Mehr brutto, weniger netto
Kuriose Effekte der Einführung des Mindestlohns

Es war erwartet worden, dass die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns Arbeitsplätze vernichten wird. Noch ist unklar, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß dies der Fall ist. Die bislang vorliegenden Daten lassen klare Aussagen nicht zu. Die Zahl der Mini-Jobs ist aber deutlich gesunken, ohne dass eine – auch nur annähernd – kompensierende Zunahme bei der Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten eingetreten ist (zu weiteren Auswirkungen des Mindestlohns vgl. Beck und Roth (2015), Neumann (2015) und Wirtschaftliche Freiheit (2015)).

Es war nicht erwartet worden, dass die Einführung des Mindestlohns den Nettolohn eines Beschäftigten verringern kann oder das verfügbare Einkommen eines „Begünstigten“ nicht erhöht. Beispiele für diese Effekte werden im Folgenden dargestellt. Sie betreffen ausschließlich Ledige, die mindestens 23 Jahre alt sind und keine Kinder haben. Zunächst wird angenommen, dass die Betroffenen bei fehlendem Arbeitseinkommen – aufgrund anderen Einkommens – einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht hätten. Dann wird unterstellt, dass die Betroffenen bei Nicht-Erwerbstätigkeit hilfebedürftig wären und Arbeitslosengeld II bezögen.

I. Der Fall fehlender Bedürftigkeit der Beschäftigten

Niedrige Löhne eines Ledigen werden ermäßigt durch Sozialversicherungsbeiträge belastet. Erst bei Löhnen von mehr als 850 Euro je Monat gelten die normalen Beitragssätze (Anhang 1). Lohnsteuer wird erst bei Löhnen von knapp 1 000 Euro fällig, Solidaritätszuschlag bei Löhnen von reichlich 1 400 Euro (Tabelle 1).[1]

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Arbeitet jemand 55 Stunden im Monat zu 8 Euro je Stunde, so beträgt der Bruttomonatslohn 440 Euro. Der Nettolohn beläuft sich ebenfalls auf 440 Euro; Arbeitnehmerbeiträge, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag fallen nicht an. Die Arbeitskosten als Summe aus Bruttolohn und Arbeitgeberbeiträgen betragen 572 Euro.

Steigt der Stundenlohn um 6,25 Prozent auf den Mindestlohn von 8,50 Euro, so beträgt der Bruttomonatslohn bei einer Arbeitszeit von 55 Stunden 467,50 Euro. Der Nettolohn beträgt dann aber nur 413,13 Euro. Er ist um 26,87 Euro geringer als vor Einführung des Mindestlohns. Maßgeblich dafür ist, dass ein Arbeitnehmerbeitrag fällig wird. Die Arbeitskosten sinken von 572 auf 557,84 Euro, weil der Arbeitgeberbeitrag sinkt.

Will der betroffene Arbeitnehmer bei erhöhtem Stundenlohn einen Nettolohn in Höhe von 440 Euro erzielen, so muss er 59,6 statt 55 Stunden je Monat arbeiten. Der Bruttolohn beträgt dann 506,60 Euro. Die Arbeitskosten belaufen sich auf 604,50 Euro.

Die bisherigen Aussagen berücksichtigen freilich nicht, dass es – unter sonst gleichen Umständen – jedenfalls mittelfristig zu Anpassungsprozessen kommt. Ein Arbeitgeber wäre in dem betreffenden Fall ohne Weiteres bereit, einen höheren Lohn zu zahlen, und zwar 479,36 Euro je Monat (8,72 Euro je Stunde). Bei diesem Lohn wären die Arbeitskosten (bei Arbeitgeberbeiträgen in Höhe von 92,64 Euro) mit 572 Euro so hoch wie vorher. Der Nettolohn betrüge 421,29 Euro. Er wäre größer als 413,13 Euro, aber niedriger als vor Einführung des Mindestlohns.

Auch in anderen Fällen sinkt der Nettolohn. Bei einer Arbeitszeit von 56 Stunden und einem Stundenlohn von 7,50 Euro betragen Bruttolohn und Nettolohn 420 Euro. Steigt bei einer Arbeitszeit von 56 Stunden der Bruttostundenlohn um 11,3 Prozent von 7,50 auf 8,50 Euro, so beträgt der Bruttolohn 476 Euro, der Nettolohn sinkt. Er beläuft sich auf 418,98 Euro. Die Arbeitskosten steigen von 546 auf rund 568 Euro. Wegen des Anstiegs der Arbeitskosten sind Anpassungsprozesse wahrscheinlich, die auf einen geringeren Bruttolohn hinauslaufen.

