Bild: Pixabay
Der UEFA Club Financial Control Body (CFCB) hat es für erwiesen angesehen, daß der Manchester City Football Club massiv gegen die Vorschriften der UEFA Club Licensing and Financial Fair Play Regulations (UEFA 2018) verstoßen habe, indem der Club die Sponsoringeinnahmen in den Jahren 2012 bis 2016 höher ausgewiesen hat, als sie tatsächlich waren. Daraufhin hat der CFBC entschieden, daß der Manchester City Football Club für die Saisons 2020/21 und 2021/22 von den UEFA Club Wettbewerben, also maßgeblich der Champions League ausgeschlossen werde und darüber hinaus eine Strafe von 30 Millionen Euro zu zahlen habe (UEFA 2020).
Das UEFA-Financial Fair Play System reicht zurück ins Jahr 2010 (Chaplin 2010). Das damalige Konzept wurde insbesondere im Jahr 2015 überarbeitet und hat gemäß Art. 2, Abs. 2 die Ziele, daß die Vereine im Rahmen ihrer eigenen finanziellen Möglichkeiten wirtschaften und damit der Druck auf Gehälter und Transfersummen begrenzt wird. Zudem sollen langfristige Investitionen in den Nachwuchs- und Infrastrukturbereich gefördert werden.
Das Ziel des Financial Fair Play ist es also im wesentlichen, das Problem der Überproduktion, das immanent in Ligen mit unabhängigen Klubs auftritt, zu beseitigen (Gerspach & Daumann 2016). Überproduktion entsteht dadurch, daß in einer Liga bedingt durch Rangexternalitäten – die Verstärkung des einen Klubs hat direkte Auswirkungen auf die relative Stärke der anderen Klubs – eine besondere Anreizstruktur vorliegt. Diese initiiert, daß die einzelnen Klubs zu viel Ressourcen in die Spielstärke investieren, woraus eine zunehmende Überschuldung resultieren kann (Daumann 2019). Dies kann zur Insolvenz und damit zum Ausscheiden einzelner Klubs führen, was wiederum die Liga als Ganzes beeinträchtigt.
Während das Club Licensing stärker auf die Identifikation ökonomischer Schieflagen ausgerichtet ist, sollen die Financial Fair Play Regulations dem Entstehen derselben vorbeugen oder bestehende wieder beseitigen (Galli, Benz & Traverso, 2012).
Dabei wird die Einhaltung der entsprechenden Financial Fair Play-Vorschriften durch das UEFA Club Financial Control Body (CFCB) überwacht, das auch entsprechende Disziplinarstrafen – wie jetzt im Falle von Manchester City – verhängen kann.
Der Kern der Financial Fair Play-Regulierungen besteht in der sog. Break-even-Vorschrift, nach der die Klubs ein positives aggregiertes Break-even-Ergebnis für den dreijährigen Betrachtungszeitraum aufweisen müssen. Dabei wird das Break-even-Ergebnis als Differenz zwischen den relevanten Erträgen eines Geschäftsjahres und den relevanten Aufwendungen ermittelt.
Die Vorschrift wird durch einen Klub erfüllt (Art. 59), wenn
1. dieser Klub in den beiden Jahren, bevor der betrachtete Klubwettbewerb beginnt (diese beiden Berichtsjahre sollen als T-2 und T-1 bezeichnet werden und das Jahr, in dem der Klubwettbewerb beginnt als T), einen Break-even-Überschuß ausweist und eine positive Fortführungsprognose vorliegt,
2. der Jahresabschluß des betreffenden Klubs im Berichtsjahr vor dem betrachteten Klubwettbewerb (also in T-1) keine Zunahme eines etwaig vorhandenen negativen Eigenkapitals im Vergleich zur Vorperiode (T-2) aufweist, und
3. keine überfälligen Verbindlichkeiten gegenüber anderen Fußballklubs, Arbeitnehmern, dem Sozialversicherungsträger oder dem Fiskus zu bestimmten Stichtagen bestehen.
Die Break-even-Vorschrift gilt, obwohl die Kriterien 1. bis 3. bei einem Klub nicht komplett vorliegen, auch dann als erfüllt, wenn
1. ein aggregierter Break-even-Überschuss aus den Berichtsperioden T-2, T-1 und T vorliegt oder
2. das vorliegende Defizit eine tolerable Größenordnung (max. 30 Mio Euro unter definierten Bedinungen) nicht überschreitet.
Werden auch diese Kriterien nicht erfüllt, besteht seit 2015 die Möglichkeit, daß unter bestimmten Voraussetzungen zwischen dem betroffenen Klub und des CFCB eine freiwillige Vereinbarung geschlossen wird. In dieser Vereinbarung, die sich auf mehrere Berichtsperioden erstrecken kann, werden Maßnahmen festlegt, wie der entsprechende Klub in diesem Zeitraum die Break-even-Vorschrift erfüllt.
