Kurz kommentiert
Stetigkeit in der Politik?
Das Bundesverfassungsgericht und der Atomausstieg

Nun ist also passiert, was die TTIP- und CETA-Gegner immer befürchtet hatten: Konzerne werden vom Staat entschädigt. Möglicherweise in Milliardenhöhe! Für eine politische Entscheidung, die von einer demokratischen Regierung getroffen wurde! Auf der Grundlage eines Gerichtsurteils! Nun war es zwar diesmal kein Schiedsgericht, aber das tut der ersten Empörung in manchen Kommentarspalten keinen Abbruch.

Zunächst einmal ist die Verwunderung über das Urteil aus ökonomischer Sicht verständlich. Ein einflußreicher Zweig der Theorie der Firma sagt uns schließlich, daß es Unternehmer vor allem deshalb gibt, damit sie Risiken übernehmen und den anderen Eigentümern von Produktionsfaktoren sichere, vertraglich vereinbarte Einkommen verschaffen. Für Konzernbürokratien bedeutet dies: Wer Anspruch auf die Dividende hat, der trägt das unternehmerische Risiko.

Dieses Risiko sollte selbstverständlich die Möglichkeit einer unerwarteten Änderung des regulatorischen Umfelds beinhalten. Jeder Unternehmer muß damit rechnen, daß sich politische Präferenzen der Bürger im Zeitablauf ändern und daß solche Entwicklungen auch Veränderungen der konkreten Rahmenbedingungen einzelner Märkte nach sich ziehen. Solche Tendenzen zu antizipieren gehört genauso zum Geschäft, wie die Prognose des Verhaltens von Wettbewerbern und Nachfragern. Gelingt einem dies nicht, so muß man mit der Entwertung seines Kapitalstocks einfach leben.

Zur Erinnerung: Der Atomausstieg wurde 2002 von Rot-Grün beschlossen, 2010 wurden unter Schwarz-Gelb die Laufzeiten verlängert, bevor 2011 dieselbe schwarz-gelbe Regierung einen beschleunigten Ausstieg verfügte. Interessant ist nun aber, daß das Bundesverfassungsgericht den zwischenzeitlich 2010 geschlagenen Haken für gar nicht entscheidend hält. Zwar werden für Investitionen, die durch diese Kehrwende veranla&szig;t wurden, Entschädigungen fällig. Das Gericht fordert aber auch die Entschädigung von bereits 2002 zugesicherten, aber mit der Entscheidung von 2011 verloren gegangenen Reststrommengen. Zu diesen jedoch wäre der Bund wohl auch verurteilt worden, wenn die Regierung 2010 keinen kurzzeitigen Sinneswandel gehabt hätte.

Nun sind Entschädigungen für die nach 2010 getätigten Investitionen leicht nachvollziehbar. Niemand kann damit rechnen, daß eine Regierung in so kurzer Zeit ihre eigene Position vollständig räumt. Es gab hierfür auch eigentlich keine plausiblen Gründe in der Sache. Die durch einen Tsunami verursachte Havarie eines Reaktors in Japan war schlicht kein plausibler Grund, die Risikoeinschätzungen für deutsche Reaktoren auf dem Festland dramatisch zu revidieren. Die damalige Bundesregierung hätte versuchen können, dies einer aufgeregten Bevölkerung nüchtern und sachlich zu kommunizieren; in europäischen Nachbarländern war das möglich. Statt dessen fiel die Bundeskanzlerin angesichts wichtiger Landtagswahlen in einen politischen Panikmodus, der sachlich nie nachvollziehbar begründet wurde. Der Atomausstieg von 2011 war insofern ein besonders spektakuläres Beispiel einer irrationalen, durch hysterisch verzerrt wahrgenommene Risiken motivierten Politik.

Was ist aber mit den Entschädigungen für die verweigerten Reststrommengen aus dem Atomausstieg von 2002? Man muß bedenken, daß zum ursprünglichen Atomausstieg nicht nur das 2002 verabschiedete Gesetz gehörte. Vorher fanden bereits Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und den Betreibern der Kraftwerke statt. Diese Verhandlungen mündeten im Jahr 2000 in eine Vereinbarung, nach der die Betreiber den geordneten Ausstieg ohne weiteren juristischen und politischen Widerstand akzeptieren wollten, sofern die Bundesregierung den Betrieb der Kraftwerke bis zu den vereinbarten Ausstiegsfristen rechtlich ermöglichen würde. Vor diesem Hintergrund ist auch zu verstehen, daß es sich hier eben nicht um die gewöhnliche Änderung eines Regulierungsrahmens handelt, sondern daß die Betreiber der Kraftwerke mit guten Gründen eine nahezu sichere Bindungswirkung des Gesetzes von 2002 über die gesamte verbleibende Laufzeit erwarten konnten.

Der Ärger darüber, daß die Energieunternehmen nun mit einer Entschädigung rechnen können, die wohl knapp unter 20 Milliarden Euro betragen wird, ist verständlich. Zurechnen lassen muß sich dies allerdings ausschließlich die damalige Bundesregierung, die aus kurzfristigem Opportunismus strikt populistisch und erratisch agierte, anstatt eine sachorientierte Diskussion über die weitere Nutzung der Kernkraft in Deutschland im Rahmen der Vereinbarungen von 2002 zu führen. Die damalige Scheu der Regierung vor politischen Kosten wird nun für die Bürger fiskalisch teuer.

Trost kann man aber immerhin in der Erkenntnis finden, daß das Bundesverfassungsgericht hier schlicht die Eigentums- und Handlungsrechte geklärt hat. Wenn die Abneigung der Wählermehrheit gegen die Atomenergie tatsächlich sehr hoch ist, dann liegen 20 Milliarden für einen beschleunigten Atomausstieg vielleicht sogar noch weit unterhalb der tatsächlichen Zahlungsbereitschaft. Ronald Coase läßt grüßen.

Eine Antwort auf „Kurz kommentiert
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Das Bundesverfassungsgericht und der Atomausstieg

  1. Ein kleiner Nachtrag: Seit der Beitrag gestern geschrieben wurde, sind die in den Medien berichteten, juristischen Expertenschätzungen über die Höhe der zu erwartenden Entschädigungen deutlich gesunken. Inzwischen ist von maximal 2,5-3 Milliarden Euro die Rede.

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