Der Streit um das Steuerabkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik DeutschÂland wird heftig und leidenschaftlich geführt –Â aber leider mit den falschen Argumenten. Gestritten wird vor allem darüber, ob bei Inkrafttreten des Gesetzes tatsächlich mit zusätzlichen SteuerÂeinnahmen in Höhe von 10Â Milliarden Euro gerechnet werden kann und wie hoch die Steuereinnahmen wären, wenn stattdessen die von mehreren Bundesländern verfolgte Strategie des Aufkaufs von CDs mit den Kundendateien Schweizer Banken fortgesetzt wird.
Natürlich ist der Staat auf Steuereinnahmen angewiesen, und die Erfüllung seiner gesellÂschaftlichen Aufgaben fällt ihm leichter, wenn die Steuerquellen reichlich sprudeln. Doch bei der Frage, an welchen Maximen sich die Steuerpolitik ausrichten soll, taugt die EinnahmenÂmaximierung nicht. Der Staat und seine Finanzbehörden sind kein gewinnorientiertes Unternehmen, dessen Hauptaufgabe darin bestünde, mit der Steuerpolitik möglichst hohe Erträge zu erwirtschaften. Ein Steuersystem sollte vor allem unter der Maxime der Rechtsstaatlichkeit und der Steuergerechtigkeit stehen. Nur so lässt sich auf Dauer gewährleisten, dass die Steuererhebung als notwendiger und sinnvoller Bestandteil der gesellschaftlichen Ordnung wahrgenommen wird, auch wenn sich jeder EinÂzelne vielleicht nach allen Möglichkeiten umschaut, die auf ihn entfallende persönliche Steuerlast gering zu halten.
Die Beurteilung der Alternative zwischen dem geplanten Steuerabkommen einerseits und der FortÂführung des Ankaufs von Steuer-CDs andererseits fällt allerdings alles andere als leicht. Dabei soll hier nicht auf die (vermeintlichen oder tatsächlichen) Schwächen des Steuerabkommens eingegangen werden und auch nicht darauf, ob auch unter dem Abkommen weitere CD-Ankäufe möglich und wahrscheinlich wären. Hier soll es nur darum gehen, wie die bisherige Praxis des Ankaufs von Steuer-CDs zu bewerten ist. Dabei werden vier Grundsätze herausgearbeitet.
Für die Fortsetzung der bisherigen Politik spricht, dass der Staat auf diese Weise seinen RechtsÂverfolgungsanspruch zumindest gegen einige der kriminellen Steuerhinterzieher erfolgreich durchsetzen kann. Staatliche Behörden sind nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, Straftaten nachzugehen. Wenn ihnen Informationen angeboten werden, die es erlauben, Straftäter zu identiÂfizieren und zu überführen, dann gibt es in einem Rechtsstaat kaum eine andere Wahl, als diese Informationen auch anzunehmen und zu nutzen. Dabei geht es nicht nur um die Personen, deren Daten auf den CDs gespeiÂchert sind, sondern in noch viel größerem Ausmaß um diejenigen Personen, die aus Furcht vor Entdeckung den Weg in die Selbstanzeige wählen, um der Strafverfolgung zu entÂgehen. Grundsatz 1: Der Staat hat nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, Straftaten nachzugehen und sich dafür um den Erwerb der Steuer-CDs zu bemühen.
Andererseits gehört es zu den etablierten und wohlbegründeten Rechtsgrundsätzen, dass auf ungesetzlichem Wege erlangte Beweise nicht verwertet werden dürfen. Die „Fruit of the poisonous tree doctrine“ ist zwar im deutschen Rechtssystem nicht so strikt auszulegen wie etwa im US-System. D.h., die Verwertung der Informationen aus den CDs, die sich bereits im Besitz der Finanzbehörden befinden, dürfte zulässig sein. Mit dem aktiven Bemühen um den Erwerb weiterer CDs wird aber zumindest eine Grauzone betreten. Denn die CDs, die den Finanzbehörden angeboten werden, sind in aller Regel auf unerlaubte Weise erstellt worden. Der Staat macht sich damit zum Hehler und zahlte den illegal handelnden Personen sogar noch einen Hehlerlohn. „Der Hehler ist schlimmer als der Stehler“ sagt der Volksmund. Im Strafgesetzbuch ist die Hehlerei dem Diebstahls weitgehend gleichgestellt. Wenn der Staat von seinen Bürgern die Einhaltung von Recht und Gesetz einfordert, dann muss er selbst mit gutem Beispiel vorangehen. Grundsatz 2: Der Ankauf illegal erstellter Steuer-CDs ist als Hehlerei anzusehen und sollte unterbleiben.