Die Financial Fair Play Regulations weisen einige Schwachstellen auf (Gerspach & Daumann 2016):
- Die Definition relevanter und nicht relevanter Erträge und Aufwendungen eröffnet erhebliche Interpretationsspielräume. Dies trifft insbesondere für Aufwendungen in die Infrastruktur und die Jugendarbeit zu, die bei der Break-even-Berechnung nicht zu berücksichtigen sind. Hierdurch entsteht der Anreiz, möglichst große Positionen des tatsächlich entstandenen Aufwands diesen Bereichen zuzuordnen.
- Die mangelnde Transparenz bei Geschäftsvorfällen mit verbundenen Parteien: Bedingungslose Zuwendungen durch Anteilseigner oder verbundene Parteien dürfen nicht als Erträge im Sinne der Break-even-Rechnung gewertet werden. Hier verbergen sich erhebliche Manipulationsmöglichkeiten, wie auch das Beispiel Manchester City zeigt.
Die Financial Fair Play Regulations erweisen sich also als recht weiche Regulierung. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund zu sehen, daß die UEFA freilich auch ein großes Interesse daran hat, die Attraktivität ihrer Klubwettbewerbe hoch zu halten. Die Realisierung dieses Ziels wird durch den Ausschluß leistungsstarker Klubs, die sich Vergehen gegen die Financial Fair Play-Vorschriften zuschulden haben kommen lassen, erheblich erschwert. Durch die Installation des weitgehend unabhängigen UEFA Club Financial Control Body (CFCB) versucht die UEFA gleichwohl zu dokumentieren, daß sie an einer Vermeidung des Financial Dopings interessiert ist.
Unter ordnungsökonomischen Gesichtspunkten scheint hier zunächst kein Handlungsbedarf gegeben zu sein, da es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen rechtlich selbständigen Organisationen (auf der einen Seite der Verband und auf der anderen Seite die teilnehmenden Klubs). Tatsächlich kann aber davon ausgegangen werden, daß die UEFA zumindest über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Aber selbst vor diesem Hintergrund erweist sich die Regelung als unproblematisch, da sie weitgehend transparent kommuniziert wird und Klubs, die sich Hoffnungen auf die Teilnahme an den UEFA Klubwettbewerben machen, sich rechtzeitig darauf einstellen können. Insofern wirkt diese Regelung nur unwesentlich als Marktzutrittsschranke.
Um allerdings die Glaubwürdigkeit der UEFA zu erhöhen, wäre es sinnvoll, zum einen die unbestimmten Rechtsbegriffe der Financial Fair Play Regulations justiziabel auszugestalten und zum anderen nach Möglichkeit die erst 2015 aufgenommene Regelung der freiwilligen Vereinbarung zu streichen. Daneben sollte das gesamte Verfahren transparenter gestaltet werden, was z. B. bedeuten würde, daß offensichtlich wird, welche Vergehen mit welchen Strafen sanktioniert werden.
Quellen:
Chaplin, M. (2010), Finanzielles Fairplay schützt Stabilität des Fußballs, Zugriff am 16.02.2020 unter http://de.uefa.org/about-uefa/executive-committee/news/newsid=1493273.html#finanzielles+fairplay+schutzt+stabilitat.
Daumann, F. (2019), Grundlagen der Sportökonomie, 3. Aufl., München: UVK.
Galli, A., Benz, M., & Traverso, A. (2012), Die Regelungen der UEFA zur Klublizenzierung und zum Klub-Monitoring-Verfahren, finanzielle Kriterien und Finanzberichterstattung, in: Galli, A., et al. (Hrsg.), Sportmanagement, 2. Aufl., München: Verlag Franz Vahlen, S. 185-200.
Gerspach, P. & Daumann, F. (2016), Kann das Financial-Fair-Play die in es gesetzten Erwartungen erfüllen? Inn: Sciamus – Sport und Management, Jg. 7, Nr. 2, S. 34-48.
UEFA (2018), UEFA Club Licensing and Financial Fair Play Regulations, Zugriff am 15.02.2020 unter: https://www.uefa.com/MultimediaFiles/Download/Tech/uefaorg/General/02/56/20/15/2562015_DOWNLOAD.pdf
UEFA (2020), Club Financial Control Body Adjudicatory Chamber decision on Manchester City Football Club, Veröffentlicht am 14.02.2020, Zugriff am 15.02.2020 unter: https://www.uefa.com/insideuefa/news/newsid=2638659.html.
- Wählerstimmenkauf in Sportvereinen ermöglichen? - 16. November 2024
- Der unendliche Raumbedarf in Universitäten - 4. September 2024
- Brauchen wir eine Negotiation List an den Universitäten? - 5. Juli 2024