II. Der Fall hilfebedürftiger Beschäftigter

Erwerbsfähige Personen, die hilfebedürftig sind und bestimmte Altersgrenzen nicht überschreiten, haben Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II). Der Anspruch besteht aus dem Regelsatz bzw. aus der Regelsatzsumme (bei Mehr-Personenhaushalten) und aus der Erstattung der Kosten der Unterkunft (Kaltmiete plus Heizkosten). Zusätzliche Leistungen gibt es unter bestimmten Bedingungen. Mehrbedarf in diesem Sinne z.B. für Schwangere oder für erwerbsfähige Behinderte wird hier nicht berücksichtigt.

Der Regelsatz für einen Ledigen beträgt im Jahr 2015 unabhängig von der Region, in der er lebt, 399 Euro je Monat (refrago.de – Regelsätze für Hartz IV und Sozialhilfe 2014). Die Kosten der Unterkunft sind regional unterschiedlich; hier wird angenommen, dass sie für einen Alleinstehenden im Durchschnitt 310 Euro je Monat betragen. Der Anspruch insgesamt beläuft sich dann auf 709 Euro. Dabei wird angenommen, dass Kapitaleinkommen nicht anfällt und dass Vermögen nicht berücksichtigt werden muss, also der volle Anspruch bei Nichterwerbstätigkeit besteht.

Erwirtschaftetes Arbeitseinkommen eines Hilfebedürftigen wird nach bestimmten Prinzipien auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld II angerechnet (Tabelle 2). Der Anspruch sinkt gemäß der Anrechnungsregel (Boss 2015). Arbeitseinkommen in Höhe von 100 Euro werden nicht angerechnet; Absetzbeträge (z.B. für Werbungskosten, Beiträge zu privaten Versicherungen, Altersvorsorgebeiträge) werden durch einen ,Grundfreibetrag“˜ von 100 Euro abgegolten. Bei Löhnen von 100 bis 1 000 Euro je Monat steigt der Freibetrag um 20 Prozent des zusätzlichen Lohns; das verfügbare Einkommen als Summe aus Nettolohn und Arbeitslosengeld II erhöht sich in diesem Lohnintervall um 20 Prozent des zusätzlichen Lohns. Bei Löhnen von 1 001 bis 1 200 Euro je Monat nimmt der Freibetrag um 10 Prozent des zusätzlichen Lohns zu; das verfügbare Einkommen steigt um 10 Prozent des zusätzlichen Lohns. Die Einkommenssituation eines Ledigen ohne Kinder verbessert sich bei steigendem Arbeitseinkommen trotz Anrechnung eines sehr großen Teils des Nettoarbeitseinkommens, solange der Lohn 1 200 Euro nicht übersteigt.

Anders sieht es aus, wenn der Lohn eines Ledigen 1 200 Euro übersteigt. Dann führt eine Lohnerhöhung nicht dazu, dass das verfügbare Einkommen zunimmt, solange der Lohn nicht höher ist als 1 343 Euro. In dem Bereich 1 200 Euro bis 1 343 Euro beläuft sich die Grenzbelastung – unabhängig von ihrer Definition – auf 100 Prozent (Anhang 2).

Steigt der Bruttolohn eines hilfebedürftigen Beschäftigten infolge der Einführung des Mindestlohns bei einer Arbeitszeit von 158 Stunden je Monat von 7,60 auf 8,50 Euro je Stunde, so nimmt bei unveränderter Arbeitszeit der Bruttomonatslohn von 1 201 auf 1 343 Euro zu. Der Nettolohn steigt zwar um rund 88 Euro, das Arbeitslosengeld II sinkt aber in dem Maße, in dem der Nettolohn steigt; das verfügbare Einkommen ändert sich nicht.[2] Es beträgt nach wie vor 1 009 Euro.

Dieses Ergebnis stellt sich auch dann ein, wenn bei unveränderter Arbeitszeit der Lohn von einem Betrag zwischen 7,60 und 8,50 Euro auf 8,50 zunimmt. Der Grenzsteuersatz beträgt im Bereich 1 200 bis 1 343 Euro 100 Prozent. Die Höhe der Bruttolöhne, bei denen der Grenzsteuersatz 100 Prozent beträgt, hängt von der regional unterschiedlichen Höhe der erstatteten Kosten der Unterkunft ab.[3]

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III. Fazit

Die Einführung des Mindestlohns kann dazu führen, dass der Nettolohn eines Beschäftigten bei unveränderter Arbeitszeit sinkt. Dies ist die Konsequenz einer sozialabgabenrechtlichen Regelung. Bei einem Bruttolohn bis 450 Euro je Monat zahlt nur der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, bei Löhnen ab 450,01 Euro je Monat zahlt auch der Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge.

