Nach langen Verhandlungen um die Reform der Grundsteuer wurde ein bemerkenswert gutes Ergebnis erreicht. Dem ist ein langer Konflikt vorausgegangen, bei dem auf der einen Seite Bundesfinanzminister Scholz und auf der anderen Seite vor allem Bayern stand. Der Finanzminister bevorzugt eine wertabhängige Grundsteuer. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage kommt dabei eine Formel zum Einsatz, in die der Bodenwert und die durchschnittlich zu erzielende Miete einfließt. Bayern dagegen präferiert ein einfaches, flächenbezogenes Modell.
Es gibt nachvollziehbare Argumente für und gegen beide Modelle. Beim wertbezogenen Ansatz werden klar die verteilungspolitischen Argumente betont. Man unterstellt einen engen Zusammenhang zwischen dem Wert einer Immobilie und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seiner Besitzer und man möchte die Besteuerung an der Leistungsfähigkeit anknüpfen lassen. Ein zuverlässiger Zusammenhang dieser Art, wie beim zu versteuernden Einkommen in der Einkommensteuer, besteht aber nicht immer. Man denke etwa an geerbte Häuser in teuren Wohngegenden, oder an solche, die man noch bewohnt, wenn man schon im Ruhestand ist und kein hohes, laufendes Einkommen mehr erwirtschaftet.
Aus guten Gründen sieht die Steuerlehre daher eigentlich die Einkommensteuer als relevanten Hebel für verteilungspolitische Fragen, während bei der Grundsteuer Äquivalenzüberlegungen im Vordergrund stehen. Die Grundsteuer ist ein Entgelt, mit dem die Bereitstellung lokaler öffentlicher Güter abgegolten wird, von denen die Immobilieneigentümer und -bewohner vor Ort besonders profitieren. Dem entspricht das flächenbezogene, bayerische Modell.
Die bayerische Variante hat außerdem den Vorteil, dass sie sehr günstig zu verwalten ist. Es genügt die einmalige Angabe der Fläche. Das Scholz-Modell setzt Bewertungsverfahren voraus, die nicht nur einmal, sondern immer wieder durchgeführt werden müssen, um die Daten auf dem aktuellen Stand zu halten. Zur Erinnerung: das Bundesverfassungsgericht hat die Reform der Grundsteuer gerade deshalb angemahnt, weil die bisherigen Wertansätze uralt waren. Und dass sie so alt waren, hatte seinen Grund in dem Aufwand, der mit einer ständigen Aktualisierung verbunden ist.
Ein Kompromiss zwischen beiden Modellen war offensichtlich kaum zu finden, dazu unterscheiden sie sich zu grundsätzlich. Daher hat man sich nun auf einen Kompromiss auf der höheren, der institutionellen Ebene geeinigt: Es gibt Öffnungsklauseln, die es den Bundesländern erlauben, vom Scholz-Modell abzuweichen. Klar ist, dass diese Öffnungsklauseln es Bayern erlauben werden, sein Flächenmodell in Bayern zu installieren. Ob die Klauseln ergebnisoffen genug sein werden, um auch anderen Bundesländern Experimente mit nochmals anderen Bemessungsgrundlagen (z.B. einer reinen Bodenwertsteuer) zu erlauben, ist dagegen noch nicht klar. Es wäre aber wünschenswert.
Wir verdanken den Grundsteuerkompromiss einer besonderen politischen Konstellation. Mit der Frist des Bundesverfassungsgerichts zur Reform der Grundsteuer schwebte das Damoklesschwert massiver Einnahmenausfälle über den Verhandlungspartnern. Eine Lösung musste her. Gleichzeitig hatte Bayern de facto ein Vetorecht und konnte so die Öffnungsklausel durchsetzen. Das ist ein Glücksfall, denn so wurde eine Reform möglich, die dem sonst vorherrschenden Trend der schleichenden Abschaffung des deutschen Föderalismus durch Vereinheitlichung entgegen läuft. Bei der Grundsteuer kann der bundesrepublikanische Föderalismus nun endlich wieder seine eigentliche Aufgabe erfüllen: regional differenzierte politische Lösungen und eine echte politische Vielfalt zwischen den Bundesländern zu erlauben.
Auf der Länderebene kann nun mit verschiedenen Lösungen experimentiert werden. Man wird sehen, welcher Ansatz besser administrierbar ist, oder ob unerwünschte Nebenwirkungen zu beobachten sind. Dabei muss sich aber nicht eine der beiden Lösungen als besser durchsetzen und am Ende bundeseinheitlich implementiert werden. Es kann auch sein, dass die verschiedenen Modelle einfach regional unterschiedliche Gerechtigkeitsvorstellungen bedienen, so dass es sinnvoll ist, dauerhaft an unterschiedlichen Modellen festzuhalten.
Die Grundsteuerreform ist also ein erfreulicher Schritt für den Föderalismus. Noch erfreulicher wäre es, wenn weitere Schritte in dieser Richtung folgen würden. Wie wäre es endlich mit einem Zuschlagsrecht auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer für Länder und Kommunen? Sicher, die Deutschen mögen die Einheitlichkeit, weil sie daran gewöhnt sind, aber vielleicht können auch sie lernen, dass man nicht nervös werden muss, wenn die Einkommensteuerlast in Cottbus eine andere ist als in Potsdam oder Köln, sondern dass gerade die Differenzierung effizientere regionale und lokale Politik ermöglicht. Das erhebliche Potential eines echten Föderalismus zu heben, würde der Finanzpolitik in Deutschland gut tun.
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