident Grillo dieser Forderung heftig: Der Kodex werde von der weit überwiegenden Mehrzahl der börsennotierten Aktiengesellschaften befolgt, sei ein sinnvolles und in vergleichbarer Form auch in anderen Ländern gebräuchliches Instrument zwischen Nicht-Regulierung und Gesetz und werde in seiner Akzeptanz nur durch die Politik geschwächt. Danach brach die Diskussion de facto ab, obwohl sich Zahl und Größe medienwirksamer Skandale in Sachen Corporate Governance bei Großkonzernen in der jüngeren Zeit nicht gerade verkleinert haben. Selbst in der Fachpresse waren vor und nach diesen beiden prominenten Stimmen nur wenige Kommentare zu vernehmen, die allenfalls Bedauern über den angeblich geringen Einfluss der Kodex-Kommission auf die Politik beklagten. Was ist also davon zu halten?
Rückblende:[1]
Mit dem Jahrtausendwechsel widersprach die Corporate Governance für den gemeinen Fernsehzuschauer und Zeitungsleser schlicht dem gesunden Menschenverstand: Die zuvor aufgeblähten Börsenkurse wurden auch Dank medienwirksamer Skandale „entlüftet“ und bis auf wenige Schauprozesse wie Enron in den USA und Mannesmann in Deutschland blieben die Manager zumeist von nennenswerten Sanktionen verschont. Weiterhin exorbitante Managerbezüge wirkten wie eine Verhöhnung der gebeutelten Aktionäre und darüber hinaus der gesamten Öffentlichkeit. Der resultierende Aufschrei in den Medien war so laut, dass die Politik nicht mehr auf ein Aussitzen der Situation hoffen konnte. Ihre Reaktion war weltweit indessen so wie aus der Sicht der politischen Ökonomie zu erwarten: Will man es sich mit den Verwaltern prall gefüllter Konzernkassen nicht verderben, ist Beschwichtigung der Massen angesagt. Diese Beschwichtigung erfolgte in Form sogenannter „Corporate Governance Codes“, deren Zustandekommen schon weitgehend selbsterklärend für ihren Inhalt ist. Zügig eingesetzte Kommissionen formulierten nicht nur hierzulande jeweils einen „Code of Best Pratice“, der sich seither zumeist einer Vielzahl von Revisionen/Anpassungen erfreute. In Deutschland wurde die Regierungskommission im September 2001 vom Bundesjustizministerium eingesetzt und verabschiedete die erste Version des Kodex am 26.2 2002.
Stimmen, die bekanntermaßen die Rechte von privaten Anlegern stützen, wurden im legislativen Vorfeld mitunter angehört, dienten aber eher als repräsentatives Feigenblatt denn als nennenswerter Einflussfaktor. Die intellektuelle Fundamentierung in Aussicht gestellter gesetzlicher Änderungen wurde demgegenüber regelmäßig Personen und Institutionen übertragen, die Managerinteressen wesentlich näher stehen als Aktionärsinteressen. Damit ist bereits absehbar, was Top-Manager gleich welcher Funktion von derart zustande gekommenen „Regelverschärfungen“ zu befürchten hatten oder in den Worten des bekannten Aktionärsschützers Ekkehard Wenger:
„Ich kann doch die Antwort auf die Frage, ob es für bissige Schäferhunde einen Maulkorbzwang geben soll, nicht davon abhängig machen, was der Hund sagt.“[2]
Dies wurde zwischenzeitlich zumindest auch von einigen vormaligen Anhängern einer „Selbstkontrolle“ in weniger drastischer Formulierung eingestanden:
„In der Rückschau war es ein Fehler, es der deutschen Wirtschaft nach der Krise um den betrügerischen US-Konzern Enron selbst zu überlassen, neue Regeln in einer Corporate-Governance-Kommission zu finden.“[3]
Bei Licht betrachtet war der Einfluss, den das deutsche Manager-Establishment und seine Entourage auf Politik und normative Regeln hatten, also nicht zu gering, sondern zu groß. Wesentliche Einschnitte in vormalige Unsitten wurden nicht zwingend formuliert und von den führenden Protagonisten der Kommission dann in eigener Sache auch schlicht ignoriert: Den ach so verpöhnten Übergang vom Vorstand oder gar Vorstandsvorsitz in den Aufsichtsrat des „eigenen“ Unternehmens erlaubten sich sowohl der erste Vorsitzende der Kommission Gerhard Cromme bei ThyssenKrupp als auch sein Nachfolger Klaus-Peter Müller bei der Commerzbank – quod licet Iovi, non licet bovi?