Hat ein Arbeitnehmer wegen eines geringen Arbeitseinkommens Anspruch auf Arbeitslosengeld II, so kann ein – infolge der Einführung des Mindestlohns – erhöhter Bruttolohn dazu führen, dass zwar der Nettolohn zunimmt, der Anspruch auf Arbeitslosengeld II aber in dem Ausmaß sinkt, in dem der Nettolohn steigt, so dass sich das verfügbare Einkommen nicht ändert.

Anhang 1: Normalbelastung durch Sozialversicherungsbeiträge und Beitragsermäßigung bei Mini-Jobs und bei Midi-Jobs

Die Belastung der Bruttolöhne (Arbeitsentgelte) durch Sozialversicherungsbeiträge beläuft sich im Jahr 2015 auf 39,55 Prozent insgesamt, für Versicherte im Alter ab 23 Jahren, sofern sie keine Kinder haben, aber auf 39,80 Prozent. Kinderlose Versicherte im Alter von mehr als 23 Jahren zahlen einen Extra-Beitrag an die soziale Pflegeversicherung; er beläuft sich auf 0,25 Prozent des Bruttolohns. Die Beiträge werden auf Löhne unterhalb der – je nach Versicherungszweig und je nach Region (früheres Bundesgebiet, neue Länder) – unterschiedlichen Beitragsbemessungs-grenzen erhoben (www.lohn-info.de 2014b). Für Löhne bis zu 850 Euro im Monat gelten Sonderregeln; sie bedeuten, dass die Belastung niedriger als im Regelfall ist.

Die geringfügige Beschäftigung, eine Beschäftigung zu einem Lohn von maximal 450 Euro (Mini-Job), wird pauschal mit 30 Prozent belastet, auch dann, wenn es sich um einen Nebenerwerb eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten handelt. Die Abgabe ist vom Arbeitgeber zu leisten; einen Arbeitnehmerbeitrag gibt es nicht.[4] Der Abgabensatz setzt sich aus 15 Prozent für die Ren-tenversicherung, 13 Prozent für die Krankenversicherung und 2 Prozent für die Gebietskörper-schaften (Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, § 40a Abs. 2 Einkommensteuergesetz) zusammen.[5] Hinzu kommen Umlagen wie z.B. die Insolvenzgeldumlage, die hier nicht berücksichtigt werden.

Eine Beitragsentlastung gibt es auch bei einer Entlohnung zu 450,01 bis 850 Euro je Monat (Midi-Jobs). Der Gesamtbeitragssatz steigt in diesem Bereich (,Gleitzone“˜) linear von 30 Prozent auf den normalen Beitragssatz. Dabei werden die Arbeitgeberbeiträge ungekürzt fällig, der Arbeit-nehmerbeitrag wird als Differenz zwischen Gesamtbeitrag und Arbeitgeberbeitrag errechnet. Hinzu kommt der Beitragszuschlag für Kinderlose (ab 23 Jahren) in der sozialen Pflegeversicherung (0,25 Prozent), den die Arbeitnehmer zu zahlen haben.[6]

Der Gesamtbeitrag in der Gleitzone richtet sich nach der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme (www.lohn-info.de 2014a). Diese ist festgelegt als

[latex]F \cdot 450+ \Big(\big(\frac{850}{850 – 450}\big) – \big(\frac{450}{850 – 450}\big) \cdot F \Big) \cdot (\text{Lohn} – 450).[/latex]

F ist der Quotient aus 30 Prozent und 39,55 Prozent, dem Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz. Für das Jahr 2015 beträgt F unter den getroffenen Annahmen für die Beitragssätze 0,7585. Die fiktive beitragspflichtige Einnahme beträgt damit

[latex] 1,2716875 \cdot \text{Lohn} – 230,934375 [/latex]

Auf diese werden die normalen Beitragssätze angewendet, um den Gesamtbeitrag zu ermitteln. Der Arbeitgeberanteil wird auf Basis des tatsächlichen Arbeitsentgelts errechnet. Der Arbeitnehmeranteil ist die Differenz (www.lohn-info.de 2014a); für Kinderlose kommt der Zuschlag zum Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung hinzu.