Doch vielleicht ist der Vergleich mit der Hehlerei gar zu weit hergeholt. In der ErmittlungsÂarbeit der Strafverfolgungbehörden wie auch der Steuer- und Zollbehörden ist es durchaus üblich, sich auf Informanden aus dem kriminellen Milieu zu stützen und diesen InforÂmanden zumindest ein Bakschisch für ihre Dienste zu zahlen. Mit den lupenreinen GrundsätÂzen eines prinzipientreuen Rechtsstaats ist das natürlich nur mühsam zu vereinbaren, doch lupenreine Grundsätze sind weder bei der Strafverfolgung noch in anderen Lebensbereichen wirklich konsequent durchzuhalten. Das Leben besteht aus Kompromissen und auch der Rechtsstaat muss sich stets auf diese und jene Kompromisse einlassen, wenn er handlungsfähig bleiben will. Möglicherweise sind die Daten auf den Steuer-CDs nicht als materielles Diebesgut, sondern lediglich als Informationen anzusehen, die den Hinweisen eines Whistle Blowers entsprechen. Grundsatz 3: Der Ankauf von Steuer-CDs entspricht der auch in anderen Bereichen üblichen Praxis der Rechtsdurchsetzung und sollte fortgeführt werden.
Die Geschichte hat aber noch einen weiteren Aspekt, der in der Öffentlichkeit bislang kaum  Beachtung findet. Es handelt sich bei den Daten auf den Steuer-CDs ja keineswegs um gezielte Informationen über kriminelle Steuerhinterziehungen, sondern um umfassende Auskünfte über deutsche Bankkunden in der Schweiz, wobei neben den Steuersündern auch die SteuerÂehrlichen mit erfasst werden. Stellen wir uns einmal vor, eine ausländische ErmittlungsbeÂhörde – sei es aus der Schweiz, sei es aus irgendeinem anderen Land – würde ohne Wissen und Zustimmung deutscher Behörden Bestechungsgelder für die Beschaffung von Kontodaten über unbescholtene Bürger zahlen. Die EmpöÂrung unter deutschen Bank- und Sparkassenkunden wäre verständlicherweise riesengroß. Dies führt schnurstracks zum Grundsatz 4: Der Ankauf von Steuer-CDs, auf denen nicht nur die Daten von Steuersündern, sondern auch Daten vieler anderer Bankkunden enthalten sind, stellt eine eklatante Verletzung des Datenschutzes und einen nicht hinnehmbaren Eingriff  in nationale Souveränitätsrechte dar und sollte schleunigst eingestellt werden.
Für mich persönlich hat Grundsatz 4 den höchsten Stellenwert. Doch zu welchem der Grundsätze auch immer man sich hingezogen fühlt – in jedem Fall sind die aktuÂellen Raffzahn-Debatten darüber, ob der Staat mit dem Ankauf von CDs oder mit dem Abschluss des Steuerabkommens höhere Einnahmen erzielt, eines Rechtsstaats unwürdig.
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Unabhängig von den aufgestellten vier Thesen und ihrer Bewertung halte ich die Bemerkung über „EinnahmenÂmaximierung“ über „Raffzahn-Debatten“ für verfehlt. Dabei will ich nicht behaupten, dass sie prinzipiell falsch sind.
Doch ich halte sie deshalb für verfehlt, weil ich glaube, dass der Wunsch nach Einnahmenmaximierung in diesem Fall im Sprachgebrauch so gemeint ist, dass ein Maximum bereits angefallener Steueransprüche auch eingetrieben werden soll. Im gleichen Maße kann man nach einfacher Logik davon ausgehen, dass steigende Einnahmen durch Steuer-CDs zu einer gleichermaßen steigenden Belangung von Steuerhinterziehern führt. Insofern vermute ich in der (positiven) Bewertung des finanziellen Erfolgs der CD-Ankäufe keine Raffzahn-Mentalität, sondern den legitimen Wunsch nach Steuergerechtigkeit.
Ob dadurch auch mehr Geld in der Staatskasse ist als durch den Kaufpreis der CDs ausgegeben wird, scheint mir nur ein Nebenaspekt, der in der Tat etwas unwürdig erscheint, da hier Recht gegen Finanzen abgewogen werden.