Glaubwürdigkeit sieht jedenfalls anders aus und es erscheint eher befremdlich, das „Eingreifen“ der Politik in Fällen zu beklagen, in denen die Regelungen des Kodex bei besonders öffentlichkeitswirksamen Themen keinerlei praktische Wirkung entfalteten – zuletzt wie in diesem Blog berichtet bei der Mangervergütung.[4]
Damit kann man die Rückblende abschließen. Nüchtern betrachtet haben die „Codes of Best Practice“ im Vergleich mit den ihnen gegenüber gehegten Erwartungen nicht nur hierzulande keine wesentlichen Wirkungen erzielt, es sei denn, man hält die schriftliche Fixierung für normalen Menschen selbstverständlich erachteter Verhaltensvorgaben als einen Durchbruch. Genutzt haben die Kodizes entsprechend vor allem Experten auf dem Gebiet „Compliance“, die sich Antworten auf die Frage, wie die von den Kodizes abstrakt formulierten Regeln ohne Gefahr des Obligos handelnder Personen auszufüllen sind, fürstlich honorieren lassen und natürlich noch stattlicher vergütet werden, wenn es um die Interessenvertretung bei tatsächlich oder nur vermeintlich aufgetretenen Regelverstößen geht.
Den Großkanzleien der Republik sei diese neue Bonanza gegönnt, doch wird damit das Problem der Corporate Governance natürlich nicht gelöst. Die ganze Kodex-Thematik war von vornherein fehlprogrammiert, weil sie die primär Betroffenen schlechter Unternehmensführung allenfalls nachrangig auf dem Schirm hatte: die Aktionäre. Weil diese erst dann Zugriff auf finanzielle Rückflüsse der Unternehmenstätigkeit haben, nachdem „stakeholder“ mit vertraglich fixierten Festbetragsansprüchen hinsichtlich Löhnen, Zinsen, Mieten etc. befriedigt worden sind, steht ihnen das Recht zu, die Unternehmenspolitik festzulegen. Solange die anderweiten Ansprüche nicht bedient sind, geht jeder mehr oder weniger erwirtschaftete Euro über ihr Portemonnaie. Entsprechend wären ihre Rechte und ihr Einfluss zu schärfen, was freilich angesichts der faktischen Verhältnisse für Politiker nicht gerade attraktiv und dementsprechend in der Realität weder bisher zu beobachten noch zukünftig zu erwarten ist:
„… es wäre vermessen, sich der Illusion hinzugeben, daß jemals irgendwo auf der Welt das Kapitalmarktrecht primär unter dem Gesichtspunkt konzipiert und ausgelegt worden wäre, die Leitungsorgane von Aktiengesellschaften einer möglichst strengen Kontrolle zu unterwerfen. Tatsächlich leidet die Regulierung des Kapitalmarkts weltweit an schwerwiegenden und politökonomisch erklärbaren Defiziten“.[5]
Eine Disziplinierung von Top-Managern findet daher im Wesentlichen durch (oft global agierende) Großaktionäre statt, deren Ziele nicht zwangsläufig allgemeinen Eigentümerinteressen entsprechen. Entsprechend sollte das Augenmerk viel mehr auf der grundsätzlichen Stärkung des nicht zuletzt in Deutschland darniederliegenden Anleger- und gesellschaftsrechtlichen Minderheitenschutzes[6] liegen als auf der Zukunft des deutschen Corporate Governance Kodex.
Ob Letzterer sanft entschläft oder ein anderes Schicksal erfährt, erscheint für die Programmatik von Unternehmensführung im wohlverstandenen Sinn fast belanglos, wiewohl die eingangs beschriebene Diskussion im Mai durchaus mehr Aufmerksamkeit und daher auch eine Fortsetzung verdient hätte.
Fußnoten
[1] Die folgenden Passagen sind teilweise meinem Beitrag Aufsichtsrat: Unde venis – ubi es – quo vadis?, in: Tschochohei, H./Zimmermann, St. (Hrsg.): Governance und Marktdesign, Frankfurt/M. 2009, S. 287-307, m.w.N., entnommen.
[2] Zitiert nach Wirtschaftswoche vom 31.1.2002, S. 70.
[3] Christoph Keese im Leitartikel der Welt am Sonntag, Nr. 7/2008, S. 11.
[4] Knoll, L. (2013): Managervergütung: Viel Lärm um nichts? In: Wirtschaftliche Freiheit – Ordnungspolitischer Blog.
[5] Wenger (1996), S. 175.
[6] Knoll, L. (2013): Deutschland hinter Ruanda und Burundi? Ja – beim Anlegerschutz! In: Wirtschaftliche Freiheit – Ordnungspolitischer Blog.
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Eine Antwort auf „Sanft entschlafen
Der Deutsche Corporate Governance Kodex vor dem Aus?“