Die Rechenschritte werden für ausgewählte Löhne zwischen 450,01 und 850 Euro („Gleitzone“) dargestellt (Tabelle A1).

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Anhang 2: Die marginale Belastung eines Ledigen mit niedrigem Lohn

Die marginale Belastung des Bruttolohns eines Ledigen durch die Sozialversicherungsbeiträge, durch die Lohnsteuer, durch den Solidaritätszuschlag und durch die Kürzung des Arbeitslosen-geldes II ist hoch, liegt aber unter 100 Prozent, wenn der Lohn 1 200 Euro nicht übersteigt. Der Berechnung liegt der Bruttolohn als Bezugsgröße zugrunde (Tabelle A2). Berechnet man, was infolge von Überwälzungsprozessen ökonomisch mehr Sinn macht, die Grenzbelastung in Bezug auf die Arbeitskosten eines Unternehmens (Bruttolohn einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung), so ist die Grenzbelastung höher. Sie ist aber bei Löhnen unter 1 200 Euro geringer als 100 Prozent.

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Fußnoten

[1] Die Lohnsteuer wird mithilfe der Tabellen für das Jahr 2014 ermittelt (BMF 2015). Sie wird im Jahr 2015 aber wohl geringfügig niedriger sein, weil die Abzugsbeträge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens – bei der erwarteten Entwicklung der Beitragssätze – etwas größer sein dürften als im Jahr 2014. Zudem wird wohl rückwirkend zum Jahresbeginn der Grundfreibetrag bei der Einkommensbesteuerung um 118 Euro erhöht. Auswirkungen auf die Schlussfolgerungen hat beides nicht.

[2] Vgl. hierzu im Detail Boss (2015). Ein Hinweis auf solche Ergebnisse findet sich im Frühjahrsgutachten der Projektgruppe Gemeinschaftsdiagnose. „Die Rechnung verdeutlicht …, dass sich die Einkommenssituation von Haushalten mit niedrigem Einkommen durch Anhebung des Stundenlohns auf den Mindestlohn in vielen Fällen nicht verbessert“ (Projektgruppe Gemeinschaftsdiagnose 2015: 65).

[3] Grenzsteuersätze von 100 Prozent lassen sich vermeiden, wenn die Anrechnungsregel geändert wird (Boss 2015).

[4] Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist für Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei mit Ausnahme der Rentenversicherungspflicht. Von dieser kann sich ein Arbeitnehmer aber – wie hier angenommen – befreien lassen.

[5] Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten beträgt der Abgabensatz 12 Prozent (5 und 5 und 2 Prozent); für Personen, die nicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung versi¬chert sind, entfällt der Beitrag zur Krankenversicherung (5 Prozent).

[6] Sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberbeitrag tragen infolge von Überwälzungs¬prozessen letztlich die Arbeitnehmer.

Literatur

  1. Beck, L., und S. J. Roth (2015). Hilfe für die Generation Praktikum? Zur Wirkung des Mindestlohns für Praktikanten, in Wirtschaftliche Freiheit.
  2. BMF (Bundesministerium der Finanzen) (2015): Berechnung der Lohnsteuer.
  3. Boss, A. (2015). Verhindert ein Mindestlohn eine Ausbeutung des Staates? List Forum für Wirtschafts- und Finanzpolitik, Band 40 (2014), Heft 4, S. 322–331.
  4. Neumann, M. (2015). Der Mindestlohn und was er dem Berufsausbildungsmarkt antut, in Wirtschaftliche Freiheit.
  5. Projektgruppe Gemeinschaftsdiagnose (2015). Kräftiger Aufschwung dank günstigem Öl und schwachem Euro. München.
  6. refrago.de – Regelsätze für Hartz IV und Sozialhilfe, Neue Regelsätze für die Grundsicherung ab 01.01.2015.
  7. Wirtschaftliche Freiheit (2015). Der Mindestlohn macht Deutschland nicht gerechter. Arbeitsmarktforscher Ronnie Schöb im Interview.
  8. www.lohn-info.de (2014a) – Informationen zur Lohn- und Gehaltsabrechnung, Beitragsberechnung in der Gleitzone für 2015.
  9. www.lohn-info.de (2014b) – TEXTInformationen zur Lohn- und Gehaltsabrechnung, Sozialver-sicherungsbeiträge 2015 – Geplante Werte, http://www.lohn-info.de/sozialversicherungsbeitraege2014.html.

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